Beruf


Berufsbezeichnungen, die ich auf der Grundlage einer bestandenen Prüfung führen darf:

Industriekaufmann
Betriebswirt                        (der Diplomgrad ist nicht
Volkswirt                                  Teil der Berufsbezeichnung)
geprüfter Bilanzbuchhalter
zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz

Doktor der Wirtschaftswissenschaften ist ein akademischer Grad und keine Berufsbezeichnung. Für meine Berufung zum Professor habe ich keine Prüfung absolvieren müssen.

 

 

zertifizierter Verwalter


Die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (Eigentumswohnungen) ist im Tagesgeschäft eigentlich nur eine einfache kaufmännische Tätigkeit. Bis 2018 war die nicht reglementiert. Dann wurden eine Erlaubnispflicht und die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt. 2020 wurde mit Wirkung ab 2022 eine Pflicht zur Ablegung einer Prüfung eingeführt. Die mussten die IHKs erst noch organisieren. Außer bei kleinen Einheiten mit bis zu 8 Wohnungen, bei denen eine Selbstverwaltung durch einen Miteigentümer zugelassen wurde, dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nur noch durch Zertifizierte Verwalter vertreten werden. Bei kleinen Einheiten kann eine Minderheit von mindestens 30 % einen Zertifizierten Verwalter verlangen.  

Bisher war die WEG-Verwaltung eine interessante Nebentätigkeit für Frauen, weil sie weitgehend vom Telefon und Computer ausgeführt werden kann. Die Prüfung wird aber viele von ihnen abschrecken. Lt. Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV sind die Prüfungsgegenstände:

1.       Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1     Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2     Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3     Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich

2.         Rechtliche Grundlagen
2.1       Wohnungseigentumsgesetz
2.1.1     Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
2.1.2     Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
2.1.3     Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.4     Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft
              der Wohnungseigentümer
2.1.5     Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
2.1.6     Wohnungseigentümerversammlung
2.1.7     Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
2.1.8     Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
2.1.9     Rechte des Verwaltungsbeirats
2.2        Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.1     Allgemeines Vertragsrecht
2.2.2     Mietrecht
2.2.3     Werkvertragsrecht
2.2.4     Grundstücksrecht
2.3        Grundbuchrecht
2.4        Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
2.5        Berufsrecht der Verwalter
2.5.1     Gewerbeordnung
2.5.2     Makler- und Bauträgerverordnung
2.5.3     Rechtsdienstleistungsgesetz
2.6        Sonstige Rechtsgrundlagen
2.6.1     Heizkostenverordnung
2.6.2     Trinkwasserverordnung
2.6.3     Energierecht

3.          Kaufmännische Grundlagen
3.1        Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1     Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2     Externes und internes Rechnungswesen
3.2        Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1     Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
3.2.2     Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3     Hausgeld, Mahnwesen

4.       Technische Grundlagen
4.1     Baustoffe und Baustofftechnologie
4.2     Haustechnik
4.3     Erkennen von Mängeln
4.4     Verkehrssicherungspflichten
4.5     Erhaltungsplanung
4.6     Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
4.7     Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
4.8     Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
4.9     Dokumentation

Die schriftliche Prüfung, die ich am 27.09.22 abgelegt habe, hatte eine Gewichtung von 50 % Rechtliche Grundlagen, 22,5 % Technische Grundlagen, 17,5 % Kaufmännische Grundlagen und 10 % Grundlagen der Immobilienwirtschaft. Für das Bestehen müssen in jedem Teilbereich mindestens 50 % erreicht werden. Für die Prüfung also wird ein interdisziplinäres Berufsbild aus Wirtschaftsjurist und Bauingenieur definiert, der dann viele Mandate braucht und sich wohl nicht mehr um die einzelnen Wohnungseigentümer kümmern kann. Die Kleinstunternehmer, die mit wenigen Mandaten und niedrigen Kosten nahe an den Wünschen der Menschen waren, sollen wahrscheinlich aus dem Markt gedrängt werden.

 

fachliche Ausrichtung

 

Die Inhalte meiner Professur für "Rechnungswesen und Controlling unter besonderer Berücksichtigung internationaler Aspekte" (lt. Berufungsschreiben vom 17.01.1997) bis zum Sommersemester 2008 (= vor der Übernahme des Praxismoduls - siehe https://www.prof-mueller.net/noteninflation/schummelkultur/praxismodul/ ) waren:

 

 

Externes Rechnungswesen:         

1)  Bilanzierung nach HGB            

2)  Internation. Rechnungslegung

3)  Konzernrechnungslegung       

 

Internes Rechnungswesen:          

4)  Kosten- u. Leistungsrechnung   

5)  Unternehmensplan. / Reporting

6)  Investition und Finanzierung   
 
Steuern:   

7)  Betriebliche Steuerlehre      

8)  International Taxation       

bis SS 2008

   43,7 %

   16,8 %

   21,2 %

     5,8 %

 

   43,2 %

   23,3 %

   14,8 %

     5,1 %

 

   13,1 %

     5,7 %

     7,4 %

angemessen

     44 %

     15 %

     23 %

       6 %

 

     43 %

     20 %

     18 %

       5 %

 

     13 %

       5 %

       8 %

 


Anmerkungen:

 

Die Verteilung von gerundet 44-43-13 % vor dem Sommersemester 2008 war angemessen, weil eine Ausgewogenheit zwischen externem und internem Rechnungswesen gewollt war. Das Steuer-Thema lässt sich in der Praxis nie vom Rechnungswesen trennen.

 

zu 2: Weil die Internationale Rechnungslegung das Kernanliegen meiner Berufung war sollte dieser Teil mehr als die Hälfte des externen Rechnungswesens ausmachen.

 

zu 1: Wegen des Umfangs der internationalen Rechnungslegung und weil die Konzernrechnungslegung angemessen berücksichtigt war bleibt für die Bilanzierung nach HGB der Rest von 15 %.

 

zu 4: Kosten- und Leistungsrechnung ist wichtig, sollte bei einer Stelle für Controlling nicht übergewichtig sein.

 

zu 5: Die dem operativen Controlling zuzurechnenden Inhalte sollte nach der Anmerkung zu 4 etwas stärker zum Tragen kommen.

 

zu 7: Besonders die Umsatzsteuer hat wegen der Unterscheidung in inländische, ausländische und innergemeinschaftliche Umsätze internationale Aspekte und wegen der praktischen Umsetzung einen starken Bezug zum Rechnungswesen.

 

zu 8: Besonders internationalen Steuergestaltungen (vgl. Panama-Papers) und internationale Konzern-Verrechnungspreise (wegen der Nachweispflichten) haben einen starken Bezug zum Controlling.

 


ein offenes Wort an alle Studenten:

 

Was ist Bulimie-Lernen?

Alles in sich hineinstopfen, zur Prüfung wieder auskotzen und nichts verdauen!


Lernen Sie gezielt für die Klausur? Fangen Sie damit ca. 4 Wochen davor an und haben spätestens 6 Wochen danach wieder alles vergessen?

Gehören Sie zu dem Typ Student, der sich demonstrativ auf die Tische legt und so tut, als würde er schlafen, der nur die eine Frage kennt: „Wie könnte eine Klausuraufgabe zu diesem Thema aussehen?“ Dann habe ich eine Botschaft für Sie: Für Ihr Bedürfnis nach leichter Unterhaltung empfehle ich Ihnen das Nachmittagsprogramm von SAT1 oder RTL2! Ich wurde nicht als Entertainer eingestellt und ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, Ihren Wünschen, leichte Kosten in mundgerechten Häppchen auf dem Silberteller serviert zu bekommen, zu entsprechen.
 
Natürlich sind Sie die Profiteure der Noteninflation, und Sie sind zu einem guten Stück auch von ihr produziert worden. Sie haben schon in Ihrer Schullaufbahn gelernt, dass sich Leistung nicht mehr lohnt. Warum soll man sich auch anstrengen, wenn man für schlechte Leistungen keine schlechten Noten mehr bekommt. Sie interessieren sich nicht dafür, wie Sie später im Beruf gute Leistungen erbringen können um Karriere machen zu können. Wahrscheinlich erwarten Sie, dass Sie nicht nur von Ihren Eltern und Lehrern in Watte gepackt wurden, sondern dass das auch ein zukünftiger Arbeitgeber tun würde. Wahrscheinlich werden Sie sich vor meiner Klausur krank melden und sie nächstes Semester bei einem Kollegen schreiben, der das System der Noteninflation fördert und Ihnen die gewünschte Schmusennote gibt.
 
Für Sie habe ich die Ausführungen und Dateien auf dieser Website sowie auf https://mueller-consulting.jimdofree.com/finanzen/ nicht veröffentlicht.

 

 

Die Präsidentin der Hochschule in einer Narrenhochburg, an die ich vor 26 Jahren zum Professor berufen wurde, hat mich wegen meiner Lockdown-kritischen Meinungsäußerungen mit Dienstanweisung vom 06.04.21 - Zugang am 08.04.21 - angewiesen alle Hinweise auf diese Hochschule von meiner Website zu entfernen. Als loyaler Beamter, der dienstlichen Anweisungen Folge leistet, komme ich dieser Anweisung natürlich nach.

 


Wegen der Corona-Krise wurde am 13.03.20 sehr kurzfristig angeordnet, dass die zwischen dem 16.03. und dem 20.04.20 zu haltenden Vorlesungen digital angeboten werden müssen. Die Rückkehr zu traditionellen Lehrveranstaltungen fand für mich erst ab Oktober 2022 statt.

Es wurde am 13.03.20 nur eine digitale Lehre angeordnet, die von mir auch angeboten wird, ohne dass mir die Hochschule dafür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung gestellt hätte. Die musste ich mir selbst schaffen. Dafür habe ich am 15.06.20 ein persönliches Dankesschreiben der Hochschulleitung erhalten.

 

 

Trotz dieser Lobeshymne der Hochschulleitung hat sich die Leitung des Fachbereichs Wirtschaft dazu entschlossen, mich zwischen den Sommersemestern 2021 und 2022 nicht in der Lehre einzusetzen. Eine offizielle Begründung habe ich nicht erhalten. Nach dem Verbot, meine Website für die digitale Lehre zu verwenden (siehe Startseite), wären mir ab dem Sommersemester 2021 sowieso keine Lehrveranstaltungen möglich gewesen.

 

Ich habe meine Dienstpflichten also "mit großen Einsatz" sowie "Kraft und Phantasie" erfüllt. Sofern die Hochschule trotzdem wünscht, dass ich für die digitale Lehre, die am 13.03.20 ad-hoc angeordnet wurde, eine bestimmte Software verwende, dann müsste sie mir diese auch zur Verfügung stellen. Sie müsste mir weiterhin ein Bedienerhandbuch zukommen lassen und ggf. eine Anwenderschulung veranstalten. Dies ist seit Jahren nicht geschehen. Ich habe zwar gerüchteweise gehört, dass es eine Software OLAT geben soll, hierüber wurde ich aber weder offiziell informiert, noch wurden mit Details hierzu mitgeteilt, noch wurde von mir verlangt, diese anzuwenden. Sie wurde nicht auf meinem Dienstrechner installiert und ich habe keinen Zugangscode hierzu erhalten, von einer Anwenderschulung oder einem Handbuch ganz zu schweigen. Obwohl ich am 16.04.20 darauf ausdrücklich hingewiesen habe, ist das auch nicht in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Sommersemester 2020 oder während des Wintersemesters 2020/21  geschehen.

 
Die inhaltlichen Informationen zu meinen Lehrveranstaltungen richten sich aber ausdrücklich nicht an die gegenderten Studierenden, sondern an die breite Öffentlichkeit! Meinen nicht-gegenderten Studenten kann auch nicht verboten werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.

Ich bleibe bei meiner Position, dass die Inhalte meiner Vorlesungen kein exklusives Wissen der Studenten (männlich / weiblich / divers – ich kann mich auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Russisch einigermaßen ausdrücken, aber nicht auf Gender-Kauderwelsch) der Hochschule ????? sein sollten, sondern dass die – einmal erzeugt – der Öffentlichkeit anzubieten sind. Das muss erst Recht gelten, wenn wegen der Corona-Maßnahmen sehr viel mehr davon schriftlich ausformuliert werden musste.

In diesem Sinne können sich die Studenten aus öffentlich zugänglichen Quellen über die Inhalte meiner Lehrveranstaltungen informieren.