(die Präsidentin der Hochschule, an die ich vor über 24 Jahren zum Professor berufen wurde, hat mich wegen meiner Lockdown-kritischen Meinungsäußerungen mit Dienstanweisung vom 06.04.21 - Zugang am 08.04.21 - angewiesen alle Hinweise auf diese Hochschule von meiner Website zu entfernen. Als loyaler Beamter, der dienstlichen Anweisungen Folge leistet, komme ich dieser Anweisung natürlich nach.)

 

 

Noteninflation und Strafrecht

 

Seit einigen Jahren ist an Schulen und Hochschulen eine Noteninflation zu beobachten. Nach den einschlägigen Hochschulgesetzen und Prüfungsordnungen soll eine durchschnittliche Leistung mit "befriedigend" bewertet werden. Der Notendurchschnitt ist aber heute bei "gut. In einer Studie des Wissenschaftsrates der Bundesregierung hatte der Studiengang "Englisch für Lehramt an Gymnasien" der Universität Mannheim den Spitenplatz mit 41 "sehr gut" von 42 Absolventen. (Studie des Wissenschaftsrats (2012): Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010. Arbeitsbericht mit einem wissenschaftspolitischen Kommentar des Wissenschaftsrates. Hamburg 9.11.2012, S. 320; http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2627-12.pdf). Hier stimmt es was nicht!

 

Seit 1993 (erste gesamtdeutsche Zahlen nach der Wiedervereinigung) hat sich die relative Zahl der Studienanfänger von ca. 25 % auf über 58 % eines Jahrgangs erhöht. (vgl. https://www.noteninflation.de/akademisierungswahn/) Zwischen 2006 und 2013 stieg die Studienanfängerquote sogar von 35,6 % auf 58,5 % eines Jahrgangs (einschl. Real- und Hauptschüler). Es studieren also nicht mehr nur die Besten eines Jahrgangs, sondern auch die Mittelmäßigen. Unter sonst gleichen Bedingungen hätten sich die Durchschnittsnoten (nach Adam Riese) also deutlich verschlechtern müssen, denn die zusätzlichen Studenten hätten sich unter normalen Bedingungen nur mehr schlecht als recht durch das Studium quälen und Prüfungen nur mit Ach und Krach bestehen können, wenn überhaupt.

Trotzdem haben sich die Durchschnittsnoten deutlich verbessert und 2011 erreichten 76,7 % der Hochschulabsolventen eine Abschlussnote mit „gut“ oder „sehr gut“. Nach einer Studie der Universität Flensburg von 2016 hat sich diese Entwicklung fortgesetzt. Es hat also eine doppelte Noteninflation gegeben, die den niveausenkenden Effekt der höheren Studienanfängerzahlen nicht nur ausgeglichen, sondern die Entwicklung sogar umgekehrt hat. Das ist nur mit einer massiven Absenkung der Prüfungsanforderungen und damit der Qualität der Ausbildung zu erklären.

Diese Widersprüchlichkeit lässt den Verdacht einer absichtlichen Manipulation aufkommen. Politiker und Hochschulleitungen wollten offenbar diese zwangsläufige dramatische Verschlechterung nicht und haben die Zahlen aufpoliert. Das wäre aber nach § 348 StGB als Falschbeurkundung im Amt strafbar. Es gelten immer noch die Maßstäbe der Prüfungsordnungen, wonach eine den durchschnittlichen Anforderungen (des Berufs) entsprechende Leistung mit „befriedigend“ zu bewerten ist. 
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Dieser Text (insb. Unterseite "Vorwürfe") will diese Entwicklung auf seine strafrechtliche Seite hin untersuchen. Dabei kann sich der Verfasser nur auf die eigene Hochschule beziehen. Man darf aber vermuten, dass diese Beobachtungen auf andere Hochschulen übertragbar sind.

 

 

Nach § 36 Abs. 1 BeamtStG dürfen Beamte, die an Gesetz und Recht gebunden sind, keine Dienstanweisungen ausführen, mit denen sie sich strafbar machen würden. Sie haben ihren Vorgesetzten dies anzuzeigen. Dies wird als Remonstration bezeichnet. Wiederholt der Vorgesetzte seine Anweisung, muss sich der Beamten an den nächst höheren Vorgesetzten wenden. Bestätigt auch der die Anweisung, ist der Beamte von einer eigenen strafrechtlichen Verantwortung frei.

 

Anfang 2017 habe ich dem Präsidenten meiner Hochschule eine Denkschrift übergeben, in der ich die Missstände aufgezeigt habe. Ich habe darauf keine Antwort, also auch keine förmliche Anweisung erhalten, selbst für schlechte Leistungen gute Noten zu vergeben. Diese Remonstration in Form der Denkschrift soll hier dokumentiert werden:

 

 

 

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Präsidenten für korrupte Strukturen an der Hochschule ?????

 

In dieser Denkschrift werden keine Dienstgeheimnisse verraten. Informationen bedürften i.S.v. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung, wenn sie i.S.v. § 1 Abs. 2 LTranspG (RLP) die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessern und nicht in § 14 - 16 LTranspG genannt sind. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nach dem Willen des zuständigen Landesgesetzgebers öffentlich zugänglich gemacht werden sollen und sie deshalb gar keiner Geheimhaltung bedürfen können. Veröffentlichte Informationen über staatliches Handeln, das Straftatbestände verwirklichen könnte, verbessert die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns und fällt damit unter die Generalklausel des § 1 LTranspG.

Dem Verfasser ist bewusst, dass viele der in diesem Text herausgearbeiteten strafrechtlich relevanten Vorgänge politisch gewollt waren oder mit Rückendeckung durch die Politik geschehen sind. Die Neigung der weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden, diesen Punkten nachzugehen, dürfte sich deshalb in engen Grenzen halten. Auch aus diesem Grund ist die Veröffentlichung dieses Textes nach dem LTranspG geboten.

 

 

1. strafrechtliche Relevanz

Es handelt sich bei diesem Text um keine Abwägung, ob sich der Präsident der Hochschule Mainz strafbar gemacht haben könnte. Ausgangspunkt ist vielmehr die gefestigte Erkenntnis, dass die geschilderten Vorgänge strafrechtlich relevant sind und dass der Präsident dafür auch strafrechtlich verantwortlich ist. Es handelt sich also eher um eine Anklageschrift.

Wenn der Leser den Eindruck gewinnt, dass die Kapitel 2 bis 4 (= Unterseiten) nicht aufeinander aufbauen, dann ist das begründet. Mit dem 2. Kapitel ist ein fremder Text eingefügt worden und das 3. Kapitel wurde aus Schriftsätzen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens zusammengefügt. Sie bilden aber den Hintergrund für die strafrechtliche Prüfung des 4. Kapitels.

 


Am 27.03.17 hat der Kanzler der umbenannten Fachhochschule die EDV-Abteilung angewiesen, meinen dienstlichen Rechner auf den Standardzustand zurückzusetzen - mit anderen Worten - ihn für mich unbrauchbar zu machen. Am 03.04.17 hat die Dekanin der EDV-Abteilung untersagt, mir Open Office zu installieren. Die Präsentationen der Unterseiten von "Lehrveranstaltungen" wurden aber mit Open Office erstellt - PowerPoint verstehe ich nicht! Das Angebot von Rechnungswesenpraxis ist undurchführbar geworden weil auch die dafür nötige Finanzbuchhaltungssoftware fehlt. Diese Sabotage meiner Lehrveranstaltungen kann ich nur als unqualifizierte Reaktion auf diese Veröffentlichung werden.

 

Zu diesem Thema habe ich auch die Website www.noteninflation.de eingerichtet, die Sie mit dem Button rechts bequem erreicht werden kann.

 

 

Siehe auch:   Von der Hochschule zur Flachschule

 

https://opposition24.com/von-hochschule-flachschule-noten/344593