am 25.03.16 aus Thema umgegliedert:

 

Jeder hat das Recht auf Menschenrecht!

( http://www.recht-auf-menschenrecht.de/ )

 

 auch Beamte des Landes Rheinland-Pfalz?

Die Grundrechte sind in Art. 1 bis 19 GG (Abschn. I des Grundgesetzes) geregelt. Art. 8, 9, 11, 12 und 16 regeln Bürgerrechte, die nur für deutsche Staatsbürger garantiert werden. Die übrigen Grundrechte sind Menschenrechte. Neben dem Grundgesetz ist auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 verbindlich.

 

Menschenrechte in Rheinland-Pfalz –

Beispiel 1: sind Beamte Menschen?

 

Mitte 2014 habe ich eine Beihilfe für Krankheitskosten (Beamte sind von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und bekommen vom Land statt eines Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung einen Zuschuss zu ihren Krankheitskosten. Die sind aber ca. 2,5 mal so hoch wie für gesetzlich Versicherte. Ärzte rechnen mit Privatpatienten den 2,3fachen Honorarsatz ab, während sie nach dem Punktesystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur etwa die 0,9fachen Sätze bekommen – eine gigantische Verschwendung von Steuergeldern zum Vorteil der früheren F.D.P.-Wähler!) beantragt. Mein Antrag wurde teilweise abgelehnt weil ich eine Antragsfrist nach § 64 der Beihilfeverordnung versäumt hatte. Dagegen habe ich mit der Begründung geklagt, dass mein Beihilfeanspruch nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz als Eigentumsbestandteil nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist und nur durch ein Gesetz (des Landtags) aber nicht durch eine Verordnung (der Landesregierung) beschränkt werden darf. § 64 der Beihilfeverordnung wäre deshalb verfassungswidrig und damit nichtig. (siehe auch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] - Schutz des Eigentums - Abs.1: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.) Hierauf antwortete das Landesamt für Finanzen, dass Art. 14 GG für Beamte nicht anwendbar wäre weil für sie Art. 33 Abs. 5 GG gelte.

 

Darauf erwiderte ich, dass Art. 14 GG ein Menschenrecht ist, nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und die Landesregierung anscheinend meint, dass Beamte keine Menschen seien! Ich bot dem Gericht an, ein biologisches Gutachten darüber einzuholen, ob ich ein Mensch oder ein Affe wäre. Die Landesregierung hat ihre vielleicht nur missverständliche Aussage später nicht klargestellt. Ich muss also davon ausgehen, dass sie genauso gemeint war wie ich sie verstanden habe!