Buchführung – Bilanz – Steuererklärungen                 für Kleinunternehmer


Das deutsche Steuerberatungsgesetz mit dem Monopol der Steuerberater für die Unterstützung bei Buchführung, Bilanzen und Steuererklärungen, gilt nicht im Ausland. Das bietet die Chance, aktuelle Verkrustungen zu umgehen.

Sie sind …

… ein Kleinunternehmer, der seine ganze Kraft auf seine Produkte und Kunden konzentrieren will, und nicht auf die Bürokratie. Sie wissen aber auch, dass Sie über die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens informiert sein müssen.

Sie beherrschen die Doppelte Buchführung nicht, und Sie wollen dieses Verfahren auch nicht erlernen. Als Unternehmer können Sie aber rechnen, und dafür benutzen Sie als Hilfsmittel eine Tabellenkalkulation, z.B. von Excel oder Open Office. Damit können Sie umgehen. Und Sie erwarten, dass die Digitalisierung ein benutzerfreundliches Buchhaltungsverfahren hervorbringt.

Sie sparen, wo Sie sparen können. Gern würden Sie Ihre Geschäftsvorfälle in Excel erfassen; das genügt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Buchhaltung. Sie wollen und können zuliefern! Sie hätten kein Problem damit, mit einer verständlichen Anleitung ein Formular in Excel oder Open Office auszufüllen.


Die Abgabenordnung verlangt aber von den Unternehmen elektronische Steuererklärungen und eine elektronische Bilanz, die man nur mit einer Finanzbuchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle erstellen kann.

Bis vor ca. 40 Jahren haben die Unternehmens-verbände Empfehlungen für die Organisation der Buchführung herausgegeben, die auf die Bedürfnisse der Mitglieder ausgerichtet waren. Die wurden dann von den Standard-kontenrahmen (SKR) der Steuerberater-genossenschaft DATEV abgelöst, die für alle Unternehmen, also z.B. für Bauunternehmen, Restaurants, Einzelhändler oder Transport-unternehmen gleichermaßen gelten. Sie finden es verwirrend, sich aus ca. 2500 Konten eine für Ihr Unternehmen passende Lösung selbst zusammenstellen zu müssen.

Ich bin …

… eigentlich im Ruhestand. In den letzten 48 Jahren habe ich die Buchhaltung von der Pike auf (Höhere Handelsschule, Industriekaufmann, Studium, Berufserfahrung, Bilanzbuchhalterprüfung) gelernt, und die Veränderungen durch die Digitalisierung miterlebt. Nach der Steuer-beraterprüfung 1996 bin ich Anfang 1997 als Professor für Rechnungswesen, Controlling und Steuern an die Fachhochschule Mainz berufen worden. In den letzten 26 ½ Jahren habe ich nicht ständig steuerliche Fachzeitschriften gelesen. Für die Steuerfragen von Kleinunternehmen sollte meine Ausbildung aber noch ausreichen.

Ich lebe jetzt in Spanien und eine kleine deutsche GmbH, an der ich beteiligt bin, möchte, dass ich mich aus der Ferne um die Buchhaltung kümmere. Wir haben vereinbart, dass die Daten in Deutschland in Excel erfasst werden, ich sie in Spanien in ein Finanzbuchhaltungsprogramm importiere, und ich dort alle Auswertungen erstelle. Diesen Weg kann ich auch anderen Kleinunternehmen als Dienstleistung anbieten. Dafür muss ich in Spanien nur ein Gewerbe als Asesor Fiscal anmelden, dann aber nur deutsche Kunden betreuen.

Ich biete …

… Ihnen an, Ihre Daten aus einer Tabellenkalkulation, mit der Sie die rechtlichen Anforderungen an eine Buchführung nicht abdecken können, in eine Finanzbuchhaltungs-software zu übertragen und Ihnen daraus die üblichen Auswertungen zu erstellen. Dafür schicken Sie mir einfach eine Kopie Ihrer Datei per Mail.  

Ich stelle Ihnen eine Muster-Datei zur Verfügung, in die Sie mit einer Tabellenkalulation (Excel oder Open Office) Ihre Belege eintragen. Diese Datei hat folgende Arbeitsblätter:

Rechnungen

Erhaltene Rechnungen, insbesondere wenn sie nicht sofort oder per Vorkasse bezahlt werden, müssen Sie fortlaufend nummerieren und in diese Tabelle eintragen.

Kassenbons

Für vereinfachte Kleinbetragsrechnungen, insb. Kassenbons, gilt das Gleiche.

 

Umsatz

Die Nähe zu Ihren Kunden ist für Ihren geschäftlichen Erfolg von zentraler Bedeutung. Die Abrechnung Ihrer Aufträge sollten Sie deshalb nicht aus der Hand geben. Sofern Sie eine Auftragsverwaltungssoftware einsetzen, sollten Sie einen Datenexport erstellen können. Im Einzelhandel und in der Gastronomie, wo Sie Barverkäufe tätigen, benötigen Sie nach § 146a AO ein elektronischen Kassensytem. Hier genügt auch ein Datenexport.

Bank

Für Ihr Geschäftskonto sollten Sie einen Zugriff per electronic banking haben, mit dem Sie die Buchungen jedes Monats als Datei ausgeben können.

Lohnabrechnung

Für die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gibt es nach § 6 Nr. 4 StBerG eine Ausnahme vom Steuerberatermonopol. Diese Dienstleistung darf mit einer abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung und drei Jahren Erfahrung selbständig angeboten werden. Eine solche Dienstleistung lässt sich gut vom Homeoffice organisieren und ist gut mit der Kindererziehung vereinbar. Daneben gibt es auch online-Angebote wie https://www.salario.de/. Es wäre sinnvoller, statt einer Ausgliederung nach Spanien ein solches Angebot in räumlicher Nähe zu nutzen. Im einem Arbeitsblatt sind nur die Daten aus der Lohn-Software zu importieren.  

Meine Preise ...

… orientieren sich an der Hälfte der Untergrenze der Steuerberater-Vergütungsverordnung. Bei Mini-Buchhaltungen orientiert sich ein Steuerberater aber an der Obergrenze. Ein paar Zahlen zur Orientierung:

Monatpauschale Buchhaltung und
Umsatzsteuer-Voranmeldung                     ab 75 €

Monatspauschale nur Buchhaltung            ab 50 €

Einrichtung der Buchhaltung mit
Übernahme bisheriger Daten                   ab 195 €

Die Pauschalen gelten auch für die EÜR von Freiberuflern oder nicht buchführungspflichtigen Einzelunternehmern

Jahresabschluss mit Bilanz sowie
Gewinn- und Verlustrechnung                  ab 157 €

elektronische Steuerbilanz                       ab 157 €

Körperschaftsteuererklärung
(bei Kapitalgesellschaften)                         ab 67 €

Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung  
(bei Personengesellschaften)                      ab 25 €

Gewerbesteuererklärung                            ab 25 €

Umsatzsteuererklärung                               ab 25 €

Einkommensteuererklärung                       ab 25 €
Anlage N, V, G, …  je Anlage                    ab 20 €

(die Mindestwert beziehen sich auf vollständig zur Verfügung gestellte Daten, die keine Fehler- beseitigung erfordern)

Nach § 3a Abs. 2 UStG gilt eine Leistung an einen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen auch aus dem Ausland als in Deutschland ausgeführt. Nach § 14a Abs. 1 UStG darf ich Ihnen aber trotzdem keine Umsatzsteuer berechnen. Stattdessen machen Sie entsprechende Angaben in Ihrer Umsatzsteuererklärung; ich zeige Ihnen wie und wo. Auf jeden Fall zahlen Sie keine spanische Steuer.

Haben Sie Interesse?


Ab 10 Unternehmen könnte sich die Entwicklung dieser Geschäftsidee lohnen. Und Fahrtkosten zum Steuerberater sind abzugsfähige Betriebsusgaben! Ab 20 Kunden (geschätzt 10 Teilnehmern) könnte ich jährliche Workshops organisieren, in denen wir uns austauschen und ich mein Konzept nach Ihren Wünschen verbessere.

Nutzen Sie das Kontaktformular!

 

 

 

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M i n i - B u c h h a l t u n g allgemeinverständlich

 

Das Handelsgesetzuch (HGB) schreibt kein konkretes Buchführungsverfahren vor. Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB muss die Buchführung nur so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Nach § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB können die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen.  

Die heute übliche Doppelte Buchführung ist in dreifacher Weise doppelt:
- für alle Geschäftsvorfälle sind mindestens zwei Buchungen (Soll und Haben) vorzunehmen.
- die Buchungen erfolgen in zeitlicher (Journale) und in sachlicher (Konten) Sortierung
- der Gewinn kann sowohl aus der Bilanz, als auch aus einer Gewinn- und Verlustrechnung
   ermittelt werden

 

Einfache Buchführung


In vor-EDV-Zeiten gab es neben der Doppelten auch die Einfache Buchführung, die aus einer geordneten Belegablage in Verbindung mit Journalen bestand. Die Gewinn- und Verlustrechnung ergab sich aus verschiedenen Spalten der Journale und die Bilanz wurde auf Grundlage der Inventur erstellt. Ihre Logik erfordert von den Unternehmern keine Buchführungskenntnisse. Eine elektronische Datenübertragung an das Finanzamt ist damit natürlich nicht möglich. Heute wird die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) der nicht-buchführungspflichtigen Unternehmen als einfache Buchführung bezeichnet. Wegen der bürokratischen Anforderungen ist aber auch die nicht mehr einfach.

Es wäre dagegen technisch möglich, dass Kleinstunternehmen ihre Geschäfte nach der Logik der alten einfachen Buchführung und mit Vorlagen in einer Tabellenkalkulation erfassen, diese Datei monatlich an eine fachkundige Person schicken, die die Daten automatisiert in eine EDV-Buchführung überträgt. Formal hätte man also eine doppelte Buchführung, die Kleinstunternehmer könnten aber in der verständlichen Logik der einfachen Buchführung arbeiten.