Verfolgung Andersdenkender

 

Auf meine Veröffentlichung meldete sich nach drei Tagen Prof. Dr. Ulrich Kutschera aus Freiburg und informierte mich über seinen Fall, in dem das Strafrecht zur Unterdrückung unbequemer Meinungsäußerungen missbraucht wurde, hier zur „Ehe für alle“. In „Strafsache ‚Homo-Pädophilie‘? Skandalöser Freispruch zugunsten der Meinungsfreiheit!“ auf https://www.kath.net/news/78061 schrieb er: „Es ging mir darum, Tatsachen zur Sexualbiologie des Menschen und anderer Lebewesen in einem großen Zusammenhang vorzustellen. … Die mediale Aufregung hat bewiesen, dass meine Aussagen korrekt waren, gemäß dem Sprichwort: ‚Getroffene Hunde bellen‘.“

Weitere Quellen zum Fall sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
https://www.kath.net/news/77421
https://www.kath.net/news/77198
https://www.kath.net/news/60339
www.evolutionsbiologen.de
http://evolutionsbiologen.de/media/files/flyer-final.pdf
https://www.freiewelt.net/blog/maulkorb-fuer-professorenschaft-10082024/
https://www.freiewelt.net/blog/fuer-impfpflicht-und-homo-ehe-gruene-ideologie-vs-biologie-10088780/
https://www.freiewelt.net/blog/homo-kinderadoption-ard-kontraste-verbreitet-fake-news-10079549/
https://www.freiewelt.net/interview/gender-kritiker-kutschera-strafverfahren-gegen-mich-ist-eine-art-buecherverbrennung-2019-10078132/
https://www.freiewelt.net/interview/gender-kritiker-kutschera-strafverfahren-gegen-mich-ist-eine-art-buecherverbrennung-2019-10078132/
https://www.freiewelt.net/blog/paedophile-boylover-und-der-queere-koalitionsvertrag-10087320/
https://frankfurter-erklaerung.de/2020/08/schauprozess-in-kassel-wird-wissenschaft-vor-gericht-zerstoert/
https://frankfurter-erklaerung.de/2020/08/evolutionsbiologe-kutschera-geht-in-revision/
http://www.faktum-magazin.de/2020/08/professor-dr-ulrich-kutschera-stellungnahme-zum-schauprozess-in-kassel/
https://www.idea.de/Gesellschaft/detail/beleidigung-homosexueller-evolutionsbiologe-kutschera-geht-in-revision-111122

 

Achtzackiger Judenstern?

 

Weil ich auf https://www.prof-mueller.net/ diskutiert hatte, ob die gefährlichen Ungeimpften nicht ein Abzeichen an der Kleidung tragen sollten, um die gefährdeten Geimpften vor der Gefahr zu warnen, wurde ich wegen Volksverhetzung angezeigt. Bis zur Einstellung des Verfahrens galt das Verbot von Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d StGB.

 

Ich hatte aus zwei Quadraten einen achtzackigen Stern entworfen und mir wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt allen Ernstes vorgeworfen, das sei der Judenstern gewesen. Eine plausible Erklärung für diese Fehlleistung (von grenzenloser Dummheit der Staatsanwältin abgesehen) wäre, dass die Justizministerien Mustertexte an die Staatsanwaltschaften gegeben haben, und dass Maßnahmengegner damit ohne Einzelfallprüfung verfolgt werden.

Ich glaube, dass wir nach dem Auslaufen der meisten Maßnahmen und dem Scheitern der Impfpflicht für die Verteidigung der Demokratie und gegen die Verfolgung Andersdenkender mobilisiert werden sollte. Das weiter unten abgebildete Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.02.22 hat das Potential für heftige Blamage der Staatsmacht.

Wenn es dem Widerstand gelingen sollte, mit diesem Thema über den Sommer zu kommen, wäre er bei der für September zu erwartenden Lauterbach-Rache für die Ablehnung der Impfpflicht (Verlängerung des IfSG) gut aufgestellt. Deshalb habe ich am 11.04.22 gegen die Staatsanwältin, den Generalstaatsanwalt und die hessische Justizministerin Strafanzeige erstattet.


Text meiner Strafanzeige vom 11. April 2022: 

Strafanzeige wegen eines Verbrechens der Anstiftung (§ 26 StGB) zu einem Verbrechen nach § 344 Abs. 1 StGB, eines Verbrechens nach §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 344 Abs. 1 StGB, eines Verbrechens nach § 344 Abs. 1 StGB und eines Vergehens nach § 164 Abs. 1 StGB


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird Strafanzeige gegen

Eva Kühne-Hörmann, c/o Hessisches Ministerium der Justiz, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden wegen eines Verbrechens der Anstiftung (§ 26 StGB) zu einem Verbrechen nach § 344 Abs. 1 StGB

Torsten Kunze, c/o Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main wegen eines Verbrechens nach §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 344 Abs. 1 StGB

Staatsanwältin Hirt, c/o Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main, wegen eines Verbrechens nach § 344 Abs. 1 StGB

Alexander Fix, Karlsruhe, Adresse zu erfragen über Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wegen eines Vergehens nach § 164 Abs. 1 StGB

erstattet.

Der Beschuldigte Fix hat gegen den Anzeigenerstatter am 08.09.2021 Strafanzeige wegen eines Vergehens nach § 130 StGB erstattet. Danach soll er ausweislich des Schreibens der Beschuldigten Hirt vom 25.02.2022 behauptet haben, der Anzeigenerstatter hätte auf seiner Website einen Stern gem. Polizeiverordnung vom 01.09.1941 abgebildet und darin das Wort „Jude“ gegen „nicht geimpft“ ersetzt. Diese Aussage war wissentlich falsch. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei dem „Judenstern“ um ein Hexagramm-Symbol handelt, das aus zwei ineinander verwobenen gleichseitigen Dreiecken besteht und dadurch einen sechszackigen Stern sowie in der Mitte des Symbols ein regelmäßiges Sechseck entstehen lässt. Bei der Abbildung des Anzeigenerstatters wurden aber zwei Quadrate ineinandergelegt, wobei eines um 45° gedreht wurde. Dadurch sind ein achtzackiger Stern und in der Mitte ein regelmäßiges Achteck entstanden. Weil bei dem Beschuldigten Fix, der einen Computer bedienen und im Internet surfen kann, eine ausreichende Schulbildung unterstellt werden darf, um den Davidsstern erkennen und bis 8 zählen zu können, liegt eine vorsätzlich wahrheitswidrige Behauptung vor. Weil der Beschuldigte Fix damit „… einen anderen bei einer Behörde … wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat … in der Absicht verdächtigt [hat], ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen …“, wurde der Straftatbestand des § 164 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Die Beschuldigte Hirt hat auf der Grundlage dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter eingeleitet. Am 25.10.21 erließ das Polizeipräsidium Südhessen gegen ihn eine Vorladung für den 02.11.21. Darauf beantragte der Rechtsanwalt Sattelmaier aus Köln Akteneinsicht. Am 25.02.22 verfasste die Beschuldigte Hirt ein Schreiben an den Anzeigenerstatter, nicht an seinen Anwalt, das mit folgenden Sätzen begann: „… gegen Sie ist hier ein Ermittlungsverfahren anhängig, in dem Sie beschuldigt werden, auf Ihrer Webseite http://www.prof-mueller.net/ folgende Abbildung veröffentlicht zu haben: [Abbildung] Diese Abbildung beinhaltet den vom nationalsozialistischen Terrorregime zur Diskriminierung und Verfolgung genutzten Davidstern, den sogenannten ‚Judenstern‘, der anstelle der von den Nationalsozialisten benutzten Inschrift ‚Jude‘ die Worte ‚nicht geimpft‘ beinhaltet.“ Ohne dieses Schreiben zu kennen verfasste der Anwalt des Anzeigenerstatters seinen Schriftsatz vom 02.03.22. Am 09.04.22 erhielt der Anzeigenerstatter eine e-mail seines Anwalts u.a. mit einer Kopie einer an ihn adressierte Einstellungsverfügung vom 17.03.22, die den Anzeigenerstatter aber nicht erreicht hatte. Sie enthielt ohne Anrede und Grußformel nur die zwei Sätze: „Das Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB Strafanzeige des Alexander Fix in Karlsruhe vom 08.09.2021 wird eingestellt (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung). Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.“

Beweis:    Akte der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Az. 65 Js 680/21 

Zum letzten Satz der Verfügung vom 17.03.22, dass kein begründeter Tatverdacht mehr bestehe, ist anzumerken, dass er niemals bestanden hat. Wie der Beschuldigte Fix so hätte auch die Beschuldigte Hirt sofort und auch ohne den Hinweis des Anwalts des Anzeigenerstatters erkennen müssen, dass der Beschuldigte einen achtzackigen und keinen sechszackigen Stern verwendet hat, und dass ihre Behauptung aus dem Schreiben vom 25.02.22 blanker Unsinn war. Wie beim Beschuldigten Fix ist bei der Beschuldigten Hirt als Volljuristin mit Zweitem Juristischen Staatsexamen eine ausreichende Vorbildung anzunehmen, um den Unterschied sofort erkennen zu können. Damit hat die Beschuldigte Hirt als Amtsträgerin, die zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen war, wissentlich auf eine strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen hinwirkt und den Straftatbestand des § 344 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Die Beschuldigte Hirt hat dabei ihre Verpflichtung aus § 160 StPO, insbesondere die aus Abs. 2 verletzt. Die Unterlassung ergibt sich schon daraus, dass der Tatort mit dem Haus des Anzeigenerstatters angegeben wurde und die Tatzeit mit dem 07.09.2021, 12:45 Uhr. Aus der von der Beschuldigten Hirt angeblich ausgewerteten Website ergab sich aber, dass der Anzeigenerstatter vom 30.08. bis 16.09.21 im Krankenhaus war und die Tat an diesem Ort zu dieser Zeit nicht begangen haben konnte. Diese Information befand sich bis Dezember auf der Seite https://www.prof-mueller.net/ und wurde später auf die Seite https://www.prof-mueller.net/person/erkrankt/ verschoben. Es konnte also keine Aufklärung des Sachverhalts stattgefunden haben; die Anzeige des Beschuldigten Fix dürfte mit ihren falschen Vorwürfen einfach ungeprüft übernommen worden sein.

Die Unterlassung der gesetzlich gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist mindestens als Tatbegehung durch Unterlassen nach § 13 StGB zu werten. So hätte die Beschuldigte mit dieser Unterlassung billigend in Kauf genommen, dass sie auf die strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen hinwirkt.

Sollte sich die Beschuldigte auf den Rechtsgrundsatz „judex non calculat“ berufen, der Juristen das Rechnen verbiete (Verwaltungsjuristen folgen diesem Grundsatz bei der Verschwendung von Steuergeldern im wahrsten Sinne des Wortes sehr ausgiebig), so wäre ihr entgegenzuhalten, dass von ihr keine Rechenkünste verlangt wurden, sondern lediglich die Fähigkeit bis acht zu zählen. Sollte sie zu ihrer Entlastung vortragen, auch diese Fähigkeit nicht zu besitzen, wäre das nach einer bestandenen Abiturprüfung wohl als reine Schutzbehauptung zu werten. Sollte die Beschuldigte Hirt behaupten, auf Anweisung gehandelt zu haben, so wäre diese Einlassung zwar glaubwürdig, ihr wäre aber § 36 Abs. 1 + 2 BeamtStG entgegenzuhalten. Sie hatte die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns und hätte nach Abs. 2 Satz 3 eine Anweisung zur Begehung einer Straftat auch nach zweimaliger ergebnisloser Remonstration nicht befolgen dürfen.  

Die Beschuldigte wäre aber auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB hinzuweisen. Dafür wäre erforderlich, dass sie politischen Anweisung zur strafrechtlichen Verfolgung von Querdenkern und den auf sie ausgeübten Druck vollständig offenlegt. Der Anzeigenerstatter hegt keinen persönlichen Groll gegen die Beschuldigte Hirt und er hat kein persönliches Interesse daran, dass sie mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ihre berufliche Existenz verlieren würde. Er würde sich deshalb dem Täter-Opfer-Ausgleich bei einer tätigen Reue der Beschuldigten Hirt, der ihr eine Bewährungsstrafe von 3 Monaten eröffnen könnte, nicht verschließen. Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB wäre ebenfalls zu berücksichtigen.

In den Mauerschützenprozessen hat der Rechtsstaat vor 30 Jahren von 18jährigen Wehrpflichtigen in den Grenztruppen der DDR Rückgrat verlangt. Es soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die Gerichte der alten BRD in einer vergleichbaren Situation von den Soldaten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes das gleiche Verhalten, also auch einen Widerspruch gegen rechtswidrige Befehle bis hin zur Befehlsverweigerung, verlangt hätten. Damit ist dann auch weiter zu unterstellten, dass dieses Maß an Zivilcourage das Mindestmaß dessen darstellt, das auch von Beamten in höheren Besoldungsgruppen verlangt werden muss. Die Beschuldigte Hirt hätte sich dem politischen Druck zur Verfolgung von Querdenkern widersetzen müssen. Sie kann diese Fehler korrigieren, indem sie ihre Zwangslage und die erteilten Anweisungen samt ihrer Urheber offenlegt.

Der Anzeigenerstatter geht davon aus, dass die Beschuldigte Kühne-Hörmann in ihrer Eigenschaft als hessische Justizministerin die Beschuldigte Hirt zu ihrer Tat angestiftet hat. Am 02.02.22 meldete das ZDF unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-querdenker-demonstrationen-judenstern-100.html, mehrere Bundesländer wollten prüfen, ob das Tragen von gelben Judensternen mit dem Austausch des Wortes „Jude“ durch „ungeimpft“ bei Anti-Corona-Protesten den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solches Ergebnis einer Justizministerkonferenz einen internen Vorlauf in der Justizverwaltung haben muss.

Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Bedingter Vorsatz genügt. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. (BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15)

Im Zuge der Erhöhung des Drucks auf Ungeimpfte und Kritiker der Corona-Politik hat die Beschuldigte Kühne-Hörmann in Kenntnis des Urteils des OLG Saarbrücken vom 08.03.21, Az. Ss 72/2020 (2/21), das eine Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns mit dem Wort „ungeimpft“ verneint, eine Änderung der Rechtsprechung gewollt. Dafür sollte der Strafverfolgungsdruck auf die Querdenker erhöht werden. Die Beschuldigte Kühne-Hörmann musste als Volljuristin auch wissen, dass die Bürger, die auf die Richtigkeit des Urteils des OLG Saarbrücken vertrauen dürfen, sich mindestens auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB berufen können. Eine Strafverfolgung wäre aus diesen Gründen ohnehin unzulässig. Damit hat die Beschuldigte Kühne-Hörmann die Begehung von Straftaten nach § 344 StGB durch karrierebewusste Staatsanwälte billigend in Kauf genommen. Sie wollte politisch Andersdenkende verfolgen, und die Details wahrscheinlich nicht so genau wissen!

Zur Frage einer mindestens bedingt-vorsätzlichen Anstiftungshandlung wäre durch die Ermittlungsbehörde zu prüfen, wie der politische Wille zur intensivierten Verfolgung von Querdenkern gegenüber den Staatsanwaltschaften kommuniziert wurde. Dass die Beschuldigte Hirt ihr Schreiben vom 25.02.22 nur 23 Tage nach der Justizministerkonferenz mit der Absichtserklärung zur Strafverfolgung des abgeänderten Judensterns verfasste, während sie zuvor nach der Vorladung des Anzeigenerstatter zur Polizei 123 Tage untätig war, lässt eine wirksame Anstiftungshandlung vermuten, worauf eine karrierebewusste Staatsanwältin in vorauseilendem Gehorsam tätig geworden sein könnte.

Von der Frankfurter Neuen Presse vom 17.03.22 wurde die Beschuldigte wie folgt zitiert: „Auch Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) hat sich geäußert: ‚Eigentlich sollte die deutsche Geschichte uns gelehrt haben, alles zu unterlassen, was auch nur ansatzweise die dunkelsten Jahre unseres Landes relativiert. Ich bin entsetzt und fassungslos, wie wenig Anstand und Schamgefühl diese Menschen besitzen.‘ Das Justizministerium sieht ‚keinen Anlass zu zweifeln‘, dass es sich bei der Einführung des ‚Judensterns‘ um eine ‚Maßnahme zur Durchführung des Holocaust‘ handelte. ‚Dem entspricht, dass im deutschsprachigen Raum der sogenannte Judenstern gewissermaßen zum Synonym der Vernichtung der europäischen Juden geworden ist.‘ (https://www.fnp.de/frankfurt/keine-toleranz-gegen-ungeimpft-sterne-oder-91415695.html) Dieser Gedankengang findet sich auch im Schreiben der Beschuldigten Hirt vom 25.02.22. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Beschuldigte Kühne-Hörmann diesen Gedankengang zunächst an die Staatsanwälte und erst danach an die Presse kommuniziert hat. Die Frankfurter Neuen Presse schreibt zumindest von „Hinweisen des Justizministeriums“, die anscheinend schriftlich existieren dürften. Diese wären von der Ermittlungsbehörde auszuwerten.  

Im Rahmen der Ermittlungen wäre zu prüfen, ob sich nicht auch die Justizminister der übrigen Bundesländer mindestens der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 344 Abs. 1 StGB) nach § 30 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnten. Es ist wahrscheinlich, dass auch in anderen Bundesländern Unschuldige verfolgt worden sein können. Ohne die Benennung konkreter Fälle wird sich der Nachweis einer vollendeten Anstiftung aber nicht führen lassen.

Weil für eine Anstiftung bereits eine bedingt-vorsätzliche Mitverursachung des Tatentschlusses ausreicht, hätte die Kommunikation der politischen Absicht der Beschuldigten Kühne-Hörmann ausdrücklich die Unschuldsvermutung und die Pflicht zur Beachtung von § 160 Abs. 2 StPO betonen müssen, um in einer politisch aufgeheizten Stimmung den vorauseilenden Gehorsam karrierebewusster Staatsanwälte nicht anzustacheln. Mit der wahrscheinlichen Unterlassung solcher Ermahnungen in den „Hinweisen“ dürfte zumindest der bedingte Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung gegeben sein.

Der Beschuldigte Kunze ist Hessischer Generalstaatsanwalt (siehe https://justizministerium. hessen.de/Presse/Torsten-Kunze-ist-neuer-Hessischer-Generalstaatsanwalt) und er hat in dieser Eigenschaft die rechtswidrige Tat der Beschuldigten Hirt in seinem Verantwortungsbereich geschehen lassen. Auch hierfür genügt bedingter Vorsatz. Nach der Ankündigung der Landesjustizminister vom 02.02.22 zur intensiveren Verfolgung von Querdenkern hatte er mindestens die gleichen Sorgfaltspflichten wie die Beschuldigte Kühne-Hörmann. Er musste davon ausgehen, dass karrierebewusste Staatsanwälte in vorauseilendem Gehorsam die politisch gewollte Strafverfolgung des abgewandelten Judensterns trotz des Urteils des OLG Saarbrücken in Angriff nehmen würden, und dass in der aufgeheizten Stimmung die Verfolgung Unschuldiger damit wahrscheinlich wurde. Indem der Beschuldigte Kunze anscheinend keine Vorkehrungen gegen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Übereifer getroffen hat, hat er diese Taten i.S.d. § 357 Abs. 1 StGB geschehen lassen.

Neben dem immateriellen Schaden haben die Beschuldigten dem Anzeigenerstatter einen finanziellen Schaden i.H.v. 700 € für die anwaltliche Vertretung verursacht. Hierfür beabsichtigt er, die Beschuldigten gesamtschuldnerisch nach § 823 Abs. 2 BGB auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch zu nehmen. Das StGB ist als ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“ anzusehen. Die Feststellung, dass die Beschuldigten gegen dieses Gesetz verstoßen haben, ist für den Anzeigenerstatter also eine Anspruchsvoraussetzung. Das übliche Verhalten von Staatsanwaltschaften, gegen „die da oben“ nicht tätig zu werden, kann hier somit nicht akzeptiert werden.  

Mit freundlichen Grüße

(Prof. Dr. Werner Müller)

 

Dirk Sattelmaier ist Vorsitzender des Vereins „Anwälte für Aufklärung e.V.“:

 

B e w e r t u n g :

 

Der Fisch fängt vom Kopf an zu stinken! Von der Frankfurter Neuen Presse vom 17.03.22 wurde die Ministerin wie folgt zitiert: „Auch Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) hat sich geäußert: ‚Eigentlich sollte die deutsche Geschichte uns gelehrt haben, alles zu unterlassen, was auch nur ansatzweise die dunkelsten Jahre unseres Landes relativiert. Ich bin entsetzt und fassungslos, wie wenig Anstand und Schamgefühl diese Menschen besitzen.‘ Das Justizministerium sieht ‚keinen Anlass zu zweifeln‘, dass es sich bei der Einführung des ‚Judensterns‘ um eine ‚Maßnahme zur Durchführung des Holocaust‘ handelte. ‚Dem entspricht, dass im deutschsprachigen Raum der sogenannte Judenstern gewissermaßen zum Synonym der Vernichtung der europäischen Juden geworden ist.‘ (https://www.fnp.de/frankfurt/keine-toleranz-gegen-ungeimpft-sterne-oder-91415695.html) Dieser Gedankengang findet sich auch im Schreiben der Beschuldigten Hirt vom 25.02.22. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Ministerin diese Hinweise zunächst an die Staatsanwälte und erst danach an die Presse kommuniziert hat. Die Frankfurter Neuen Presse schreibt zumindest von „Hinweisen des Justizministeriums“, die anscheinend schriftlich oder in Textform existieren. Am 02.02.22 meldete das ZDF unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-querdenker-demonstrationen-judenstern-100.html, mehrere Bundesländer wollten prüfen, ob das Tragen von gelben Judensternen mit dem Austausch des Wortes „Jude“ durch „ungeimpft“ bei Anti-Corona-Protesten den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solches Ergebnis einer Justizministerkonferenz einen internen Vorlauf in der Justizverwaltung haben muss.

Weil die Staatsanwältin mit Sicherheit einen Davidsstern erkennen und auch bis acht zählen kann, dürfte sie meinen Sachverhalt überhaupt nicht geprüft und ihr Schreiben nach den Hinweisen aus dem Ministerium per copy-and-paste verfasst haben. Gegen individuelle Ermittlungen in meinem Fall spricht auch, dass der Tatort in meinem Haus angegeben wurde und die Tatzeit mit dem 07.09.2021, 12:45 Uhr. Aus der angeblich ausgewerteten Website ergab sich aber, dass ich vom 30.08. bis 16.09.21 im Krankenhaus war und die Tat an diesem Ort zu dieser Zeit nicht begangen haben konnte. Diese Information befand sich bis Dezember auf der Seite https://www.prof-mueller.net/ und wurde später auf die Seite https://www.prof-mueller.net/person/erkrankt/ verschoben. Weil die Anstiftung zunächst eine Haupttat voraussetzt, kann man der zuständigen Staatsanwältin diese Vorwürfe nicht ersparen. Man kann sie aber auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB hinzuweisen. Dafür wäre erforderlich, dass sie neben der Erstattung der Anwaltskosten die politische Anweisung zur strafrechtlichen Verfolgung von Querdenkern und den auf sie ausgeübten Druck vollständig offenlegt. Ich hege keinen persönlichen Groll gegen sie habe kein persönliches Interesse daran, dass sie mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ihre berufliche Existenz verlieren würde. Ich würde mich deshalb dem Täter-Opfer-Ausgleich bei einer tätigen Reue, der ihr eine Bewährungsstrafe von 3 Monaten eröffnen könnte, nicht verschließen. Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB wäre ebenfalls zu berücksichtigen.

Es wäre auch zu prüfen, ob sich nicht auch die Justizminister der übrigen Bundesländer mindestens der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 344 Abs. 1 StGB) nach § 30 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnten. Es ist wahrscheinlich, dass auch in anderen Bundesländern Unschuldige verfolgt worden sein können. Ohne die Benennung konkreter Fälle wird sich der Nachweis einer vollendeten Anstiftung aber nicht führen lassen. Es wäre deshalb wichtig, dass sich auch andere Opfer der Willkürjustiz melden.

 

03.02.22:

Ist die Kritik an der Ausgrenzung Ungeimpfter eine Volksverhetzung?


Die Unterdrückung der Regierungskritiker geht weiter! Jetzt sollen auch die Kritik an der Diskriminierung und Ausgrenzung Ungeimpfter verboten werden. So berichteten:

Radio Bremen, 02.02.22:  
Die Justiz geht in Bremen und Niedersachsen gegen Gegner der Corona-Politik vor, die bei Protesten einen Davidstern mit dem Wort "ungeimpft" oder andere den Holocaust relativierende Symbole tragen. Das bestätigte ein Sprecher von Justizsenatorin Claudia Schilling (SPD) buten un binnen. Die Staatsanwaltschaft Bremen gehe in solchen Fällen generell von einem Anfangsverdacht der Volksverhetzung aus. (https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/corona-proteste-holocaust-relativierung-bremen-volksverhetzung-100.html)

 

Ist dieser Aufkleber strafbar?

 

ZDF: 02.02.2022 08:22 Uhr
Nur geschmacklos oder eine Straftat? Mehrere Bundesländer wollen prüfen, ob das Tragen von gelben Judensternen bei Anti-Corona-Protesten den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. (https://www.zdf.de/nachrichten/politik/coronavirus-querdenker-demonstrationen-judenstern-100.html)

 

Die Prüfung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken aber bereits mit Urteil vom 08.03.2021, Az. Ss 72/2020 (2/21), vorgenommen: die „… Instrumentalisierung des Judensterns durch die Ersetzung des Worts ‚Jude‘ mit ‚nicht geimpft‘ … im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung … stellt keine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar.“


„Die Angeklagte habe sich wegen der Veröffentlichung des Fotos mit dem abgeänderten Judenstern nicht wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Insofern fehle es an der Eignung der Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens. Die Veröffentlichung sei nicht darauf gerichtet gewesen, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabzusetzen. Die Angeklagte habe den Judenstern für ihre Kritik an der Art und Weise des gesellschaftskritischen Umgangs mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern instrumentalisiert. Dies begründe für sich genommen keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB liege nicht vor.“ (https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Saarbruecken_Ss-7220-221_Ersetzung-des-Worts-Jude-in-Judenstern-mit-nicht-geimpftAFD-WaehlerSUV-Fahrer-und-Islamophop-nicht-wegen-Volksverhetzung-oder-Beleidigung-strafbar.news30062.htm - siehe auch: https://blog.burhoff.de/2021/03/stgb-i-2/)

Wenn die Politik jetzt auf die Justiz Einfluss nimmt und regierungsgenehme Urteile erwirken will, dann kann sich der Bürger trotzdem auf dieses Urteil berufen. § 17 Satz 1 StGB regelt: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“ Wenn selbst ein Oberlandesgericht keine Strafbarkeit erkennen kann, dann kann der Bürger nicht damit rechnen, dass der nach Parteibuch besetzte Bundesgerichtshof nach Intervention verschiedener Justizminister (m/w/d) später zu dem Ergebnis kommt, dass es sich doch um eine Straftat handeln soll. Der Verbotsirrtum wäre unvermeidbar.

 

 

weiterdenken:


Jetzt muss man aber konsequent weiterdenken. Wenn die Staatsanwaltschaften das Urteil aus Saarbrücken kennen (müssten) und wissen (müssten), dass Sie diese Fälle nicht verfolgen dürfen, gleichgültig ob wegen erwiesener Unschuld (wenn das OLG Saarbrücken Recht hat) oder wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 StGB (wenn die Justizminister Recht hätten), dann würden sich die Staatsanwälte aber nach § 344 Abs. 1 Satz 1 StGB (Wer als Amtsträger … absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren … bestraft.) wegen einer Verfolgung Unschuldiger strafbar machen. Nach § 12 StGB handelt es sich also um ein Verbrechen, nach § 23 Abs. 1 StGB ist schon der Versuch strafbar.

Jetzt müsste man nachdenken, ob sich die Justizminister der Länder, die als Amtsträger ihre weisungsgebundenen Staatsanwälte zur Begehung dieser Verbrechen anweisen wollen, nicht auf eine Verfolgung hinwirken und sich damit selbst strafbar machen. Mindestens müssten sie aber wohl nach § 26 StGB wegen Anstiftung angeklagt werden. Hier gibt es allerdings mit dem § 357 Abs. 1 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat) sogar eine noch weitergehende Spezialvorschrift, die den § 26 StGB verdrängt. Hier genügt es schon, wenn ein Vorgesetzter eine rechtswidrige Tat im Amt „geschehen lässt“, also nicht dagegen einschreitet. Es bedarf also noch nicht einmal der formellen Anweisung der Justizminister an die Staatsanwälte, die abgewandelten Judensterne zu verfolgen, die nach dem Urteil des OLG Saarbrücken nicht verfolgt werden dürfen. Die Justizminister müssten die Verfolgung als Vorgesetzte der Staatsanwälte sogar aktiv unterbinden. An § 357 StGB führt dann wohl kein Weg vorbei!

Schließlich stellt sich noch die Frage, ob die Justizministerkonferenz nicht nach § 129 StGB eine kriminelle Vereinigung ist, die sich zu einer fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 344 bzw. 357 StGB verabredet haben. Es liegt eine fortgesetzte Begehung vor, weil sich die Justizminister nicht zur Verfolgung eines einzelnen Unschuldigen verabredet haben, sondern zu vielen gleichgelagerten Fälle mit namentlich noch unbekannten Opfern.

Hier muss man aber § 129 Abs. 3 StGB anführen, wonach die Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn „… die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist…“. Das ist wohl zweifellos der Fall. Deshalb muss an dieser Stelle klargestellt werden: die Justizministerkonferenz ist keine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB, auch wenn sie sich nach den genannten Medienberichten auf die fortgesetzte Begehung von Verbrechen nach §§ 344 und 357 StGB verständigt hat.

Weil die Staatsanwaltschaften aber gegenüber den Justizministern weisungsgebunden sind, ist nicht zu erwarten, dass es auch nur ein einziger Staatsanwalt wagen wird, gegen seinen eigenen Minister ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Bundesrepublik Deutschland ist schließlich ein Rechtsstaat!