Ungereimtheiten im Praxismodul


Zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem Wintersemester 2015/16 hatte ich das Praxismodul im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Vollzeit) betreut und zur Unterstützung dieser Aufgabe eine Unterseite auf meiner privaten Website eingerichtet. Ende 2015 habe ich auf dieser Seite ein paar Beobachtungen und kritische Anmerkungen zur Durchführung des Praxismoduls durch den Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz veröffentlicht, die die Vermutung begründen, man wolle seitens der Fachbereichsleitung die Studenten nur durchwinken.
 
(zu den konkreten Ungereimtheiten finden Sie mehr unter https://prof-dr-mueller.jimdo.com/noteninflation/fall-müller/, Abschnitt 3.3)
 
Ab dem 17.01.16 war ich schwer erkrankt, ab dem 01.03.16 hätte ich aber wieder eingeschränkt arbeiten können. Meine Angebote zur informellen Unterstützung meiner Krankheitsvertretung sowie zu einer Wiedereingliederungsvereinbarung mit nur noch teilweiser Krankschreibung wurden aber von der Hochschule abgelehnt. Ab dem 1. April war ich wieder einsatzbereit. Die Hochschule verbreitete aber bis zum 20.04.16 auf der Seite https://www.hs-mainz.de/wirtschaft/personenverzeichnis/profil/mueller-werner/index.html, auf deren Inhalt ich keinen Einfluss habe, dass ich krank wäre. Am 02.05.16 wurde mir von der Fachbereichsleitung mitgeteilt, dass ich das Praxismodul ab sofort nicht mehr betreuen und wieder im Bereich meiner Berufung (Rechnungswesen und Controlling unter besonderer Berücksichtigung internationaler Aspekte) eingesetzt würde.

Diese Entscheidung akzeptiere ich natürlich. Der zeitliche Zusammenhang mit meinen kritischen Anmerkungen ist aber unverkennbar. Ein sachlicher Zusammenhang wird von der Hochschul- bzw. Fachbereichsleitung vermutlich abgestritten. Honi soit qui mal y pense - Ein Schelm ist, wer sich Böses dabei denkt! In dem Zeitraum zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem Wintersemester 2015/16, in dem ich für das Praxismodul zuständig war, hätten mir ca. 2.100 Praxisberichte zur Bewertung vorgelegt werden müssen; genaue Daten habe ich nie bekommen. Tatsächlich waren es nur 592. Mit der Einführung des Mindestlohns mussten die Studenten Bescheinigungen für die Ausnahme vom Mindestlohn beantragen. Von der Dekanin wurde eingeschätzt, dass bei 160 Studenten pro Semester und durchschnittlich zwei Praktika pro Studenten 640 Anträge jährlich geprüft und Bescheinigungen ausgestellt werden müssten. In dem Zeitraum vom Januar 2015 bis Januar 2016 wurden aber nur 75 Bescheinigungen (= 11,7 %) beantragt!

Zwei Fragen drängen sich auf: Warum konnten ca. 1.500 Studenten ihr Studium ohne das vorgeschriebene Praktikum abschließen? Wurden die 560 fehlenden Bescheinigungen deshalb nicht beantragt, weil die Studenten sowieso ein gefälschtes Zeugnis oder ein Gefälligkeitszeugnis über ein nie stattgefundenes Praktikum vorlegen wollten? Die Hochschulleitung bleibt aber bei ihrer Behauptung: Es gibt keine Kontrolldefizite!  Wollte die Hochschule Mainz mit meiner Abberufung verhindern, dass diese Fragen gestellt werden?
 
Wahrscheinlich will man auch erreichen, dass meine Website (prof-dr-mueller.jimdo.de) weniger oft aufgerufen wird und dann bei Google nicht mehr so leicht zu finden ist. Bisher ist diese Rechnung nicht aufgegangen. Noch am 20.12.18 hatte ich mit noteninflation.de bei der Eingabe "praxisprojekt müller" die Position 2 (von 53.600), bei "praxismodul müller" die Position 1 von 30.100 (prof-dr-mueller.jimdo.com war auf Pos. 2 und 3) und bei "praxisprojekt mainz" die Position 4/26.100 der Trefferliste.
 
Wer sich als Student das Praxismodul mit gefälschten Zeugnissen anerkennen lässt begeht eine Urkundenfälschung nach 267 StGB. Wer dafür ein echtes Gefälligkeitszeugnis verwendet begeht eine mittebare Falschbeurkundung nach 271 StGB. Wenn die Hochschulleitung Hinweise darauf hat, dass solche Taten in großer Zahl vorkommen, und kritische Nachfragen  mit der Abberufung des Betreuers und einer Umorganisation unterdrückt, statt ihnen nachzugehen, …  Wäre das eine Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258a i.V.m. 13 StGB?

Kaltgestellt!


Seit dem Wintersemester 2008/09 hatte ich das Praxismodul im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Vollzeit) betreut und zur Unterstützung dieser Aufgabe diese Unterseite auf meiner privaten Website eingerichtet. Ende 2015 habe ich auf dieser Seite ein paar Beobachtungen und kritische Anmerkungen zur Durchführung des Praxismoduls durch den Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Mainz veröffentlicht, die die Vermutung begründen, man wolle die Studenten nur durchwinken. Nach einer Erkrankung im Januar 2016 wurde zunächst eine Vertretungsregelung geschaffen, nach der mir die Betreuung aber nicht zurückgegeben wurde.

Weil ich im Sommersemester 2016 auf Veranlassung der Hochschule überhaupt nicht eingesetzt wurde, hat man mir die ausgefallene Zeit als Minus-Arbeitszeit angerechnet. Dagegen habe ich vor dem Verwaltungsgericht Mainz geklagt. Aus dem Schriftsatz vom 06.01.17 an das Verwaltungsgericht Mainz möchte ich folgenden Auszug wiedergeben:

"… Tatsächlich wurde der Kläger kaltgestellt, weil er eine gesetzwidrige Ausgestaltung des Praxismoduls monierte und auf Kontrolldefizite hinwies, welche die Hochschulleitung bestritt.

Nach § 19 Abs. 5 HSchG sind in die Studiengänge der Fachhochschulen eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert. Sie werden durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet. Man kann nicht den Eindruck gewinnen, als ob dieser gesetzliche Auftrag von der Beklagten wirklich umgesetzt wird. Praxisphasen (= Plural!) würden sich nur dann mit Studienphasen abwechseln, wenn mindestens zwei Phasen nach dem ersten und vor dem letzten Semester stattfinden würden. Stattdessen hat die Hochschule das Praxismodul im letzten Semester angesetzt und häufig ist der Praxisbericht die letzte Prüfungsleistung - nach der Abschlussarbeit (die doch eigentlich der Abschluss sein sollte). Das Praxismodul erscheint eher als Feigenblatt und lästige Pflichtübung. Das Modul „kann“ allerdings auch in Teilleistungen ab dem Ende des ersten Semesters erbracht werden.
 
In dem Zeitraum zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem Wintersemester 2015/16, in dem Kläger für das Praxismodul zuständig war, hätten ihm ca. 2.100 Praxisberichte zur Bewertung vorgelegt werden müssen. Tatsächlich waren es nur 592. Demnach müsste es über 70 % der Studenten möglich gewesen sein, das Praxismodul zu umgehen, ohne dass sich der Kläger das erklären kann oder die Beklagte dieser Diskrepanz nachgegangen wäre. Diese Quote war allerdings rückläufig. Sie lag zu Beginn bei über 80 % und am Ende bei ca. 50 %.

Über die eingeschlagenen Wege zur Umgehung kann nur spekuliert werden. So könnten per Hackerangriff Daten des Prüfungsamtes unbefugt geändert worden sein. Denkbar wäre auch, dass ein erfülltes Praxismodul von dazu befugten Mitarbeitern der Hochschule eingetragen wurde, allerdings ohne dass es hierüber einen Beleg des Klägers gegeben hätte. Bei dieser Variante wäre dann zu fragen, ob es von studentischer Seite dafür ggf. eine Gegenleistung gegeben hätte. Denkbar wäre schließlich auch, dass vom Kläger zu erstellende Belege ggf. von studentischer Seite gefälscht worden und in den Briefkasten des Prüfungsamts eingeworfen worden sein könnten.

Anfang 2015 kam mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Aufgabe auf die Hochschule zu, dass den Studenten im Voraus individuell bescheinigt werden musste, ob ein konkretes Praktikum in vollem Umfang bzw. nur teilweise ein Pflichtpraktikum darstellt, was eine Ausnahme vom Mindestlohn erlauben würde. Wenn bei einem geplanten Praktikum von 12 Wochen und der Anforderung von Pflichtpraktika im Umfang von insgesamt 16 Wochen diese Bescheinigung ausgestellt werden sollte, musste zuvor geprüft werden, dass nicht bereits Pflichtpraktika von mehr als 4 Wochen vorlagen. Dazu musste der Kläger eine umfangreiche Dokumentation aufbauen, mit deren Hilfe er mittelfristig auch der zuvor beschriebenen Diskrepanz hätte nachgehen können. Dazu hat er zunächst zu Beginn des Sommersemesters 2015 einen Datensatz mit den Namen aller Studenten des Studiengangs erhalten. Zu Beginn jedes weiteren Semesters hätten ihm die neu eingeschriebenen Studenten, die erfolgreichen Absolventen und die Studienabbrecher gemeldet werden sollen. Weder zu Beginn des Wintersemesters 2015/16 noch zu Beginn des Sommersemesters 2016 hat der Kläger diese Daten erhalten. Damit war ihm ein Abgleich mit seiner Statistik und die anschließende Feststellung, bei welchen Studenten und dann auch auf welchen Wegen ein abgeschlossenes Praxismodul am Kläger vorbei in die Daten des Prüfungsamts gelangt sein konnten, nicht mehr möglich.

Mit der Einführung des Bescheinigungswesens wurde von der Dekanin eingeschätzt, dass bei 160 Studenten pro Semester und durchschnittlich zwei Praktika pro Studenten 640 Bescheinigungen jährlich geprüft und ausgestellt werden müssten. In dem Zeitraum vom Januar 2015 bis Januar 2016 wurden beim Kläger aber nur 75 Bescheinigungen (= 11,7 %) beantragt! Auch diese Beobachtung lässt den Verdacht aufkommen, dass es dem Kläger nicht bekannte Umgehungsmöglichkeiten gab. Dem Kläger ist weiter aufgefallen, dass ein Formblatt zur Anmeldung eines Praktikums mit der Erklärung, ob und welche Praktika zuvor bereits erbracht wurden, Anfang 2016 aus dem Download-Angebot der Hochschule entfernt wurde. Die vom Kläger gesammelten Daten wurde von der Fachbereichsleitung auch nicht angefordert. Daraus schließt der Kläger, dass die von ihm aufgebaute Kontrolle aufgegeben und ab 2016 auf die seit 2015 vorgeschriebene Bescheinigung verzichtet wird – bzw. sie nun unkontrolliert ausgegeben werden.

Weiter wurde die Betreuung des Praxismoduls auf mehrere Personen verteilt, was dem einzelnen Betreuer natürlich keinen Überblick mehr über die Gesamtlage vermittelt. Durch diese beiden Maßnahmen ist eine weitere Beobachtung der Soll-Ist-Abweichung nicht mehr möglich. Die Vermutung des Klägers, dass dies beabsichtigt war, dürfte nicht jeder Logik entbehren.

Zu den Aufgaben des Klägers im Rahmen des Praxismoduls gehörte die Kontrolle, ob die Praktika wirklich durchgeführt wurden und ob die ihm vorgelegten Nachweise Zweifel an ihrer Echtheit begründeten. Viele Zweifel aufgrund von den Arbeitgebern etwas locker erstellter Nachweise konnten später ausgeräumt werden. In der Vergangenheit gab es aber auch viele Fälle, bei denen weitere Belege angekündigt wurden, die Studenten dann aber nicht wiederkamen. Es gibt sehr einfache und effektive Wege, ein Praktikum mit Nachweisen vorzutäuschen, die bei der schon aus zeitlichen Gründen nicht möglichen tiefgreifenden Prüfung jedes Einzelfalles spontan keine Zweifel an ihrer Echtheit begründen. Es ist deshalb anzunehmen, dass viele Täuschungsversuche erfolgreich waren. Wenn gut gemachte Täuschungen relativ leicht sind wäre es naiv anzunehmen, dass sie nur selten vorkämen.
 
2015 gab es aber einen Vorgang, bei dem der Kläger bei der Prüfung eines eigentlich seriös aussehenden Zeugnisses zunächst nur wegen eines kleinen Details misstrauisch wurde. Der Student bezeichnete dies als Nachlässigkeit des Arbeitgebers sagte dem Kläger weitere Nachweise zu, um die Zweifel auszuräumen. Bei einer intensiveren Prüfung der vom Studenten gemachten Angaben (vor Vorlage der Nachweise) unter Nutzung von öffentlich zugänglichen Datenbanken hat der Kläger aber immer mehr falsche Angaben entdeckt und einen Täuschungsversuch ausnahmsweise dokumentieren können. Nach der Vorlage der angekündigten Nachweise hatte sich der Student dann restlos in Widersprüche verwickelt.
 
Anfragen im Prüfungsamt und beim Prüfungsausschuss, wie er hier vorzugehen hätte, blieben unbeantwortet bzw. es wurden ihm Antworten gegeben, nach denen er nicht gefragt hatte. Sein Problem: Der Wortlaut von § 12 Abs. 5 PO, bezieht sich nur auf Prüfungsleistungen (= Praxisbericht) und nicht auf Studienleistungen (= Praktikum). Wie solle aber bei einer Täuschung in Bezug auf die Studienleistung die Prüfungsleistung, die noch gar nicht abgegeben wurde, mit „nicht bestanden“ bewertet werden? Am Ende beantragte er beim Prüfungsausschuss mit einer ausführlichen Begründung + Dokumentation von insgesamt 18 Seiten, das Praxismodul wegen eines Täuschungsversuchs mit „nicht bestanden“ zu bewerten.
 
Aus dem Protokoll dieser Sitzung des Prüfungsausschusses (hochschulöffentlicher Teil) konnte der Kläger entnehmen, dass anscheinend niemand diese 18 Seiten gelesen hatte. Zu seiner Verwirrung wurde das Problem „Prüfungsleistung : Studienleistung“ überhaupt nicht thematisiert (nach seiner Rechtsauffassung hätte man dieses Problem im Wege der Auslegung mit einer teleologischen Erweiterung lösen können) und statt dessen wurden Anforderungen an den Beweis von Täuschungsversuchen beim Nachweis von Praktika formuliert, die in der Praxis niemals erbracht werden können. So sollte der Prüfer das vermutlich gefälschte Originalzeugnis dem Prüfungsausschuss vorlegen, obwohl die Studenten die für Bewerbungen noch benötigten Zeugnisoriginale nur vorzeigen und nicht einreichen mussten. Der Prüfer sollte also ein Dokument einreichen, das er gar nicht haben konnte. Damit war der Mangel an Beweisen im System zementiert und solche Täuschungsversuche waren faktisch straffrei!
 
Zu diesem Beschluss passte auch, dass die Fachbereichsleitung Mitte 2015 das Formblatt zur Dokumentation der Prüfung der Praktikumsnachweise aus dem Download-Angebot der Hochschule zeitweise (bis März 2016) gelöscht hatte, und wegen einer Stichelei hierzu gegen den Kläger disziplinarisch vorgegangen wurde. Es war offensichtlich gewollt, dass der Kläger die Nachweise zu den Praktika gar nicht mehr prüfte, oder dass er seine Prüfung zumindest nicht mehr dokumentierte. Wie beim VW-Skandal hätte aber bei einer Aufdeckung der Kontrolldefizite die ausführende Person verantwortlich gemacht werden sollen und die Führungsebene hätte angeblich nie etwas gewusst.

Bei der Benutzung eines gefälschten Zeugnisses begehen die Studenten eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB, bei einem Gefälligkeitszeugnis, das ein in Wirklichkeit nicht stattgefundenes Praktikum bescheinigt, eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Die beklagte Hochschule machte mindestens keine Anstalten, solche aller Wahrscheinlichkeit nach stattgefundenen Vorgänge festzustellen. Bei einer weniger großzügigen Bewertung könnte man auch den Versuch erkennen, solche Vorgänge zu verdecken. Ob hier auch der Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB in Betracht käme, hatte der Kläger nicht zu beurteilen. ..."

Und die Beispiele der Merkwürdigkeiten ließen sich fortsetzen. Die formale Anforderung des Prüfungsausschusses an den Praxisbericht war, dass der Umfang ca. 20 Seiten betragen müsse (was ich mit 19 bis 21 konkretisiert habe) und darin ein Tätigkeitsbericht enthalten war, der nicht mehr als 5 Seiten umfassen durfte. Ein Student konnte bis 3 zählen, mit der Zahl 19 hatte er aber schon Schwierigkeiten. Er kam mehrfach mit Entwürfen und fragte, ob diese in Ordnung seien. Weil der Mindestumfang von 19 Seiten nicht erreicht war, musste ich dies stets verneinen.

Schließlich kam ein Entwurf auf 19,5 Seiten; der Tätigkeitsbericht hatte jetzt aber 5,1 Seiten. Als ich nun antwortete, dass der Tätigkeitsbericht zu lang sei („nicht mehr als 5 Seiten“ war keiner Auslegung zugänglich) entgegnete er, dass ihm das jetzt zu blöd sei, und er gab den Entwurf als Endfassung ab. Gegen meine Bewertung, der Bericht sei wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften mit „nicht bestanden“ zu bewerten, legte er Widerspruch ein. Darauf entschied der Prüfungsausschuss, dass 5,1 nicht mehr als 5 sei und die formalen Anforderungen deshalb eingehalten seien. Dies wurde mir von einem Kollegen mitgeteilt, der Mathematik und Statistik lehrt. Auf meine Frage, welche revolutionär neuen Erkenntnisse vorlägen, dass die 500 Jahre alten Erkenntnisse von Adam Riese nicht mehr gelten würden, erhielt ich keine Antwort. Wie bei erfolgreichen Täuschungsversuchen nahm sich die Hochschule selbst nicht ernst.

Diese Beobachtungen lassen nur den logischen Schluss zu, dass man mit meiner Entfernung aus der Betreuung des Praxismoduls meine Initiativen zu Aufklärung der erkannten Ungereimtheiten verhindern wollte. Dabei wurde mr besonders vorgeworfen, dass ich meine Beobachtungen zum Anlass genommen hat, die Fragen „Haben sich hier Moralvorstellungen aufgelöst? Sind Hemmschwellen abgesenkt worden? Ist die Versuchung größer?“ auf meiner persönlichen Website zu diskutieren (siehe: funktionieren Hochschulprüfungen wie Abgastests bei VW? ...).
 

 

E r g ä n z u n g :

Für die Absicht der Hochschul- oder Fachbereichsleitung, den gesetzlichen Auftrag nicht umsetzen und ordnungsgemäße Praxismodule nur vortäuschen zu wollen, spricht auch eine andere Beobachtung. 

Bevor die jetzige Dekanin ihr Amt antrat war sie Studiengangleiterin. In dieser Eigenschaft hat sie massenhaft und ohne jede Rechtsgrundlage studentische Nebenjobs als Praktika anerkannt. Außerhalb des Hochschulbereichs erbrachte gleichwertige Leistungen konnten nach § 25 Abs. 3 HSchG anerkannt werden; Verfahren und Kriterien für die Anerkennung hätten aber in der Prüfungsordnung geregelt werden müssen. Auch die Gleichwertigkeit war nicht gegeben. Ein Praktikum ist der Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis, während der Studentenjob zum Geldverdienen betrieben wird. Bei einem Studentenjob wird man kurz eingearbeitet, erwirbt danach Routine und bringt in einem engen Bereich Leistung. Bei einem Praktikum soll ein breiter Überblick verschafft werden, ohne Routine zu entwickeln. Im Merkblatt stand trotz fehlender Regelung in der Prüfungsordnung, dass eine Werkstudententätigkeit in Ausnahmefällen als Praktikum anerkannt werden könne.

Nach dem Amtswechsel sagte ich dem neuen Studiengangleiter, dass es keine 98 % Ausnahmefälle geben könne. Der entgegnete. dass man die aber aktuell hätte. Darauf wurde vereinbart, dass für die Anerkennung von Werkstudententätigkeiten in Zukunft nicht mehr der Studiengangleiter, sondern der Betreuer zuständig wäre – damit musste er sich nicht die Hände schmutzig machen und ich bekam die undankbare Aufgabe, Recht und Gesetz durchzusetzen. Für Drecksarbeit war ich mir aber noch nie zu fein!


A n m e r k u n g :

Ich verrate auf dieser Seite kein Dienstgeheimnis. Informationen bedürften i.S.v. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung, wenn sie i.S.v. § 1 Abs. 2 LTranspG (RLP) die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessern und nicht in § 14 - 16 LTranspG genannt sind. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nach dem Willen des zuständigen Landesgesetzgebers öffentlich zugänglich gemacht werden sollen und sie deshalb gar keiner Geheimhaltung bedürfen können. Die Mitteilung dieser Informationen an das Verwaltungsgericht war also zulässig.

Der Inhalt dieses Schreibens durfte auch auszugsweise veröffentlicht werden. Nach §§ 169 GVG i.V.m. 55 VwGO sind Verfahren vor dem Verwaltungsgericht öffentlich. Es liegt kein auch Anwendungsfall des § 353d StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) vor, weil die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde (§ 353d Nr. 1); Prof. Müller hat über seinen eigenen Schriftsatz nicht durch eine „... nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück ...“ (§ 353d Nr. 2) Kenntnis erhalten; es handelt sich zudem um ein Verwaltungsgerichtsverfahren und kein Strafverfahren (§ 353d Nr. 3).


Meine Seite wird noch immer so oft geklickt, dass sie auch ohne Suchmaschinenoptimierung (ist im kostenlosen Paket nicht enthalten) bei Google gut gefunden wird. Am 14.10.19 (nach fast 4 Jahren) hatte ich bei der Eingabe "Praxismodul Mainz" (ohne Anführungszeichen) die Position 6/11.300 der Trefferliste.