Nur noch Karl Lauterbach trägt Maske

 

Die neue SPD-Fraktion im Bundestag trifft sich zur konstituierenden Sitzung, und anschließend zum Familienfoto - alle dicht an dicht und ohne Maske. So sollte es auch sein! Einzige Ausnahme: Karl Lauterbach (dritte Reihe rechts).

 

(Quelle: Bildzeitung)

 

Ist das jetzt die Abkehr der SPD von den Grundrechtsbeschränkungen und eine Rückkehr zur Normalität? War der Verstoß gegen die im Bundestag geltende Maskenpflicht eine politische Demonstration?

Wahrscheinlich nicht, sondern nur die normale Heuchelei der Politiker, die Wasser predigen und Wein trinken. Es wäre zu hoffen, dass die SPD nach diesem Tritt ins Fettnäpfchen die Flucht nach vorn antritt und fordert: Wein für alle! - man wird doch wohl noch träumen dürfen!

 

 

Tagesschau-Faktenfinder findet keine Fakten

 

Unter der Überschrift „Kein Beweis für Maskenschäden bei Kindern“ (Stand: 08.07.2021 06:01 Uhr) will der Tagesschau-Faktenfinder Wulf Rohwedder die von MWGFD-Mitgliedern vorgelegte Untersuchung zur Kohlendioxid-Konzentration der Atemluft unter der Maske (siehe die folgende Pressemeldung, sowie https://www.mwgfd.de/maskenstudie-bei-kindern/ und https://www.mwgfd.de/2021/07/diese-werte-sind-gesundheitsgefaehrdend-neue-studie-zu-gesichtsmasken-fuer-kinder/) widerlegen. Er ist für das Finden von Fakten aber anscheinend nicht sehr qualifiziert. Prof. Dr. Stefan ist lt. https://www.mwgfd.de/unser-vorstand/ Kassenart und nicht Pressesprecher, wie https://www.tagesschau.de/faktenfinder/kinder-masken-studie-103.html behauptet. Die anderen von Rohwedder gefundenen Fakten haben die gleiche Qualität. Wie sagte einst Gustav Heinemann (Innenminister unter Adenauer, Justizminister unter Kiesinger, danach Bundespräsident, nach heutigen Maßstäben Querdenker und Verschwörungstheoretiker): „Wer auf andere mit dem ausgestreckten Zeigefinger zeigt, der deutet mit drei Fingern seiner Hand auf sich selbst.“ (https://gutezitate.com/zitat/179237)
 
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Operationsmasken wurden schon 15 Jahre vor Corona in der Dissertation von Ulrike Butz an der TU München vom 11.05.2005 unter dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ nachgewiesen. Auf Seite 32 stellte sie fest: „Die Konzentration des Kohlendioxids unter der Operationsmaske ergab Partialdrucke von 21,33 mmHg bis 24,13 mmHg. Diese Fakten findet jeder Maskenträger schon aus eigener Beobachtung, wenn er sich nach einiger Zeit nicht mehr richtig konzentrieren kann. Nur Rohwedder erkennt sie nicht. Wie tief ist die Tagesschau inzwischen gesunken? Sie ist ein Teil der staatlichen Propaganda geworden. Hier sollte man sich an ein anderes Heinemann-Zitat erinnern: „Lassen Sie uns allem widerstehen, was den Raum der Freiheit einengt, den Rechtsstaat aushöhlt und Menschen davon abhält, von ihren Freiheitsrechten Gebrauch zu machen.“ (https://gutezitate.com/zitat/179237)

 

 

Kohlendioxid bei Kindern unter der Gesichtsmaske –                                   eine experimentelle Messstudie


Pressemeldung

 

Inakzeptabel hohe Kohlendioxidwerte unter Gesichtsmasken bei Kindern

 

Der Kohlendioxidgehalt in der Atemluft steigt bei Kindern unter Gesichtsmasken auf inakzeptabel hohe Werte von über 13.000 parts per million (ppm) schon nach 3 Minuten, fand eine Studie, die heute im renommierten Journal JAMA Pediatrics online publiziert wurde. Das könnte erklären, warum über 68% der Kinder einer großen Befragung der Universität Witten/Herdecke über Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Kopfschmerzen, Erschöpfung, und schlechte Stimmung klagen. Denn zu viel Kohlendioxid ist schädlich, wie das Umweltbundesamt schon 2008 feststellte: Mehr als 2.000 ppm (oder 0,2 vol%) sollten nicht in der Atemluft vorhanden sein. In der Atemluft im Freien liegt der Kohlendioxidgehalt bei etwa 400 ppm (0,04 vol%).

 

Die Forschung kam aufgrund einer Elterninitiative zustande und wurde koordiniert von Prof. Harald Walach, der an der Kinderklinik der Medizinischen Universität Poznan in Polen tätig ist, sowie als Gastprofessor an der Fakultät für Gesundheit der Universität Witten/Herdecke. „Die Eltern kamen auf uns zu, weil ihre Kinder über Probleme klagten“, sagt der Immunologe und Toxikologe Prof. Stefan Hockertz, der die Studie initiierte und vor Kurzem ein Buch zum Thema publiziert hat („Generation Maske“). Helmut Traindl, promovierter Ingenieur aus Wien führte die Messungen durch, mit denen er langjährige Erfahrung hat. „Wir haben die Methode an Pilotmessungen erprobt“, sagt Traindl. „Die Kinder erhielten einen kleinen Messschlauch in Nasennähe befestigt, so dass wir den Kohlendioxidgehalt in 15 Sekunden-Abständen sauber bestimmen konnten.“ Andreas Diemer und Ronald Weikl, zwei Ärzte, begleiteten die Studie medizinisch. Sie sorgten auch für gute Durchlüftung des Messraumes. Dafür stellte die Kinderpsychotherapeutin Anna Kappes ihre Praxis in Müllheim zur Verfügung. Sie kümmerte sich um das Wohlbefinden der Kinder und der begleitenden Eltern.

 

Die Forscher maßen zunächst ohne Maske, dann in zufälliger Reihenfolge mit einer OP-Maske und einer FFP2-Maske, und schließlich nochmals ohne Maske das eingeatmete Kohlendioxid. „Uns interessierte vor allem der Kohlendioxidgehalt der eingeatmeten Luft“, erklärt Dr. Traindl. „Es erstaunte mich, dass dieser so rasch, nämlich bereits nach 1 Minute so hoch anstieg und ohne große Schwankungen auf hohem Niveau stabil verweilte.“ Wie kommt das zustande? „Der Totraum in der Maske ist für Kinder im Verhältnis zu ihrem Gesicht besonders groß. Dort sammelt sich das ausgeatmete Kohlendioxid, mischt sich mit der einströmenden Luft und wird rückgeatmet“, erklärt der Arzt und Physiker Andreas Diemer den Vorgang. „Weil bei Kindern der Atemvorgang schneller geht und auch weniger Druck erzeugt, ist gerade bei ihnen das Problem des mangelnden Gas-Austausches besonders groß“, sagt Diemer. „Auch Kindermasken lösen das Problem nicht. Solche hatten wir nämlich auch“, meint Diemer.

 

„Die Daten sprechen eine klare Sprache“, sagt Prof. Walach, der Leiter der Studie, der die Daten ausgewertet hat. „Die Effekte sind sehr groß, klinisch hoch bedeutsam und statistisch sehr signifikant. Einen Unterschied zwischen den Masken sehen wir kaum, obwohl die FFP2-Masken mit 13.910 ppm einen höheren Wert erzeugen als die OP-Masken. Aber dieser ist mit 13.120 ppm immer noch mehr als 6-fach über dem, was das Umweltbundesamt als Grenze der Gesundheitsgefährdung einstuft. Daher wäre es aus unserer Sicht ein politisches und juristisches Gebot der Stunde, das Maskentragen bei Kindern als gesundheitsgefährdend einzustufen und keinesfalls mehr als pauschale Maßnahme zu verordnen. Schulen, Ämter und Behörden, die dies verlangen, machen sich aus unserer Sicht der Körperverletzung schuldig“, sagt Professor Walach. Professor Hockertz, der in seinem Buch die vielfältigen Probleme aufzeigt unterstützt dies und sagt: „Es ist ein Skandal, dass unsere Behörden solche Maßnahmen verordnet haben, ohne auch nur einen Anhaltspunkt für die Unbedenklichkeit von Gesichtsmasken bei Kindern gehabt zu haben. Eigentlich hätte eine solche Studie von Oberschulämtern durchgeführt werden müssen. Aber zwei Schulen, in Blaubeuren und im Landkreis Passau, die auf uns zugekommen sind, damit wir diese Studie dort durchführen, erhielten von ihren Oberschulämtern ein Verbot, eine solche Studie durchführen zu lassen. Wir hoffen sehr, dass durch unsere Daten etwas mehr Vernunft und Sachlichkeit in die Debatte kommt. Denn das Risiko für ein Kind, an COVID-19 zu erkranken ist wesentlich geringer, als einen psychischen oder körperlichen Schaden durch das Tragen der Masken zu erleiden“, meint Hockertz.


„Besonders die kleinen Kinder sind stark betroffen“, sagt Juliane Prentice aus Müllheim, eine der Organisatorinnen. „Das Kind mit den höchsten Kohlendioxidwerten, mit 25.000 ppm in der Einatemluft, also mehr als das 10fache dessen, was das Umweltbundesamt als Gefährdungsgrenze einstuft war nur 7 Jahre alt.“ Insgesamt wurden 45 Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 17 Jahren gemessen. „Der Kohlendioxidgehalt der Einatemluft nahm mit dem Alter deutlich ab. Aber selbst das Kind mit den niedrigsten Werten, ein 15-Jähriger, hatte mit 6.000 ppm Kohlendioxidgehalt noch das Dreifache des Grenzwertes in der Einatemluft,“ kommentiert Dr. Ronald Weikl, Arzt für Geburtshilfe und Frauenheilkunde in Passau, der zu den Organisatoren und Betreuern der Studie gehört. „Es führt kein Weg daran vorbei: Das Tragen von Masken bei Kindern ist eine ungeeignete Methode des Gesundheitsschutzes. Es schadet mehr, als es nutzt“, sagt der Arzt.


Kontakt für Auskünfte und Interviews:

 

Prof. Dr.Dr.phil. Harald Walach                         Prof. Dr. Stefan Hockertz
harald.walach@uni-wh.de                                  prof.hockertz@tpi-consult.de

 

Zitation:
Walach, H., Weikl, R., Prentice, J., Diemer, A., Traindl, H., Kappes, A., & Hockertz, S. (2021). Experimental assessment of carbon dioxide content in inhaled air with or without face masks in healthy children: A randomized clinical trial. JAMA Pediatrics. doi:10.1001/jamapediatrics.2021.2659, published online 30th June 2021

 

 

FFP2-Masken: 1 € im Einkauf, Spahn zahlte 6 €


Tagesschau.de (neuerdings das Zentralorgan der Verschwörungstheoretiker?) berichtete am 18.03.21 über die Kosten der Verteilaktion von FFP2-Masken vor Weihnachten und im Januar und Februar. Ein Berliner Apotheker dagte: "Wir haben uns dumm und dämlich verdient." Die Aktion soll über 2 Mrd. € gekostet haben. Aber Steuergelder spielen für Spahn-Merkel keine Rolle!  

https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/masken-aktion-gutscheine-101.html

Wahlanfechtung wegen Maskenpflicht, Teil 2

 

Am 14. März 2021 fanden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz Landtagswahlen und in Hessen Kommunalwahlen statt. Die Wahl in meiner Stadt und dem Kreis habe ich angefochten, weil die Wahlorgane das gesetzliche Vermummungsverbot missachtet haben. Den Text möchte ich hier als Vorlage veröffentlichen. Ich würde mich freuen, wenn sich Nachahmer fänden.

 

Natürlich wird das am Ende nur eine Realsatire. Aber es ist auch ein Protest, bei dem die Bürger den Regierungen einmal gegen das Bein treten.

 

Hier der Text:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung von ??????????????? / zum Kreistag von ?????????????? wird hiermit angefochten. Es war keine freie, allgemeine, geheime, gleiche und unmittelbare Wahl i.S. von § 1 Kommunalwahlgesetz (KWG), weshalb auch gegen Art. 72 der Hessischen Verfassung verstoßen wurde.

Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände haben flächendeckend und vollständig gegen das Vermummungsverbot des § 6a Abs. 2 Satz 2 KWG verstoßen. Damit haben sie auch ihre Pflicht zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes nach § 6a Abs. 2 Satz 1 KWG missachtet. § 36 Abs. 1 BeamtStG ist für sie entsprechend anwendbar. Auch Wahlorgane tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Die Mitglieder der Wahlorgane haben also das Gesetz zu beachten und sie dürfen Anweisungen, das KWG zu missachten, nicht befolgen. Weil es keine Angehörigen von Wahlorganen gab, die ihre Gesetzestreue über die Regierungstreue gestellt haben, gab es auch keine unabhängigen Wahlorgane. Regierungstreue Wahlorgane setzen sich dem Verdacht aus, dass sie nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung (hier das Vermummungsverbot) ignorieren, sondern auch andere. Sie bieten nicht die Gewähr dafür, dass die Wahlergebnisse korrekt festgestellt werden.

Wenn vor 30 Jahren die Forderung erhoben wurde, dass ehemalige Angehörige der Grenztruppen der DDR, teilweise 18jährige Wehrpflichtige, in einem Staat mit erheblichen Demokratiedefiziten ihre Befehle missachten mussten, dann kann heute für Wahlorgane kein geringerer Anspruch gelten. Dass die Wahlorgane diese Unabhängigkeit nicht hatten ist ein erheblicher Mangel. Freie Wahlen sind ohne unabhängige Wahlorgane nicht möglich! Weil es keine unabhängigen Wahlorgane gab, war die Wahl nicht frei, und damit gesetzwidrig und verfassungswidrig.

Die Wahl war des Weiteren nicht frei, weil ich zur Abgabe meiner Stimme per Briefwahl genötigt wurde. Am 29.01.21 richtete ich folgende Anfrage an das Wahlamt der Stadt Rüsselsheim:
„Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,
mit aus Steuergeldern bezahlten Plakaten suchen Sie für den 14.03. Wahlhelfer *innen mit Maulkorb. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich nur als Wahlhelfer *außen, der frei atmen darf, zur Verfügung stehen würde.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich anfragen, ob die Wahl am 14.03. nach Art. 72 der Landesverfassung (Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheimnis werden gewährleistet.) frei sein wird, oder ob der Zugang zur Wahl nur mit Maulkorb möglich sein wird, oder ob Wähler, die ohne Maulkorb wählen wollen, später verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Müller“

Erst nach einer Nachfrage erhielt ich am 17.02.21 folgende Antwort:
„Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Selbstverständlich finden die Wahlen verfassungsgemäß statt. Sie können selbstverständlich zur Wahl gehen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Damit werden Sie gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen. Diese Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.
Aufgrund der aktuellen Pandemie wird generell empfohlen, Briefwahl durchzuführen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
??????? ??????????
Fachbereichsleiterin“

Die zweite Alternative der Anfrage wurde also bejaht; Wähler ohne Maulkorb wären nach der Stimmabgabe wegen ihres damit ausgedrückten Protests gegen die herrschende Politik politisch verfolgt worden!

Die folgende Erwiderung vom 18.02.21 blieb ohne Kommentar:
Sehr geehrte Frau ???????????,
es liegt mir fern, Sie persönlich anzugreifen. Sie tun nur ihren Job.
Ich möchte Sie aber schon daran erinnern, dass Sie als Beamtin nach § 36 Abs. 1 BeamtStG an Gesetz und Recht gebunden sind und keine Dienstanweisungen ausführen dürfen, mit denen Sie eine Straftat begehen würden. Ihre Aussage vom 17.02.21 könnte man auch als Wählernötigung i.S.v. § 108 StGB werten, wenn ich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck daran gehindert werden sollte, mein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben.
Die von Ihnen so bezeichnete „Mund-Nasen-Bedeckung“ ist ein politisches Symbol und eine Metapher für: „Halt’s Maul!“ Die Maskenpflicht wurde erst eingeführt, als sich erster Widerspruch gegen die herrschende Corona-Politik regte. Wer die Politik der Bundesregierungen von 1957 und 1968 während der Asiatischen Grippe und der Hongkong-Grippe mit den Wirtschaftsministern Ludwig Erhard und Karl Schiller für richtig hielt und auch jetzt für Besonnenheit eintritt, soll mundtot gemacht werden. Damals gab es nur in der alten BRD jeweils ca. 40.000 Tote, und das in Jahrgängen, die durch zwei Weltkriege ohnehin schon dezimiert waren. 1960 betrug der Anteil der über-80-jährigen an der Gesamtbevölkerung zudem nur 1,8 %, 2020 waren es schon 8,1 %! Nach den heutigen demographischen Verhältnissen hätten beide Grippewellen 150-200.000 Tote gefordert.
Eine sichtbare Wahlhandlung ohne Maulkorb hätte also als Widerstand gegen die „Halt’s-Maul-Anweisung“ einen bestimmten Sinn nach dem Wortlaut des § 108 StGB. Als Wahlvorstand haben Sie sich politisch neutral zu verhalten und Wähler, die sich nicht der „Halt’s Maul“-Anweisung der Regierung unterordnen wollen, zu dulden.
Inhaltlich muss ich Sie dahingehend korrigieren, dass ich nicht gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen würde, sondern gegen eine Vorordnung, die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurde. Weil Beamte an Gesetz und Recht gebunden sind, besteht bei Vorordnungen ein Auslegungsspielraum nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Würde die Anwendung einer Verordnung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen (z.B. Verstoß gegen Art. 72 der Landesverfassung oder gegen § 108 StGB), hat ihre Anwendung zu unterbleiben.
Nach § 357 Abs. 1 StGB würden Sie sich als zuständige Fachbereichsleiterin strafbar machen, wenn Sie Straftaten nach § 108 StGB durch die Ihnen unterstellten Wahlvorstände während der Wahl geschehen lassen. Spätestens mit meiner heutigen Mitteilung haben Sie erkennen können, dass die Möglichkeit solcher Straftaten besteht. Im Sinne meiner Eingangsbemerkung und vor dem Hintergrund Ihrer Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 BeamtStG sollten Sie überlegen, ob Sie vielleicht eine Anweisung erteilen sollten, auf die Androhung von Bußgeldern gegen Wähler ohne Maulkorb zu verzichten. Würden übereifrige Spahn-Merkel-Anhänger vor-Ort gegen diese Anweisung verstoßen und Wähler nötigen, wären Sie persönlich dafür nicht verantwortlich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Müller

Wie insbesondere aus der Erwiderung vom 18.02.21 hervorgeht, stellt die Bedrohung von Wählern, die sich nicht den Mund verbieten lassen wollen, eine Wählernötigung nach § 108 StGB dar. Die Wahl wäre unter dem Aspekt der Einschüchterung von Wähler nur dann frei gewesen, wenn mindestens die Bußgeldandrohung für die Wahl ausgesetzt worden wäre. Mit der Bußgeldandrohung waren die Bedingungen von § 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) und Art. 72 der Hessischen Verfassung aber nicht gegeben, weshalb keine gültige Wahl vorliegen kann.

Das Angebot vom 29.01.21, als Wahlhelfer *außen zur Verfügung zu stehen, wurde nicht weiterverfolgt. Es ist offensichtlich, dass mit Wahlhelfer *innen nicht nur eine einseitige politisch-gefärbte Sprache verwendet wurde, die Gleichstellung (= Ergebnisgleichheit) statt Gleichberechtigung (= Chancengleichheit) will, sondern dass wirklich nur Wahlhelfer von innen, also aus dem Dunstkreis der herrschenden Politik gesucht wurden, die sich dem Willen der Mächtigen nicht widersetzen würden und deshalb auch nicht auf der Beachtung des Vermummungsverbots des § 6a Abs. 2 Satz 2 KWG bestanden hätten.

In ??????????? haben 62 % der Wähler ihre Stimmen per Briefwahl abgegeben. Diese hohe Zahl, die auch durch die Einschüchterung der Wähler per Bußgeldandrohung erreicht wurde und deshalb zu erwarten war, hätte besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert. Bei meinem elektronischen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines erfolgte aber keine Überprüfung, ob der Antrag wirklich von mir gestellt wurde. Es wurde noch nicht einmal ein Bestätigungslink verschickt. Den Antrag hätte also auch eine andere Person in meinem Namen stellen können. Es wäre auch möglich gewesen, den Wahlschein nicht an mich, sondern an jemand anderen zustellen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass die Unterschrift unter der Erklärung, den Stimmzettel selbst unter Beachtung des Wahlgeheimnisses ausgefüllt zu haben, ebenfalls nicht überprüft wurde.

2016 lag die Wahlbeteiligung bei 38,48 %. … Bei der Bürgermeisterstichwahl am ... betrug die Wahlbeteiligung 37,77 %. Am 14.03.2021 waren es .. Wähler von .. Wahlberechtigten, was 43,02 % entspricht. Wegen der äußeren Umstände der Abhaltung der Wahl und der Bußgeldandrohung für Wähler ohne Maulkorb wäre eigentlich mit einem Rückgang der Wahlbeteiligung zu rechnen gewesen. Bei der am gleichen Tag stattfindenden Landtagswahl in Baden-Württemberg verringerte sich die Wahlbeteiligung von 70,4 % auf 63,8 %, in Rheinland-Pfalz von 70,4 % auf 64,4 %.

Das Kontrolldefizit bei der Briefwahl in Verbindung mit dem Defizit an Unabhängigkeit und dem Fehlen von Gesetzestreue bei den Wahlorganen und in Verbindung mit dem besonderen Umfang der Briefwahlstimmen bei gleichzeitigem überraschenden Anstieg der Wahlbeteiligung trotz der gesunkenen Wahlbeteiligung bei den Landtagswahlen gibt ausreichend Anlass, an der Zuverlässigkeit des festgestellten Wahlergebnisses zweifeln zu lassen. Wegen dieser erheblichen Zweifel ist die Wahl für ungültig zu erklären.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Müller

 

Sicherheitshinweise für FFP2-Masken

Die FFP2-Masken wurden an Mitbürger über 60 als Weihnachtsgeschenk ausgegeben. Hierzu befinden sich auf der Verpackung folgende Sicherheitshinweise:

 

„Der Benutzer sollte, vor dem Tragen der Maske, eine Einweisung zum richtigen Aufsetzen und Tragen erhalten.“

Ich habe keine bekommen!

„Benutzen Sie die Maske nur in gut belüfteten Räumlichkeiten, in denen kein Sauerstoffmangel herrscht. Benutzen Sie die Maske nicht, wenn der Sauerstoffanteil unter 19,5 % liegt.“
Der Sauerstoffgehalt der Außenluft beträgt auf Meereshöhe 20,95 %. Wie kann man erkennen, ob in einem geschlossenen Raum der Sauerstoffgehalt um 1,5 % niedriger liegen könnte?

Bei mir wird die ausgeatmete Luft wegen der Form der Maske direkt in die Augen gepustet. Als Brillenträger habe ich sowieso das Problem, dass die Gläser ständig beschlagen. Mit Brille sehe ich nichts, ohne Brille auch nichts!

 

 Gutachten zu Kohlendioxid-Messungen der Luft unter MNS-Masken:

 

 

 

Ein Kommentar des Berliner Arztes Dr. Josef Thoma zur FFP2-Maskenpflicht:


Wahlanfechtung wegen Maskenpflicht

 

Am 13.11.2020 habe ich folgenden Widerspruch wegen der Corona-bedingten Einschränkung des Wahlrechts (Teilnahme nur mit Maske) beim zuständigen Schulamt eingereicht:

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Bescheid vom 10.11.2020 mit dem Aktenzeichen II B f - 5690, zugegangen am 12.11.20, mit dem Sie meine Anfechtung der Wahl des Elternbeirats der Klasse ?? der ??????????????schule zurückweisen, wird hiermit Widerspruch eingelegt. § 3 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der Fassung der am 2. November 2020 in Kraft tretenden Änderung durch Art. 1 Nr. 2 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718) sowie der bereits am 1. November 2020 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 734) ist, und auch der Vorgängerfassung war verfassungswidrig.

 

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären.

 

G r ü n d e :

 

Nach Artikel 72 der Hessischen Landesverfassung werden die Abstimmungsfreiheit und das Abstimmungsgeheimnis gewährleistet. Eine Abstimmung ist nur frei, wenn sie selbst und auch der Zugang zu ihr ohne äußeren Zwang erfolgt. „Es muss gewährleistet sein, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne äusseren Zwang oder Druck auszuüben bzw. nicht auszuüben vermag." (http://www.rechtslexikon.net/d/wahlrechtsgrundsätze/wahlrechtsgrundsätze.htm) Ebenso äußert sich der Deutsche Bundestag „Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass der Wähler
… sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann.“ (https://www.bundestag.de/bundestagswahl2017/wahlgrundsaetze-213172) Die Freiheit wird vorgehaltlos gewährt, und kann insbesondere durch § 3 Abs. 1 de Corona-VO nicht eingeschränkt werden. Die Maskenpflicht stellt aber eine Zwangsmaßnahme dar.

 

Eine Einschränkung des Wahlrechts könnte allenfalls im Rahmen der ungeschriebenen Grundrechtsschranke, wonach auch die Grundrechte des Einzelnen dort aufhören, wo die  Grundrechte der Anderen anfangen, zulässig sein. Diese Schranke kann aber vorliegend schon deshalb nicht greifen, weil das Risiko, an einem Virus oder aus anderem Grund zu erkranken oder bei einem Unfall verletzt zu werden, selbst dann keine Grundrechtsverletzung ist, wenn eine solche
Krankheit oder Verletzung tödlich wäre. (mehr unter 1.)


Die Anordnung der Maskenpflicht verletzt den Träger der Maske in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, weil die Rückatmung von Kohlendioxid zu einer Hypoxämie führt. Die Kohlendioxidkonzentration unter einer Maske erreicht das 6-10fache des an Arbeitsplätzen maximal zulässigen Wertes (mehr unter 2.). Weiter wird er in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG beschränkt. Für die Notwendigkeit von Grundrechtsbeschränkungen zur Gewährleistung eines angemessenen, also eines nicht übertriebenen, Gesundheitsschutzes im Rahmen des Sozialstaatsgebotes bedarf es eindeutiger Nachweise und einer strengen Güterabwägung. Die Regierungen müssten nachweisen, dass mildere Mittel offensichtlich nicht ausreichen würden. (mehr unter 3.) Die Wirksamkeit der Maskenpflicht ist nicht nachgewiesen. Gewichtige Argumente sprechen gegen die Wirksamkeit nichtpharmazeutischer Interventionen wie das Tragen der Maske. Die Wirksamkeit von Maßnahmen ist eine Grundvoraussetzung für ihre Notwendigkeit. Unwirksame Maßnahmen sind niemals notwendig, selbst wenn grundsätzlich wirksame Maßnahmen erforderlich wären. (mehr unter 4.) Die Maskenpflicht ist des Weiteren wegen der zahlenmäßig starken Belastung „Unschuldiger“ bei der geringen Anzahl wirklich infektiöser Menschen unverhältnismäßig. (mehr unter 5.) Zudem ist die Maskenpflicht ist auch formal unzulässig. (mehr unter 6.)

 

Im Einzelnen:

1. Krankheiten sind keine Verletzung von Grundrechten.


Art. 2 Abs. 2 GG mit dem Recht auf Leben gewährt kein Recht auf ein ewiges Leben. Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist keine Krankheits- oder Unfallversicherung. Das Risiko von Unfällen, Krankheiten oder höherer Gewalt ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos jedes Menschen, gegen das der Staat seine Bürger nicht wirksam schützen kann, und es auch nicht versuchen muss. Der Gesundheitsschutz kann nur als Staatsziel im Rahmen des Sozialstaatsgebots verstanden werden. Danach soll der Staat auch eine angemessene Gesundheitsvorsorge organisieren. Ein unangemessener und übertriebener Gesundheitsschutz, der die Wirtschaft überfordert und gesunde Menschen massenhaft in ihren Grundrechten beeinträchtigt, kann nicht mehr mit dem Sozialstaatsgebot gerechtfertigt werden. Der Gesundheitsschutz muss deshalb dort aufhören, wo massive Grundrechtsbeschränkungen der Bürger oder die finanzielle Überforderung des Gemeinwesens anfangen.

 

Die ungeschriebene Grundrechtsschranke, wonach die Rechte (auch Grundrechte) des Einzelnen dort aufhören, wo die (Grund-)Rechte der Anderen anfangen, kann deshalb nicht greifen. Eine Einschränkung von Grundrechten wäre nach diesem Grundsatz nur dann zulässig, wenn überhaupt eine Grundrechtsbeeinträchtigung Anderer vorliegen würde. Weil aber selbst der Tod aufgrund einer ansteckenden Krankheit keine Grundrechtsverletzung ist, wäre für die Abwägung widerstreitender Grundrechte an dieser Stelle kein Raum. Nur in dem Rahmen, in dem eine Beschränkung von Grundrechten für die Verwirklichung des Staatszieles des angemessenen Gesundheitsschutzes im Rahmen des Sozialstaatsgebotes angemessen und zudem zwingend erforderlich wäre, könnte diese zulässig sein. Hierfür trifft den Staat aber eine strenge Darlegungs- und Beweislast. Es müsste also nachgewiesen werden, dass von der Person oder Personengruppe, deren Grundrechte beschränkt werden soll, eine konkrete Gefahr ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass von ihr eine Gefahr ausgehen könnte, reicht dafür nicht aus.

 

 

2. Die Anordnung der Maskenpflicht verletzt den Träger der Maske in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.


Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Operationsmasken wurden in der Dissertation von Ulrike Butz an der TU München vom 11.05.2005 unter dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ nachgewiesen. Auf Seite 32 stellte sie fest: „Die Konzentration des Kohlendioxids unter der Operationsmaske ergab Partialdrucke von 21,33 mmHg bis 24,13 mmHg. Die Kumulation
setzte rasch nach dem Anlegen der Maske ein. Nach Entfernen der Maske fielen die Werte wiederum rasch auf den Ausgangswert ab.“ Für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit genügt eine unnatürliche Anreicherung des Kohlendioxids im Blut während des Tragens der Maske. Die Feststellung, dass sich diese bald nach Ablegen der Masken normalisieren und keine bleibenden Schäden verursachen, wäre erst bei einer Güterabwägung zu berücksichtigen. Dem Grunde nach liegt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vor. „Eine Änderung der Blutgase kann Ursache eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten sein. Van der Post beschreibt eine Zunahme der Reaktionzeiten bei Hypoxämie (64). Noble, Jones und Davis untersuchten ebenfalls die kognitive Leistung unter moderater Hypoxämie und berichten von einer Abnahme psychomotorischer Fähigkeiten, einer Steigerung der Reaktionszeit und einer insgesamt eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit (48). Fothergill untersuchte den Effekt eines erhöhten CO2-Partialdruckes auf das Nervensystem und bewies eine Abnahme der Geschwindigkeit und der Genauigkeit beim Lösen von psychomotorischen Aufgaben (24). Es wäre denkbar, dass die gezeigten Effekte das chirurgische Ergebnis beeinflussen könnten.“ (Ulrike Butz, Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal (Diss.), S. 41) Die Hypoxämie ist wegen der Abnahme psychomotorischer Fähigkeiten, einer Steigerung der Reaktionszeit und einer insgesamt eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit somit eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Feststellungen für Operationsmasken sind auf Alltagsmasken übertragbar, weil diese die Kohlendioxidrückatmung noch weniger verhindern. Die in der Dissertation verwendeten Operationsmasken hatten einen Filter.


An dieser Stelle soll auch auf Ronald Weikl, Medizinische und juristische Informationen zu Maskenpflicht und Befreiungsmöglichkeiten, https://www.mwgfd.de/zur-maskenpflicht/ hingewiesen werden. Er weist auf die Messung eines Umweltingenieurs hin, wonach die Kohlendioxidkonzentration unter einer Maske das 6-10fache des an Arbeitsplätzen maximal zulässigen Wertes erreicht. Dies stellt rechtlich zwar nur eine Gefährdung dar, mit dem Nachweis erhöhter Kohlendioxidwerte im Blut in der Dissertation von Ulrike Butz wird eine Schädigung der körperlichen Unversehrtheit Masken aber nachgewiesen. Die Arbeitsschutzregeln sollen solche Schädigungen verhindern.

 

 

3. Notwendigkeit der Maskenpflicht ist nicht nachgewiesen.

 

Die Regierungen haben bisher nicht schlüssig dargelegt, dass die Masken, sollten sie wirksam und nicht schädlich sein, auch notwendig wären. Für die Notwendigkeit von Grundrechtsbeschränkungen zur Gewährleistung eines angemessenen, also eines nicht übertriebenen, Gesundheitsschutzes im Rahmen des Sozialstaatsgebotes bedarf es eindeutiger Nachweise. Es können zudem keine vorbehaltlos gewährten Grundrechte, wie das Wahlrecht, eingeschränkt werden. Für alle Einschränkungen bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage.

 

Die Notwendigkeit ist also eigenständig zu prüfen. Wenn in der aktuellen Situation nur ca. 6 % der aktuellen Fälle (infiziert - genesen - verstorben) in Krankenhäusern behandelt werden und die Intensivstationen auch noch am 12.11.20 lt. DIVI-Register zu 67 % frei waren (täglicher Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 12.11.20), sind schon dem Grunde nach Zweifel an der Notwendigkeit von nichtpharmazeutische Interventionen (NPIs) angebracht, selbst wenn sie wirksam wären.

 

Eine Aufhebung der Maskenpflicht wäre kein Maskenverbot. Wenn eine Mehrheit der Bevölkerung lt. Umfragen das Tragen der Alltagsmasken befürwortet, könnten sie die Masken weiterhin freiwillig tragen. Es könnte sich z.B. in Geschäften oder Gaststätten ein Apartheid-System herausbilden, bei dem einzelne Inhaber die Maskenpflicht im Rahmen ihres Hausrechts beibehalten würden. Sie würden auf die fanatischen oder verängstigten Maskenträger als Kunden setzen, die sich ohne Masken in akuter Lebensgefahr sehen würden und andere würden die Kunden ansprechen, die wieder in Todesverachtung ohne Einschränkung ausgiebig shoppen wollen. Die Maskenträger könnten sich auch sonst von Maskenverweigerern fernhalten. Am Ende müsste der Markt entscheiden, ob beide Geschäftsmodelle in dem Apartheid-System nebeneinander existieren können, oder ob sich eines durchsetzen würde. In Fortführung dieses Gedankens könnte der Staat die Lebensbereiche von Maskenträgern und Maskenverweigern auch strikt trennen und das ehemalige System Südafrikas nachbilden. Selbst das wäre gegenüber einem allgemeinen Maskenverbot ein weniger einschneidendes und zum Schutz der Maskenträger geeignetes Mittel.

 

Die Maskenverweigerer würden dagegen ihr angeblich erhöhtes Risiko in freier Selbstbestimmung eingehen. Wenn es ein Recht auf Rauchen, Alkoholkonsum oder Selbstmord gibt, dann muss das Recht des Einzelnen geben, sich einer Virusinfektion auszusetzen. Man könnten von diesen Menschen höchstens verlangen, dass sie eine schriftliche Erklärung hinterlegen, im Fall einer Erkrankung Maskenträgern bei einer ärztlichen Behandlung den Vorrang einzuräumen.

 

Im Fall einer Wirksamkeit von Alltagsmasken könnte eine auf Freiwilligkeit aufbauende Lösung ausreichend sein. Auf jeden Fall wäre dies das mildere Mittel. Die Gründe für eine Notwendigkeit einer Maskenpflicht für jeden Bürger sind aber von den Bundes- und Landesregierungen bisher nicht vorgetragen worden. Sie hat auch nicht dargelegt, warum mildere Mittel wie Aufrufe zur Freiwilligkeit, ein nach Masken-orientiertes Apartheit-System oder ein Nachrang von Maskenverweigerern bei der ärztlichen Versorgung nicht möglich wären.


Die Regierungen müssten nachweisen und nicht nur behaupten, dass solche mildere Mittel nicht ausreichen würden.

 

 

4. Die Wirksamkeit der Maskenpflicht ist nicht nachgewiesen. Gewichtige Argumente sprechen gegen die Wirk-samkeit nichtpharmazeutischer Inter-ventionen wie das Tragen der Maske.


Die Wirksamkeit von Maßnahmen ist eine Grundvoraussetzung für ihre Notwendigkeit. Unwirksame Maßnahmen sind niemals notwendig, selbst wenn grundsätzlich wirksame Maßnahmen erforderlich wären.


Bei einem internationalen Vergleich hatten Länder mit härteren Einschränkungen für die Bevölkerung eher höhere relative Fallzahlen und schwerere Verläufe. „Auch ein Vergleich der Sterbefälle in Deutschland, Frankreich, Schweden und Großbritannien kommt zu der gleichen Einschätzung:


Abb. 1: Sterbefälle mit Covid-19-Infektion in Großbritannien,

Schweden, Deutschland und Frankreich je 1 Mio. Einwohner

Quelle: aus Daten der Johns-Hopkins-Universität vom 02.11.2020,

https://coronavirus.jhu.edu/map.html


Obwohl Schweden keinen Lockdown verfügt hat und Großbritannien starke Beschränkungen einführte, sind die Verläufe der Todesfälle abgesehen von ihrer Höhe nicht grundlegend anders. Großbritannien hatte im April einige Tage mit sehr hohen Zahlen und einen schnelleren Rückgang im Juni, während sich die Zahlen in Schweden kontinuierlicher entwickelt haben und die Todesfälle im Mai und Juni langsamer zurückgegangen sind. Die Zahlen seit dem Sommer befinden sich in beiden Ländern auf niedrigem Niveau. Die härteren britischen Beschränkungen hatten also im Vergleich zur liberalen schwedischen Politik keinen durchschlagenden Erfolg. Frankreich hatte im April mit härteren Maßnahmen einen stärkeren Anstieg und einen schnelleren Rückgang. Hier wurde früher eingegriffen, und der Anstieg der Todesfälle kam etwas später. Im Vergleich zu diesen Ländern ist der deutsche Anstieg im April sehr gering.“ (W. Müller, Schriftliche Antwort auf zu den Leitfragen der Fraktionen für die Enquete-Kommission 17/2 „Corona-Pandemie“ des Landtags von Rheinland-Pfalz, S. 3, https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/vorlagen/2-35-17.pdf - Grafik am 03.11.20 aktualisiert). Es fällt dabei auf, dass Schweden in der „zweiten Welle“ keine erhöhten Todesfallzahlen meldet.


Erstmals belegt auch eine Metastudie aus den USA, dass Lockdowns und Maskenzwang keinen Einfluss auf den Verlauf von Covid-19 hatten. Ein Arbeitspapier des National Bureau of Economic Research (NBER) von Andrew Atkeson, Karen Kopecky und Tao Zha konzentrierte sich auf Länder und US-Bundesstaaten mit mehr als 1.000 COVID-Todesfällen Ende Juli. Insgesamt umfasste die Studie 25 US-Bundesstaaten und 23 Länder. Die Einrichtung aus Cambridge, Massachusetts, wurde 1920 gegründet und ist ein unabhängiges, mit mehr als zwei Dutzend Nobelpreisträgern verbundenes Institut in den USA.

Basierend auf ihrer Analyse präsentieren die Autoren vier „stilisierte Fakten“ zu COVID-19:

1)  Sobald eine Region 25 COVID-Todesfälle erreicht hat, sinkt die Wachstumsrate der Todesfälle pro Tag innerhalb eines Monats auf ungefähr Null. Mit anderen Worten, unabhängig von Land oder Staat und seiner Politik steigen die Todesfälle pro Tag innerhalb von 20 bis 30 Tagen nach Überschreiten einer Schwelle von 25 Todesfällen nicht mehr an.   
2)  Sobald dies geschieht, beginnen die Todesfälle pro Tag entweder zu sinken oder der Trend bleibt unverändert.   
3)  Die Variabilität der Todesfälle in den Regionen ist seit Beginn der Epidemie stark zurückgegangen und bleibt gering. Alle untersuchten Bundesstaaten und alle untersuchten Länder sind sich in ihren Trends ähnlicher geworden und sind es geblieben.   
4)  Die Beobachtungen 1-3 legen nahe, dass die effektive Reproduktionszahl R nach den ersten 30 Tagen der Epidemie weltweit um eins schwankte.

Die Schlussfolgerung des Papiers lautet, dass die oben beobachteten Datentrends wahrscheinlich darauf hinweisen, dass nichtpharmazeutische Interventionen (NPIs) - wie Sperrungen, Schließungen, Reisebeschränkungen, Anordnungen für den Aufenthalt zu Hause, Veranstaltungsverbote, Quarantänen, Ausgangssperren und Maskenpflicht - das Virus und die Übertragungsraten insgesamt nicht zu beeinflussen scheinen.

Warum? Weil diese Richtlinien in ihrem Zeitpunkt und ihrer Umsetzung in den einzelnen Ländern und Staaten unterschiedlich waren, die Trends bei den Ergebnissen jedoch nicht.

 

Abb. 2: Verläufe in verschiedenen Ländern lt. NBER-Studie

Quelle: Andrew Atkeson / Karen Kopecky / Tao Zha, FOUR STYLIZED FACTS ABOUT

COVID-19 - Working Paper 27719, http://www.nber.org/papers/w27719, S. 18

 

Von den Autoren der Studie:

Standort- und Stichprobenunsicherheit. Die schwarze durchgezogene Linie in beiden Diagrammen repräsentiert die mittlere hintere Schätzung. Die durchgezogene Magenta-Linie in der oberen Grafik repräsentiert die mittlere Wachstumsrate der 7-Tage-geglätteten täglichen Todesfälle für alle 50 Standorte und entspricht nur der linken Skala. Die zwei gestrichelten Bänder in beiden Diagrammen enthalten zu jedem Zeitpunkt zwei Drittel der posterioren Wahrscheinlichkeit und die beiden gestrichelten Bänder 0,90 der posterioren Wahrscheinlichkeit. Die Wachstumsraten der Todesfälle wurden gemäß der angepassten Weibull-Funktion geschätzt. Effektive Reproduktionszahlen und normalisierte Übertragungsraten basieren auf dem SIR-Modell. Tag 0 ist das früheste Datum, an dem die kumulierte Zahl der Todesopfer an jedem Ort 25 erreichte.

Diese Studie steht im Widerspruch zu früheren Studien, in denen behauptet wurde, dass NPIs die Übertragungsraten in den frühen Stadien der Epidemie wirksam senken. Die Autoren erklären:

Angesichts der Beobachtung, dass die Übertragungsraten für COVID-19 während dieser frühen Pandemieperiode praktisch überall auf der Welt gesunken sind, befürchten wir, dass diese Studien die Rolle staatlich vorgeschriebener NPIs bei der Reduzierung der Krankheitsübertragung aufgrund einer ausgelassenen variablen Verzerrung erheblich überbewerten könnten.

Einer der Schlüsselkandidaten für die Schlüsselvariable "ausgelassene Variable", d. h. die wahre Ursache für den Rückgang der Übertragungsraten nach dem ersten Monat einer Epidemie, ist, dass die menschliche Interaktion nicht einfachen epidemiologischen Modellen entspricht. In der realen Welt überlappen sich menschliche soziale Netzwerke derart, dass sich ein Virus für kurze Zeit schnell verbreiten kann, da einige Menschen mehr Netzwerke als andere kontaktieren, aber natürliche Sackgassen und Kreisverkehre erreichen, in denen potenzielle neue Hosts in einem „neuen“ sind Soziale Netzwerke wurden bereits durch andere Netzwerke offengelegt. Der Effekt kann dem ähneln, was manche als „Herdenimmunität“ betrachten, jedoch bei relativ niedrigen Infektionsraten.

Die Autoren begründen, dass NPIs, selbst wenn sie frühzeitig wirksam waren, nicht mehr wirksam zu sein scheinen:

Angesichts der Beobachtung, dass die Krankheitsübertragungsraten in den letzten Monaten aufgrund der Aufhebung der NPI bei relativ geringer Streuung über Standorte weltweit niedrig geblieben sind, als die NPIs aufgehoben wurden, sind wir darüber hinaus besorgt, dass Schätzungen der Wirksamkeit von NPIs bei der Reduzierung der Krankheitsübertragung aus dem früheren Zeitraum möglicherweise für die Prognose der Auswirkungen der Lockerung dieser NPI in der aktuellen Periode aufgrund eines unbeobachteten Regimewechsels nicht möglich sind.

Diese Studie bietet eine starke statistische Unterstützung für das, was so viele seit sechs Monaten beobachten. Die Epidemie hat die natürliche Tendenz, sich zunächst schnell auszubreiten und sich scheinbar von selbst zu verlangsamen, was nicht nur hier, sondern bereits am 14. April von Isaac Ben-Israel betont wurde. In der Zwischenzeit stellen sich die Gouverneure vor, dass sehr spezifische Regeln für die Eröffnung von Bars und Restaurants der Schlüssel zur Eindämmung sind.

Die Regierungen haben ein beispielloses soziales, wirtschaftliches und politisches Experiment durchgeführt, um das Verhalten ganzer Bevölkerungsgruppen mit hohen wirtschaftlichen und menschlichen Kosten zu kontrollieren. Die Autoren stellen die richtige Frage: Hat dieses Experiment zur Kontrolle und Unterdrückung von Viren durch die Regierung einen Unterschied gemacht? Die überraschende Antwort, die sie nach der Untersuchung von Daten aus dem ganzen Land und der ganzen Welt fanden, ist, dass die Beweise einfach nicht da sind.

Wenn wir uns Sorgen über die Beweise für dieses globale Experiment machen, müssen wir zugeben, dass die meisten Regierungsbehörden wahrscheinlich irrtümlich gehandelt haben.

(übersetzt aus:  https://www.aier.org/article/lockdowns-and-mask-mandates-do-not-lead-to-reduced-covid-transmission-rates-or-deaths-new-study-suggests/)

 

Die Erkenntnisse der zitierten Studie werden auch durch eine sehr banale Beobachtung gestützt, auf die der Widerspruchsführer auf seiner Website hinweist: „Nach den rückläufigen Zahlen im Mai hat die Regierung das als Erfolg ihrer Politik verkauft. Für die jetzt steigenden Zahlen ist die Regierung natürlich nicht verantwortlich. Hierfür werden die Maskenverweigerer zum Sündenbock
gestempelt. Ich möchte den Blick aber auf einen ganz banalen Sachverhalt lenken, der aus den Grafiken der Johns-Hopkins-Universität (Verschwörungstheoretiker?) zu den täglichen
Neuinfektionen erkennbar wird:

 

Erinnert sich noch jemand an den Geographieunterricht aus seiner Schulzeit? Südafrika und Chile liegen auf der Südhalbkugel (südlich des südlichen Wendekreises), und dort geht jetzt der Winter zu Ende. Nördlich des nördlichen Wendekreises auf der Nordhalbkugel, z.B. in Spanien und Großbritannien, ist Herbst. Liegen die gegenläufigen Zahlen vielleicht an den Jahreszeiten, und nicht an der Politik?“ (https://www.prof-mueller.net/)

 

Das Robert-Koch-Institut meldete in seinem täglichen Lagebericht vom 23.10.20 kumuliert 3.920 Todesfälle in Einrichtungen nach § 36 IfSG (insb. Alten- und Pflegeheime), das waren 37,2 % allerTodesfälle, obwohl dort nur etwa 1 % der Bevölkerung lebt (818.000 in 2017; Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36438/umfrage/anzahl-der-zu-hause-sowie-in-heimenversorgten-pflegebeduerftigen-seit-1999/). Diese hohe Sterblichkeitsquote konnte mit den drastischen Kontaktsperren, nicht verhindert werden. Auch daraus ergibt sich die begründete Annahme, dass NPIs wie die Maskenpflicht weitgehend unwirksam sind.

 

Neben den Hinweisen auf die Unwirksamkeit von NPIs im Allgemeinen und Masken im Besonderen, gibt es auch fundierte Hinweise auf die Schädlichkeit von Alltagsmasken. Prof. Dr. med. Ines Kappstein war 2006–2016 Chefärztin der Abteilung Krankenhaushygiene an den Kliniken Südostbayern AG der Landkreise Traunstein und Berchtesgadener Land. Sie kommt in einem Artikel für die Fachzeitschrift Krankenhaushygiene sogar zu dem Ergebnis, „… dass Masken in der Öffentlichkeit mehr Schaden als Nutzen bringen können. Ein korrekter Umgang mit Masken ist beim medizinischen Personal, wie bereits erwähnt, nicht immer leicht zu erreichen. Bei der Bevölkerung aber sind alle diese als unverzichtbar angesehenen Anforderungen auch nicht im Ansatz zu verwirklichen. (Ines Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, in: Krankenhaushygiene up2date 2020; 15: 279–295, S. 292) Unsachgemäß verwendete Masken stellen ein Gesundheitsrisiko dar. Ein sachgemäßer Umgang mit Masken ist für medizinische Laien allgemein, und selbst ausgebildete Personen unter Alltagsbedingungen unmöglich. Maßnahmen, die unmöglich einzuhaltende Bedingungen erfordern, können nicht wirksam sein; unwirksame Maßnahmen sind nicht erforderlich.


Es ist aber nicht die Aufgabe der Bürger, die mangelnde Eignung der staatlichen Maßnahmen darzulegen, der Staat muss den Nachweis führen, dass sie ein geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles des Schutzes des Gesundheitssystems sind. Vermutungen reichen nicht aus. Bisher wurde die Wirksamkeit von der Regierung nur behauptet, aber nicht nachgewiesen. Wenn die Bürger den Gegenbeweis (selbst bei einem Anscheinsbeweis) vorlegen, muss der Staat diese zusätzlich entkräften.

 

Ohne einen schlüssigen Beleg für die Wirksamkeit der Maskenpflicht bei gleichzeitiger plausibler Erklärung für die gleichartigen Verläufe in verschiedenen Ländern trotz unterschiedlicher Intensität
der NPIs ist die Maskenpflicht verfassungswidrig.

 

 

5. Die Maskenpflicht ist wegen der zahlenmäßig starken Belastung „Unschuldiger“ bei der geringen Anzahl wirklich infektiöser Menschen unverhältnismäßig.


Selbst wenn eine Maskenpflicht wirksam und notwendig wäre, müsste sie auch verhältnismäßig sein.

In der 12. Kalenderwoche (Kw.) wurden vom Robert-Koch-Institut (RKI) bei 348.619 durchgeführten Tests 13.772 Neuinfektionen gemeldet. Zwei Wochen später wurden 1.621 Todesfälle gemeldet, die überwiegend aus diesen Fällen der 12. Kw. resultieren dürften. Nach dem Szenario des RKI vom 20.03.20 wurde mit 5.625 Todesfällen bei 1 Mio. Infizierten gerechnet. Wird diese Zahl als richtig unterstellt, dann hätte es 288.178 Infizierte gegeben haben müssen, was einer Dunkelziffer von 95,22 % entspricht. Bei einer Bevölkerung von 83 Mio. wären also 0,33 % infiziert gewesen. Die Heinsbergstudie kam seinerzeit auf eine Dunkelziffer von 90 %, was aber als Bandbreite zwischen 84 und 96 % zu werten war. Die obige Hochrechnung liegt damit innerhalb dieser Bandbreite.

In der 39. Kw. wurden 1.164.932 Tests durchgeführt und 7.702 Neuinfektionen festgestellt. Bei 86 Todesfällen zwei Wochen später und der oben verwendeten Hochrechnung hätte es 15.289 Infizierte gegeben haben müssen, was nur noch 0,009 % der Bevölkerung entsprach. Die Dunkelziffer hätte dann bei 49,6 % gelegen. Bei 1.212.363 Tests in der 42. Kw. wurden 39.110 Neuinfektionen festgestellt. Aus den 252 Todesfällen zwei Wochen später wären nach dem Szenario des RKI 44.800 Infizierte hochzurechnen; was 0,054 % der Bevölkerung und einer Dunkelziffer von nur noch 12,70 % entsprechen würde. Aus dieser Datenlage lässt sich also fundiert einschätzen, dass sich wegen der Ausweitung der Tests das Dunkelfeld von ca. 95 % auf unter 13 % reduziert hat.  

Weil die erkannten Fälle in Quarantäne oder in Krankenhäusern sind, geht nur von dem Dunkelfeld eine nachvollziehbare Infektionsgefahr aus. Wenn man selbst von den stark gestiegenen Zahlen von 560.379 Infizierten, 10.661 Verstorbenen und 371.500 Genesenen am 03.11.20 und damit von 178.218 aktuellen Fällen an diesem Tag ausgeht, und wenn man 15 % als Dunkelfeld unterstellt, dann würde die Zahl der „Gefährder“ nur bei 0,03 % der Bevölkerung liegen. Es ist aber völlig unverhältnismäßig, 99,76 % der Bevölkerung, von der keinerlei Gefahr ausgeht, einer Maskenpflicht mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu unterziehen, weil von 0,03 % eine Infektionsgefahr auch im öffentlichen Raum ausgehen könnte. Von den 0,21 % positiv getesteten und isolierten Personen, von denen nur 6 % in Krankenhäusern behandelt werden und von denen geschätzt 90 % keinerlei Krankheitssymptome hat, geht ohnehin keine Gefahr mehr aus.  

Die Maskenpflicht ist damit unverhältnismäßig, selbst wenn sie wirksam und notwendig wäre.

 

6. Die Maskenpflicht ist auch formal unzulässig.

 

Die Maskenpflicht würde nach Art. 2 Abs. 2 GG eines formellen Gesetzes bedürfen würde, das die Voraussetzungen der Anordnung einer Maskenpflicht und die Grenzen solcher Vorordnungsermächtigungen in groben Zügen festlegen müsste. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes genügen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 GG schon deshalb nicht, weil Art. 2 Abs. 1 GG nach § 5 Abs. 5 IfSG nur im Rahmen des Abs. 2 eingeschränkt wird und dort eine Maskenpflicht nicht explizit vorgesehen ist.

 

Wegen der Verletzung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 GG wäre eine Maskenpflicht selbst dann verfassungswidrig, wenn sie notwendig, wirksam und verhältnismäßig wäre. Eine Beschränkung des Wahlrechts wäre sowieso unzulässig.

 

 

7. Schlussfolgerung


Weil die NPIs für den Gesundheitsschutz unnötig und wirkungslos und Masken sogar schädlich sind, dürfte die Politik mit ihnen andere Ziele als den Gesundheitsschutz verfolgen. Die Politik hat sich im Frühling 2020 vergaloppiert, und sie will nicht eingestehen, dass sie auf ungeeignete Maßnahmen gesetzt, und dabei die Wirtschaft ruiniert hat. Sie will jetzt nur noch ihr Gesicht wahren.

 

Diese allgemeinen politischen Motive dürfen aber nicht in die Entscheidungsfindung einfließen, auch nicht im Rahmen eines vorauseilenden Gehorsams.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Prof. Dr. Werner Müller

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Prof. Veit in Deutscher Apothekerzeitung zur Maske

 

Normen außer Kraft gesetzt


Unabhängig vom Einsatzgebiet mussten bisher alle Masken individuelle Normen erfüllen. Diese Normen zielen einerseits darauf ab, die Funktionalität der Schutzmasken sicherzustellen und andererseits den Anwender vor der Einatmung von lungengängigen Stoffen und Stäuben, die aus den Masken kommen können, zu schützen und die Beeinträchtigung der Atmung auf ein Minimum zu reduzieren.

 

Seit März ist es nun völlig egal, welche Masken wir (auch in der Apotheke) zum Infektionsschutz verwenden, ob wir die aus der Werkstatt holen, beim Fanclub einkaufen oder selbst nähen – Hauptsache Maske! Schon daraus lässt sich ableiten, dass der Schutz all dieser verschiedenen Masken vor Viren und ihre Wirksamkeit bei der Infektionsübertragung zweifelhaft ist. Da muss man nur den gesunden Menschenverstand einsetzen, es braucht kein Studium der wissenschaftlichen Literatur.

 

...

 

Die mangelhafte Schutzwirkung von Alltagsmasken (und auch von chirurgischen Masken) als Schutz vor Infektionen mit Viren ist in der wissenschaftlichen Welt basierend auf den bisher vorliegenden Daten unstrittig. Das wissen auch unsere Politiker und das RKI, deshalb wurde auch zunächst von der Verwendung von Masken abgeraten. Warum es zu einer Änderung in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit kam und einem Zwang, Masken in bestimmten Situationen zu tragen, da­rüber kann man nur spekulieren – ­zumal das zu einem Zeitpunkt passierte, als der Infektionsdruck bereits am Abklingen war.

Prof. Dr. Markus Veit, Hauptsache Maske!?, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

 

 

Wie stelle ich eine Protest-Maske her?


Es gibt inzwischen Tendenzen, die Maske zu einem Modeaccessoire zu machen. Wir sollen uns wie die Hunde verhalten, die sich auf die Leine freuen, weil sie ohne sie das Haus nicht verlassen dürfen. Auch mit der Corona-Angst und der Maske sollen die Bürger an die Leine gelegt und dressiert werden.

Dem sollte damit begegnet werden, dass die Gegner der herrschenden Politik die Maske mit einem Schuss Humor zu einem Instrument des Protestes machen. Natürlich ist diese Protestmaske wirkungslos, das sind die anderen Alltagsmasken aber auch.

Manchmal hat man eine alte Socke, die man eigentlich wegwerfen oder nur noch als Putzlappen verwenden sollte.

 

Trotzdem stecke ich sie nochmal in die Waschmaschine. Nach dem Trocknen schneide ich sie der Länge nach auf,

 

und zwar auf beiden Seiten.


Die Socke wird jetzt nur noch von der Fußspitze zusammengehalten. Die kann ich mir bei Maskenpflicht so vor das Gesicht binden, dass eine halbe Hacke den Mund bedeckt. Die Rechtshänder binden sie auf der rechten Seite des Kopfes zusammen. Formal ist das eine vorschriftsmäßige Maske, die Verwendung der „alten Socke“ ist aber ein Ausdruck von Missachtung.

 

Man kann den Protest deutlicher ausdrücken, wenn eine noch Botschaft auf die Socke geschrieben wird.

 

Das Ministerium von Jens Spahn hat insgesamt 5,9 Mrd. Masken bestellt. Das sind 71 Pro Person, einschl. Kleinkinder. Warum waren die Masken nutzlos, solange es sie nicht zu kaufen gab, und sie sind unverzichtbar, seit dem Jens Spahn auf übergroßen Lagerbeständen sitzt. Die Maskenpflicht ist am Ende nur eine große Marketingkampagne.

 

Ich trage die Socke seit der Einführung der Maskenpflicht und verweigere mich dem Marketing.