Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 hat die Bundestregierung einen Teil ihrer Gesetzgebungsbefügnus, die sie vom Bundestag per Ermächtigung aus § 28c IfSG bekommen hat, an das Robert-Koch-Institut abgetreten, das keiner demokratischen Kontrolle unterliegt. Ich wurde von Lesern meiner Website geben, auch hierzu einen Mustertext zu verfassen. Inzwischen hat auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags eine Ausarbeitung zu dem Thema vorgelegt.
[Name] [Datum]
[Anschrift]
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
von
[Name, Anschrift]
- Antragsteller
gegen
a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
b) das Robert-Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin
- Antragsgegner
Es wird beantragt,
1. festzustellen, dass die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 nichtig ist, weil die Antragsgegnerin zu a) nach § 28c IfSG keine Ermächtigung des Gesetzgebers hatte, dem Antragsgegner zu b) Teile seiner Verordnungsermächtigung in Untervollmacht an untergeordnete Behörden oder Dritte zu übertragen,
2. die Antragsgegnerin zu a) zu vorläufig zu verpflichten, die unter 1. genannte Verordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit zurückzunehmen,
3. den Antragsgegner zu b) vorläufig zu verpflichten, auf der Website www.rki.de/covid-19-genesenennachweis die Worte „c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen“ bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit durch „c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 180 Tage zurückliegen“ zu ersetzen.
4. Den Gegenstandswert auf 390 € festzulegen.
G r ü n d e :
Der Antragsteller ist von den Maßnahmen der Antragsgegner persönlich betroffen. Er wurde am … positiv auf das SARS-Cov-2-Virus getestet und er erhielt am …… einen Genesenennachweis vom Gesundheitsamt ……. mit der Gültigkeit bis zum … . Diese wurde mit den angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner um 90 Tage verkürzt, ohne dass der Antragsteller hierüber einen Bescheid des zuständigen Gesundheitsamts erhalten hätte. Es ist zu befürchten, dass bei einem Klageverfahren ein Urteil bis zum regulären Ablauf der Gültigkeit von 180 Tagen noch nicht vorliegen würde. Mindestens würde der Begünstigungszeitraum erheblich verkürzt. Ein Anordnungsgrund ist damit gegeben.
zu 1:
Die Verordnung ist verfassungs- und rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin zu a) von der Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG nicht ermächtigt war, den Antragsgegner zu b) mit der inhaltlichen Ausfüllung ihrer Verordnungen unterzubevollmächtigen. Es ist unbestreitbar, dass § 28c IfSG nur den Landesregierungen, aber nicht der Bundesregierung diese verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Möglichkeit der Erteilung von Untervollmachten zur Gesetzgebung erteilt. (siehe auch https://tkp.at/2022/01/18/gesetzgebung-per-untervollmacht-zur-verkuerzung-des-genesenenstatus-auf-3-monate-in-deutschland/)
Das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte kommentierte auf https://netzwerkkrista.de/ 2022/01/16/eilmeldung-bundesregierung-verkuerzt-genesenenstatus-auf-drei-monate-will-es-aber-nicht-gewesen-sein-delegation-wichtiger-impf-und-fristentscheidungen-genesenenstatus-auffrischungsimpfung/:
So kann die Bundesregierung über ihre Weisungsmöglichkeit an das RKI die Basis für die Grundrechtsentzüge definieren, ohne diese nach Außen verantworten zu müssen. Änderungen sollen also offensichtlich weder im Bundesgesetzblatt noch im Bundesanzeiger, sondern auf einer Internetseite erscheinen. Gerichte und Behörden werden Screenshots speichern müssen, um zu wissen, wann was galt. Änderungen sind jederzeit möglich.
Ein absurder Zustand, wenn man die Tragweite der Regelung bedenkt. Entgegen dem Anschein, der sich aus der bisherigen medialen Berichterstattung ergibt, geht es nicht nur um eine Regelung zu Quarantäne-Zeiten, sondern um sämtliche infektionsschutzrechtliche Einschränkungen, die daran anknüpfen, dass eine Person geimpft oder genesen ist und zur Beantwortung dieser Frage auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweisen.
Das Prinzip der Rechtssicherheit umfasst Rechtsklarheit und Bestimmtheit einer Norm (BVerfGE 21, 73, 79). Beides wird mit der von der Bundesregierung geschaffenen Unterbevollmächtigung nicht gewährleistet. Ungeachtet der hierfür nicht ausreichenden Ermächtigungsgrundlage verstößt sie auch gegen das Rechtsstaatsgebot. Die Bundesregierung hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren den von ihr gewollten Regelungsinhalt vollständig und für den Bürger klar verständlich in der Verordnung festlegen und im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen. Unterbliebene oder inhaltlich unbestimmte Festlegungen gelten als nicht erfolgt.
Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht anzuwenden, weil es sich hier nicht um ein Gesetz, sondern um eine Verordnung handelt. Sie wurde von der Regierung und nicht vom Parlament erlassen und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns obliegt den Verwaltungsgerichten. Die Verordnungsermächtigung des § 28c IfSG ermächtigt nicht zum Erlass verfassungswidriger Regelungen, denn auch der Gesetzgeber hätte nicht das Recht, verfassungswidrige Gesetze zu erlassen.
zu 2:
Die angefochtene Verordnung dient dem politischen Zweck, die Bevölkerung zur Impfung nötigen zu wollen. Weil inzwischen bekannt wurde, dass der Schutz der Impfungen wesentlich kürzer ist als früher von den Herstellern behauptet, soll zur Erreichung dieses politischen Zieles die Anerkennung einer natürlichen Immunisierung ebenfalls verkürzt werden, auch wenn es dafür keine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt.
In einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt hat das Mitglied des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“, Prof. Dr. Werner Müller, auf 20 Seiten mit 110 Seiten Anlagen dezidiert dargelegt, dass
- die aktuellen Zahlen zu Neuinfektionen, Hospitalisierungen, Todesfällen und der Auslastung der Intensivstationen keine statistisch messbare Wirkung der Impfungen erkennen lassen,
- es keine für einen statistischen Nachweis erforderlich negative Korrelation von -0,5 (auf einer Skala von -1 bis +1) zwischen Impfungen und Fallzahlen gibt (stattdessen hat Prof. Müller positive Korrelationen von mehr als +0,3 errechnet),
- die mangelnde Wirksamkeit auch medizinisch erklärbar ist und
- die natürliche Immunisierung nach einer überstandenen Erkrankung wirkungsvoll ist und sie mindestens ein Jahr andauert.
angebotener Beweis: Vorlage der Klageschrift im Verfahren 4 K 13/22 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt und Vernehmung ihres Verfassers Prof. Dr. Werner Müller, zu laden über den Verein „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“, Wittgasse 9, 94032 Passau, info@mwgfd.de, als sachverständigen Zeugen
Es geht also erkennbar nicht um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern um die Generierung von Umsätzen für die Impfstoffhersteller, davon vorrangig von einem mit Sitz in Mainz, An der Goldgrube 12. Damit ist das Interesse der Politik an dieser wirtschaftspolitischen Maßnahme für ein einzelnes Unternehmen geringer zu bewerten als das Vertrauen der Bürger in die Verlässlichkeit des Rechtsstaats und die Gültigkeit rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte, die nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden können.
zu 3:
Die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 verlangt in Art. 1 zur Änderung von § 2 Buchst. a Ziffer 5 der SchAusnahmV, dass die von dem Antragsgegner zu b) veröffentlichten Vorgaben dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen müssen. Diese wurden aber weder auf der in der Verordnung genannten Website zitiert, noch konnte der Vertreter des Antragsgegners zu b) in der Bundespressekonferenz hierzu konkrete Aussagen machen. (siehe https://reitschuster.de/post/kein-bestandsschutz-genesene-jetzt-ungenesen/) Damit werden noch nicht einmal die Vorgaben der angefochtenen Verordnung erfüllt. Weil in gesicherte Rechtspositionen der Bürger eingegriffen wird, trägt der Staat in Person beider Antragsgegner hierzu aber die Darlegungs- und Beweislast.
Der Antragsgegner zu b) ist für Einzelfallentscheidungen nicht die zuständige Behörde. Der Gesundheitsschutz ist Ländersache. Weil die mit der Angabe auf der Website des Antragsgegners zu b) in individuelle Rechtspositionen eingegriffen wird, handelt es sich um eine Fülle von gleichgelagerten Einzelfällen.
Die Genesenennachweise sind Verwaltungsakte der Gesundheitsämter, die auch nur von den Gesundheitsämtern rechtswirksam widerrufen werden können. Dafür müsste jeder Genesene, dessen Gültigkeit verkürzt werden soll, von dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt einen Widerrufsbescheid bekommen, der eigenständig anfechtbar wäre. Weil die Bescheide nicht per Allgemeinverfügung erlassen werden, können sie auch nicht mit einer Allgemeinverfügung zurückgenommen werden.
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden, woraus wohl nur § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG einschlägig sein könnte. Die Gesundheitsämter trifft dann aber die Nachweispflicht, dass der Widerruf im konkreten Einzelfall erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Das ist aber nicht der Fall, weshalb ein solcher Nachweis nicht zu führen wäre.
Der Widerruf ist allerdings nicht erforderlich, weil der Schutz der Genesenen durch eine überstandene Infektion besser ist als der von Geimpften. Die Impfung ist für die Immunisierung der Bevölkerung zudem nicht geeignet. Auf die Ausführungen zu 2 wird verwiesen.
zu 4:
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung des früheren Zustands, um die Einschränkung seiner Grundrechte für weitere 3 Monate zu vermeiden. Wenn man den Wert der Gelegenheit, Kleider, Elektronikartikel oder Baumaterial einzukaufen bzw. ins Kino zu gehen mit max. 10 € ansetzt - die Waren müsste der Kläger trotzdem bezahlen - und max. 3 solche nicht-verbauten Gelegenheiten pro Woche unterstellt, dann wäre der Gegenstandswert nach der Formel „13 Wochen · 10 € · 3“ = 390 €. Die Gerichtskosten dürfen zu diesem Wert des Interesses des Antragstellers nicht außer Verhältnis stehen.
Es gab den Einwand, dass man für Punkt 2 vor Gericht besser eine weichgespülte Fassung verwenden sollte. Dafür gibt es gute Gründe. Man könnte die Begründung zu 2 weglassen und „zu 2“ mit „zu 2
und 3“ überschreiben.
Ich habe nach einem Einfallstor gesucht, meine Ausführungen aus der Klageschrift als Beweismittel einzubringen, und die habe ich nur in der politischen Argumentation des Ministers und den
Impfdruck gesehen, die ja jeder kennt. Ich hoffe, dass damit die Flucht des Ministers aus der Verantwortung gestört werden kann. Sicher ist das natürlich nicht.
Die Regierung will sich anscheinend aus der Verantwortung stehlen und die dem RKI zuschieben, dem der Minister aber Weisung erteilen kann. Nach dem Wortlaut der Verordnung könnte das RKI also
auch eine längere Gültigkeit für Genesenennachweise als für Impfungen festlegen – wegen seiner Vernetzung mit der Pharmalobby wird es das natürlich nicht tun. Aber wenn die angeblichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse so wären …? Formal würde die neue Verordnung den Gleichbehandlungsgrundsatz dann nicht mehr verletzten und es müsste ein Streit um die wissenschaftlichen
Erkenntnisse geführt werden, für den das RKI lauter „Experten“ der Pharmaindustrie aufmarschieren ließe. Diese Idee war als Antwort auf meine Klage nicht schlecht, wenn die Regierung nicht die
formalen Fehler begangen hätte. Wahrscheinlich war das ein Schnellschuss.
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt in einer Ausarbeitung vom 28.01.22 „Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung“ zu dem Fazit:
„Die Regelung der Immunitätsnachweise mittels Rechtsverordnung ist hinsichtlich der Anforderungen der Wesentlichkeitslehre kritisch zu bewerten.
Die Gesetzgebungstechnik der dynamischen Verweisung kann grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein. Die Verweisung auf eine Internetseite in § 2 Nr. 5 der Ausnahmenverordnung erscheint
jedoch aus verschiedenen Gründen problematisch. Es ist zweifelhaft, ob eine solche Verweisung dem Verkündungsgebot nach Art. 82 Abs. 1 GG und dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 bzw. Art.
103 Abs. 2 GG genügt. Zudem erscheint es zumindest vertretbar, die Verweisung als eine unzulässige verdeckte Subdelegation einzuordnen.“
Anmerkung: Subdelegation ist das lateinische Wort für Untervollmacht.
Weil inzwischen mehr als 80 % der Erwachsenen mindestens zweifach geimpft sind, müsste man bei einem wirksamen Impfstoff in den Statistiken ein Ergebnis sehen. Die Zahlen in 2021 lagen aber mit Impfung höher als in 2020 ohne Impfung. Der Impfstoff kann also keine statistisch erkennbare Wirkung haben.