An einem Wochende trafen sich zwei Jugendliche um im Wohnzimmer Videospiele zu spielen. Der Vater eines der Jugendlichen war im Obergeschoss. Plötzlich riefen sie: „Die Mülltonnen brennen!“. Der Vater lief in den Garten um den Brand mit dem Gartenschlauch zu löschen – vergeblich. Von der Feuerwehr konnte der Brand gelöscht werden nachdem er eine Gartenlaube und einen Geräteschuppen vernichtet hatte und auf eine Hecke übergriff. Die naheliegende Vermutung: Die Jugendlichen könnten in der Gartenlaube geraucht haben und damit der Vater am nächsten Tag keine Zigarettenkippen fand wurden diese in der Mülltonne entsorgt. Leider standen Restmüll und Bio wegen des Geruchs nicht gleich neben der Gartenlaube. Eine Kippe war vermutlich nicht sorgfältig ausgedrückt worden.
Mit der Feuerwehr kam auch ein Polizeibeamter, der die Jugendlichen nach ihren Beobachtungen fragte und nicht erwähnte, dass wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung ermittelt werden müsste. Sie wurden nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt und auch nicht (wie vorgeschrieben) die Eltern hinzugezogen. Der Sohn des Geschädigten erzählte eine abenteuerliche Geschichte, in der aber keine Zigaretten vorkamen und die den Freund, der schon „aufgefallen“ war, entlastete. Am nächsten Tag, als die Familie durch einen Bekannten von der Strafbarkeit auch einer fahrlässigen Brandstiftung informiert wurden, schrieben Vater und Sohn der Polizei, dass die gemachten Angaben wegen der unterlassenen Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht verwertbar seien, sie diese Aussagen zurückzögen und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Eigentlich hätte die Polizei selbst die naheliegende Idee von den rauchenden Jugendlichen haben müssen. Dann wäre es natürlich fahrlässig gewesen, eine nicht ganz
ausgedrückte Zigarettenkippe in die Papiertonne zu werfen; eine fahrlässige Brandstiftung lag also wohl vor. Aber man hätte nicht nachweisen können, wer von den beiden nachlässig gewesen wäre.
Man hätte also in der Statistik eine nicht aufgeklärte Brandstiftung gemeldet – das mag die Politik nicht! Sie setzt die Polizei unter Druck, die Aufklärungsquote zu verbessern - ob wirklich oder
nur auf dem Papier interessiert nicht.
Jetzt wurde die unter einem Verwertungsverbot stehende Aussage verwertet und der Freund als Zeuge vernommen. Gegenüber der Polizei hat er die Auskunft verweigert, weil er sich selbst belasten könnte. Weil die Staatsanwaltschaft auch Entlastendes ermitteln muss hätte sie den Freund allerdings auch als möglichen Beschuldigten ansehen müssen. Ihn zunächst nur als Zeugen zu vernehmen war also ein mieser Trick, um ihm das umfassendere Aussageverweigerungsrecht nicht zuzubilligen und ihm nur das eingeschränkte Auskunfts- verweigerungsrecht zu gewähren. Anschließend wurde der Freund aber vermutlich von der Mutter bearbeitet, er hätte doch schon genug Ärger mit der Polizei gehabt, und der Sohn des Geschädigten hätte doch schon alles gesagt. Bei einer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft ist der Freund dann eingeknickt (anders als im "Fall Daschner" - auch in Hessen; vgl. Amnesty International: https://www.amnesty.de/umleitung/2005/deu05/004?print=1 - musste ihm vermutlich keine Folter angedroht werden) und hat wunschgemäß die unglaubwürdige Geschichte wiederholt. Jetzt hatte man für die Akte und für die Statistik einen Täter. Die zuständige Staatsanwältin glaubte diesen Unsinn angeblich, stellte das Verfahren dann wegen geringer Schuld ein und die Sache wurde als aufgeklärter Fall abgelegt - und natürlich auch in der Statistik als aufgeklärt verbucht. Der Sohn wurde zwar nicht bestraft und bei dieser Beweislage hätte ihn wohl auch kein Gericht verurteilt, für das Führungszeugnis gilt er aber als überführter Straftäter.
Diese Art der Ermittlung passt auch zu einem anderen Fall, der sich vor einigen Jahren im persönlichen Umfeld des Verfassers zugetragen hat. Das Opfer wurde (nicht vom großen Unbekannten sondern aus seinem persönlichen Umfeld) mit einem Messer angegriffen und bei der erfolgreichen Abwehr leicht verletzt. Bei der Polizei wurde ein versuchter Totschlag angezeigt, die hat aber nur eine gefährliche Körperverletzung aufgenommen – die Verletzung mit dem Messer konnte man nicht wegdiskutieren. Eine Tötungsabsicht könne man lt. Staatsanwaltschaft aber nicht nachweisen. Warum hat der Täter dann aber für den Angriff eine Waffe (= Messer) verwendet? Wenn z.B. ein flüchtiger Bankräuber auf Verfolger schießt wird immer wegen Mordversuchs ermittelt, obwohl der Bankräuber die Verfolger wohl nicht wirklich töten sondern nur von der Verfolgung abhalten wollte. Auch dieses Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt – nachdem man den Fall als aufgeklärt verbuchte.
Vor über 10 Jahren, vor Aufdeckung der NSU-Morde, bekamen 3 Polizisten aus Sachsen-Anhalt Probleme, weil sie zu gut waren und viele rechtsextremistischeStraftaten aufdeckten. „Innenministerium, Landeskriminalamt und alle Polizeidirektionen seien ,nicht glücklich' mit dem Anstieg rechter Straftaten. Dadurch werde das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich gestört und ,das Ansehen unseres Landes könnte nachhaltig geschädigt werden' … Offenbar brachten die Ermittler auch Vorgänge ans Licht, die vorher nicht in die Statistik eingeflossen waren.“ ( http://www.spiegel.de/politik/deutschland/polizei-affaere-warum-drei-erfolgreiche-neonazi-bekaempfer-ihre-jobs-verloren-a-491935.html )
Man wollte also keine Polizeiarbeit, die die Statistik versaut!
Im Februar 2007 „... drängte der damalige Vizechef der Direktion, Hans-Christoph Glombitza, drei engagierte Staatsschützer, die Bekämpfung rechtsextremer Kriminalität zu bremsen. Die Beamten wollten jedoch in ihrer erfolgreichen Arbeit nicht nachlassen. Das trug ihnen eine Menge Ärger ein. Heute ist keiner der drei mehr beim Staatsschutz.“ ( http://www.tagesspiegel.de/politik/sachsen-anhalt-polizei-ignorierte-hinweise-auf-neonazi-schiessuebungen/1039434.html)
„In den Köpfen vieler Polizeibeamter herrscht heute noch der Gedanke vor, dass ein Geständnis das beste Beweismittel und damit die Krönung eines ordnungsgemäß und
richtig geführten Ermittlungsverfahrens sei. Spricht man die Problematik einer ordnungsgemäßen Beschuldigtenbelehrung bei Vorträgen an, trifft man bei Polizeibeamten oftmals Unverständnis. Neben
dem Gespenst der Belehrungsvorschrift als bloße Ordnungsvorschrift schwingt hier oftmals leider noch der Gedanke mit, dass anscheinend ein Geständnis nicht erzielt wird, wenn der Beschuldigte
ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Dem Vernehmenden geht es dabei eigentlich um die Sache, mit der Folge, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und die dabei einzuhaltenden Spielregeln als
lästig empfunden, vernachlässigt oder gar umgangen werden, da sie ja ,bloße Formvorschriften‘ darstellen.“ (Dr. Heiko Artkämper / Karsten Schilling: "Vernehmungen - Taktik, Psychologie, Recht",
3. Auflage 2014, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, S. 312)
Die hessische Polizei des Herrn Daschner (der Folter bevorzugte; vgl. https://www.amnesty.de/umleitung/2005/deu05/004?print=1) würde diese Analyse empört zurückweisen. Das Buch für die Fortbildung von
Polizisten wurde auch in Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Die Aussage der Polizeilichen Kriminalstatistik dürften nicht sehr glaubwürdig sein. Die Polizei hat kein Interesse daran, nicht angezeigte Straftaten aufzudecken. Anhand der genannten Beispiele kann man durch aus behaupten, dass die Statistik (PKS) frisiert ist!
Die Polizei ermittelt nicht, um einen Vorgang aufzuklären, sondern um die Akte möglichst schnell zu schließen. Das Ziel ist, möglichst wenig und weniger schwere
Kriminalität in der Statistik zu haben und nach Aktenlage möglichst viele Fälle aufzuklären. Gute Zahlen statt gute Ergebnisse! (wie bei den VW-Abgastests)
Die große Masse der Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Würde man hier Anklage erheben, dürfte die Mehrzahl mit Freisprüchen enden – sofern das Gericht die Anklage überhaupt zulassen würde. Die Masse der statistisch geklärten Fälle ist also nicht wirklich aufgeklärt.
Wer als Bürger in polizeiliche Ermittlungen gerät sollte im Zweifel die Auskunft verweigern. Das ist kein Schuldeingeständnis. Es genügt die Möglichkeit, dass gegen
einen selbst (auch als Unschuldigen) ermittelt werden könnte. Weil die Polizei oft nicht den Täter sondern nur einen Sündenbock sucht, ist diese Gefahr sehr real.
Mit dieser Konsequenz aus der polizeilichen Praxis wird die Kriminalität aber eher gefördert und nicht bekämpft.
beachten Sie auch:
Wird die Kriminalitätsstatistik geschönt?
http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kriminalitaetsstatistik-aufklaerung-100.html
Oberhausener Polizei schönt die Statistik
https://www.journalistenwatch.com/2017/01/12/oberhausener-polizei-schoent-die-statistik/
Brandenburgs Polizei soll Zahlen geschönt haben
Kriminologe behauptet: Polizei schönt Aufklärungs-Quoten
Thomas Fischer, Was zählt die Statistik der Polizei?, in: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-05/polizei-kriminalstatistik-aufklaerungsquote-aussagekraft/komplettansicht
Meine Seite wird noch immer so oft geklickt, dass sie auch ohne Suchmaschinenoptimierung (ist im kostenlosen Paket nicht enthalten) bei Google gut gefunden wird. Am 14.10.19 hatte ich bei der Eingabe "polizei schönt statistik" die Position 2 (von 1.760.000) der Trefferliste.