Wahlbehinderung der Auslandsdeutschen

Der Bundestag will den Vorgang unter den Teppich kehren:

Auskunftsverweigerung und mein Widerspruch:

 

su refereencia                                                                              su mensaje del                                                                                        Roquetas de Mar, el
ZS 2-1334-IFG-2025/169                            30.04.25                                                             5. Mai 2025


Widerspruch gegen die Entscheidung vom 30.04.25 zur Zurückweisung meines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23.04.25


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Entscheidung vom 30.04.25 zur Zurückweisung meines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23.04.25, Az. ZS 2-1334-IFG-2025/169, lege ich hiermit Widerspruch ein. Es wird beantragt, den Antrag vom 23.04.25 in der Fassung vom 26.04.25 stattzugeben.

G r ü n d e :

Die Begründung der Ablehnung kann nicht überzeugen. Die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Gesetzentwurf ist nicht Teil des beschlossenen Gesetzes. Dieser Rechtsauffassung wird hiermit auch widersprochen.

Die Wahlprüfung ist eine hoheitliche Aufgabe des Parlaments. Es hat den dem Innenministerium unterstehenden Bundeswahlleiter zu kontrollieren. Es geht dabei um die Frage, ob das geltende Recht einschl. Art. 38 GG korrekt angewendet wurde. Der Bundestag hat nicht das Recht, politisch zu entscheiden, ob einer Mehrheit der Abgeordneten das Wahlergebnis gefällt und sie trotz offensichtlicher Mängel keine Korrektur wünscht, oder ob es ihr nicht gefällt und auch bei einer korrekten Wahl eine Wahlwiederholung angeordnet werden soll.  

Wenn die Durchführung der Wahl durch die Regierung eine hoheitliche Aufgabe ist, dann ist auch die Überprüfung der Durchführung durch das Parlament eine hoheitliche Aufgabe. Wenn eine politische Entscheidung unzulässig ist, kann die Wahlprüfung auch nur eine hoheitliche Aufgabe sein. Die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist offensichtlich unrichtig.

Weitere Ablehnungsgründe liegen offensichtlich nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. Dass eine Mehrheit im Parlament die offensichtlichen Fehler bei der Wahl vom 23.02.25 anscheinend unter den Teppich kehren will, ist kein Grund, den das IFG für eine Verweigerung der Auskunft anerkennt. Die Entscheidung vom 30.04.25 ist damit aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Werner Müller

Eingang bestätigt

 

Am 07.03.25 erreichte mich per mail folgende Eingangsbestätigung:


Sehr geehrter Herr Professor Müller,

im Nachgang zu Ihrer untenstehenden E-Mail ist Ihr Schreiben vom 23. Februar 2025 am 28. Februar 2025 postalisch beim Deutschen Bundestag eingegangen und wird beim Wahlprüfungsausschuss als Einspruch gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen WP 13/25 bearbeitet.

Die auf Ihren Einspruch hin zu treffende Entscheidung des Deutschen Bundestages (Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) bereitet der Wahlprüfungsausschuss vor. Dazu kann es erforderlich sein, u. a. die zuständigen Wahlbehörden um eine Stellungnahme zu bitten. Nach Abschluss seiner Beratungen über Ihren Wahleinspruch legt der Wahlprüfungsausschuss dem Deutschen Bundestag eine Beschlussempfehlung vor. Die Entscheidung des Deutschen Bundestages wird Ihnen sodann zugestellt.

Ich bitte um Verständnis, dass dieses Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Bis dahin bitte ich Sie, Änderungen Ihrer Anschrift unter Angabe des o. g. Aktenzeichens mitzuteilen.

Von Ihrer Wahlberechtigung am Tag der Bundestagswahl gemäß § 2 des Wahlprüfungsgesetzes gehe ich zunächst aus. Sollte eine solche nicht bestanden haben, bitte ich um Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Sekretariat PD 4
Wahlprüfungsausschuss

Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227 -?? ???
wahlpruefung@bundestag.de