5. Mai 2025
Widerspruch gegen die Entscheidung vom 30.04.25
zur Zurückweisung meines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23.04.25
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Entscheidung vom 30.04.25 zur Zurückweisung meines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23.04.25, Az. ZS 2-1334-IFG-2025/169, lege ich hiermit Widerspruch ein. Es wird
beantragt, den Antrag vom 23.04.25 in der Fassung vom 26.04.25 stattzugeben.
G r ü n d e :
Die Begründung der Ablehnung kann nicht überzeugen. Die Begründung der Bundesregierung zu ihrem Gesetzentwurf ist nicht Teil des beschlossenen Gesetzes. Dieser Rechtsauffassung wird hiermit auch
widersprochen.
Die Wahlprüfung ist eine hoheitliche Aufgabe des Parlaments. Es hat den dem Innenministerium unterstehenden Bundeswahlleiter zu kontrollieren. Es geht dabei um die Frage, ob das geltende Recht
einschl. Art. 38 GG korrekt angewendet wurde. Der Bundestag hat nicht das Recht, politisch zu entscheiden, ob einer Mehrheit der Abgeordneten das Wahlergebnis gefällt und sie trotz
offensichtlicher Mängel keine Korrektur wünscht, oder ob es ihr nicht gefällt und auch bei einer korrekten Wahl eine Wahlwiederholung angeordnet werden soll.
Wenn die Durchführung der Wahl durch die Regierung eine hoheitliche Aufgabe ist, dann ist auch die Überprüfung der Durchführung durch das Parlament eine hoheitliche Aufgabe. Wenn eine politische
Entscheidung unzulässig ist, kann die Wahlprüfung auch nur eine hoheitliche Aufgabe sein. Die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist offensichtlich
unrichtig.
Weitere Ablehnungsgründe liegen offensichtlich nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. Dass eine Mehrheit im Parlament die offensichtlichen Fehler bei der Wahl vom 23.02.25 anscheinend unter
den Teppich kehren will, ist kein Grund, den das IFG für eine Verweigerung der Auskunft anerkennt. Die Entscheidung vom 30.04.25 ist damit aufzuheben und dem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Werner Müller
Selbst die Frage nach der Anzahl der eingegangenen Einsprüche und der Anteil, der aus dem Ausland stammt, wird als Staatsgeheimnis behandelt:
Was hat die Bundestagsverwaltung zu verbergen?
Ich hatte angeregt, bei den örtlichen Wahlämtern folgende Daten abfragen:
- Anzahl der Deutschen ohne Wohnsitz im Inland, die die Teilnahme an der Bundestagswahl
beantragt hatten
- davon per Post an die ausländische Adresse verschickt
- davon an das Auswärtige Amt weitergeleitet
- davon anderweitige Zustellung
- für alle drei Untergruppen: davon Anzahl der Briefwahlumschläge, die rechtzeitig
zurückgekommen sind.
- Anzahl der Deutschen mit Wohnsitz im Inland, die die Briefwahl bei Zustellung der Unterlagen an
eine ausländische Adresse beantragt hatten
- davon per Post an die ausländische Adresse verschickt
- davon an das Auswärtige Amt weitergeleitet
- davon anderweitige Zustellung
- für alle drei Untergruppen: davon Anzahl der Briefwahlumschläge, die rechtzeitig
zurückgekommen sind.
Das wurde angelehnt!