Den Wortlaut meiner Verfassungsbeschwerde finden Sie unter diesem Text.

 

Beseitigung der Gewaltenteilung?

(ebenfalls erschienen am 03.01.25 auf https://apolut.net/untitled-5/, https://www.stattzeitung.org/meldungen-lesen/2025-01-02-beseitigung-der-gewaltenteilung.html,https://telegra.ph/Deutschland-Beseitigung-der-Gewaltenteilung-01-03,https://apokalypsnu.com/deutschland-beseitigung-der-gewaltenteilung/ und https://aufklaerung-heute.de/2025/01/deutschland-beseitigung-der-gewaltenteilung/, am 04.01.25 auf https://tkp.at/2025/01/03/deutschland-beseitigung-der-gewaltenteilung/ und https://ansage.org/droht-die-beseitigung-der-gewaltenteilung/, am 10.01.25 auf https://www.klartext-rheinmain.de/blog/deutschland-beseitigung-der-gewaltenteilung)


Am 19.12.24 hat der Bundestag und am 20.12.24 der Bundesrat eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen, die die Rechte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausweitet. Das Gesetz wurde am 27.12.24 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 28.12.24 in Kraft getreten. Darin wurde u.a.  Art. 94 Abs. 4 GG eingefügt: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.“ Nun regelt aber Art. 79 Abs. 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Dazu zählen auch der Grundsatz der Volkssouveränität nach Art. 20 Abs. 2  Satz 1 (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.) und die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG.

 

Wurde Art. 79 Abs. 3 GG verletzt?


Hat jemand vorher geprüft, ob der Grundsatz der Volkssouveränität verletzt wird, wenn ein Teil der Staatsgewalt vom BVerfG ausgeht, und sich die Volksvertretung nach ihm zu richten hat? Hat jemand vorher geprüft, ob der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt wird, wenn ein Gericht in die Gesetzgebung eingreift, und das Volk über die Volksvertretung nicht mehr das letzte Wort hat?

Nach Art. 20 Abs. 3 GG soll das Parlament die Regierung kontrollieren und unabhängige Gerichte sollten die Bürger vor einem übergriffigen Staat schützen. Der Verfasser verkennt nicht, dass diese Gewaltenteilung in der  Bundesrepublik Deutschland noch nie so richtig funktioniert hat. Schon unter Adenauer wurde die parlamentarische Demokratie zu einer Kanzlerdemokratie, die von Kritikern auch als demokratische Diktatur bezeichnet wurde. Vielleicht hat sich Adenauer am ehemaligen Reichskanzler Bismarck orientiert, der nicht dem Parlament, aber dem Kaiser zumindest formal unterstellt war. Wilhelm I. soll sich aber auf seinem Sterbebett bei Bismarck bedankt haben, dass er unter ihm Kaiser sein durfte. Adenauer hat nach dem gleichen Geist die CDU von einer Partei zu einem Kanzlerwahlverein mit Postenvergabeeinrichtung umgebaut. Wenn die Volksvertretung nicht das Volk, sondern die Macht vertritt, droht aus dieser Richtung keine Gefahr. Die Kanzler Erhard, Kohl und Merkel haben diese Tradition fortgesetzt: Seit den 1950er Jahren kontrolliert also nicht das Parlament die Regierung, die Regierung kontrolliert das Parlament. Das beanstandete Gesetz entmachtet das Parlament nun auch ganz offiziell. Und die nach dem Krieg aus dem Nazi-Reich übernommen Richter haben ihre Aufgabe schon immer darin gesehen, den Staatsapparat vor kritischen Bürgern zu schützen. Die in Hinterzimmern ausgekungelten und nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählten Verfassungsrichter können nach dem neuen Art. 94 Abs. 4 GG willkürlich festlegen, was das Parlament noch beschließen darf und sie unterliegen dabei keiner demokratischen Kontrolle. Seine Machtfülle hat Ähnlichkeiten mit der des Wächterrats in der Islamischen Republik Iran.

Vierte und Fünfte Gewalt


Die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG wird durch die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2 und 3 GG und die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erweitert. Eine freie Presse soll die Staatsmacht kritisieren, die Öffentlichkeit informieren und so dafür sorgen, dass das Volk keine Ja-Sager in die Volksvertretung wählt. Die Medien werden deshalb auch als „4. Gewalt“ bezeichnet. Die Wissenschaft soll herrschende Meinungen ständig hinterfragen. Religionen verkünden einen Glauben, die Wissenschaft verbreitet Zweifel. Die Wissenschaft sucht nach der Wahrheit. Religionen glauben, sie gefunden zu haben. Eine freie Wissenschaft soll die Menschen zum Nachdenken statt zum Nachplappern motivieren; man könnte sie dann als „5. Gewalt“ bezeichnen.  Eine Wissenschaft, die sich einig ist und Botschaft der Mächtigen verbreitet, kann keine freie Wissenschaft sein.

Auch die 4. und die 5. Gewalt funktionieren nicht mehr. Die Verlage und Sender verkaufen keine Informationen oder Unterhaltung mehr, sondern Werbeflächen. Sie müssen konkrete Zielgruppen ansprechen, die dann mit der passenden Werbung berieselt werden können. Senioren sind eine unbeliebte Zielgruppe; sie kaufen was sie schon immer gekauft haben und lassen sich nicht von der Werbung beeinflussen. Unbeliebt sind auch kritisch denkende Menschen, die auch die Werbung hinterfragen. Die öffentlich-rechtlichen Medien sind auf diesen Zug aufgesprungen, nur dass sie keine Waschmittelwerbung sondern politische Botschaften verbreiten. Die werden dann auch von den werbefinanzierten Medien verbreitet; man will ja seine gutgläubigen Werbe-Zielgruppen nicht verunsichern. Die aktuelle Medienlandschaft fördert deshalb die Volksverdummung, bei der die Menschen jeden Unsinn glauben sollen.

Die Wissenschaftsfreiheit wurde vor ca. 20 Jahren mit der Einführung der W-Besoldung langsam abgeschafft. Darin erhalten die Professoren neben einem niedrigen Grundgehalt sog. Leistungszulagen, die aber in Wirklichkeit Prämien für angepasstes Verhalten sind. Die fördert auch die Drittmittelforschung, bei der Forschungsprojekte von Unternehmen finanziert werden, und die  dann auch zu den Ergebnissen kommt, die sich die Auftraggeber wünschen. Wer als Wissenschaftler nicht die herrschende Meinung vertritt, bekommt natürlich keine Drittmittel, und dann auch keine Zulagen. Diese gekaufte Wissenschaft kann also ihren verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfüllen.  

Während der Corona-Hysterie wurden von den Medien und der Politik nur „Experten“ präsentiert, die durch ihre Drittmittelforschung ihre Verbundenheit mit Pharmaindustrie unter Beweis gestellt hatten. Wissenschaftler mit  der Fähigkeit, aus eigenem Antrieb (selbsternannt) in alle Richtungen (kreuz und quer) zu denken, wurden diffamiert. In den offiziellen Medien gab es nur noch eine Meinung. Nach § 2 Abs. 1 des Heimtückegesetzes vom 20.12.1934 wurde die Untergrabung des Vertrauens in die Staatsführung durch hetzerische Äußerungen mit Gefängnis betraft. Seit 2020 wird dies vom Verfassungsschutz als „Delegitimierung des Staates“ beobachtet, und mit der Verschärfung der §§ 130 und 188 im Strafgesetzbuch wird ein Teil solcher Äußerungen auch wieder strafrechtlich verfolgt. In einem demokratischen Staat sollte ein gesundes Misstrauen des Volkes gegenüber der Führung zum guten Ton gehören.

verkommene parlamentarische Sitten


Auch parlamentarische Sitten sind seit 2017 kein Thema mehr. Der AfD werden die ihnen nach Proporz zustehenden Sitze in den Parlamentspräsidien und die Vorsitze von Parlamentsausschüssen verweigert. Ihre Abgeordneten werden bei Reden im Parlament von den selbsternannten Demokraten niedergebrüllt, ohne dass die Parlamentspräsidenten eingreifen würden. Die Partei wird von den Mainstreammedien diffamiert und ihre Repräsentanten werden ignoriert. Ein Teil des Erfolgs der AfD mag auch aus einer Opfersolidarisierung resultieren. Menschen neigen dazu, Opfern ungerechtfertigter Angriffe beizustehen, auch wenn sie mit ihnen nicht freundschaftlich verbunden sind. Als sich einst Grüne und Linke aus dem Wählerpotential der SPD verselbständigten, hat die Sozialdemokratie den Verlust nach ein paar Jahren akzeptiert und ist zu einer konstruktiven Haltung übergegangen. Die Brandmauer-Politik der CDU/CSU ist aber inzwischen so stark eskaliert, dass wie einst in Italien eine Neuordnung der Parteienlandschaft nur nach dem Untergang der Christdemokraten realistisch wäre.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Bundestags warnte der Bundespräsident vor äußerer Einmischung in den Bundestagswahlkampf und er verwies auf das Beispiel Rumänien, wo nachdem es der Kandidat der Regierung nicht in die Stichwahl geschafft hatte, die Wahl vom regierungstreuen Verfassungsgericht wegen einer angeblichen Einflussnahme Russlands für ungültig erklärt wurde. (vgl. https://reitschuster.de/post/infame-drohung-von-steinmeier-werden-wahlen-fuer-ungueltig-erklaert/) Wie sagte einst Walter Ulbricht: „Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben.“ (https://gutezitate.com/zitat/102122)

Aktuell dürfte eine Annullierung der Wahl auch bei einem AfD-Wahlsieg als unwahrscheinlich erscheinen. Aber was wäre, wenn zwischen dem 20.01. und dem 23.02. sich die USA und Russland auf ein Kriegsende in der Ukraine einigen würden, der als nachtragend bekannte neue US-Präsident aus Rache wegen der Einmischung der Europäer in die US-Wahl den Rückzug aus der NATO erklären würde, die Rest-NATO würde diese Bedingungen nicht akzeptieren und beschließen, die Ukraine weiter zu unterstützen. Dem CDU-Kanzlerkandidaten, der wegen seines Vornamens und seiner Körpergröße auch „Friedrich der Große“ genannt wird, könnte sein Gerede von einem Ultimatum an Russland auf die Füße fallen. Viele CDU-Wähler könnten zu dem Ergebnis kommen, dass eine Kanzlerin, die in Washington und Moskau als Gesprächspartnerin respektiert würde, besser wäre, als ein Kanzler, der es sich mit dem US-Präsidenten verscherzt hat und vom russischen Präsidenten als Kriegstreiber bezeichnet wurde. Die Aussage von Elon Musk, nur die AfD könne Deutschland retten bekäme eine ganz neue Bedeutung. Ein Wahlergebnis, bei dem noch nicht einmal eine Kenia-Koalition aus Union, SPD und Grünen eine Mehrheit hätte, würde mit Sicherheit annulliert und anschließen würde die AfD im Eilverfahren verboten. Rechtsstaatlichkeit wäre kein Thema mehr!  
 

Grund zum Pessimismus?


Trotz allem Pessimismus dieser Analyse legte der Verfasser dieses Artikels am 30.12.2024 Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ein. Er ist sich dessen bewusst, dass sie wie die Verfassungsbeschwerden aller nicht-prominenten Normalbürger nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Eine Begründung wird sich finden - oder auch nicht. Dazu kann eine konkrete Erfahrung angeführt werden.

Der Verfasser hatte am 13.06.23 gegen die Wahlrechtsreform vom 08.06.23 Verfassungsbeschwerde eingelegt und nicht nur die 5-%-Klausel angegriffen, sondern auch das Parteienprivileg des § 18 Abs. 1 BWahlG, das mit dem Gesetz neu formuliert wurde. Danach dürfen nur Parteien Landeslisten aufstellen, wodurch sich der Verfasser in seinem passiven Wahlrecht behindert sah. Insgesamt sind die CSU, die Partei Die Linke, die ehem. Bundestagsfraktion Die Linke, die Bayerische Staatsregierung, 195 Mitglieder des Bundestags, der Verein „mehr Demokratie e.V.“ mit 4.242 gesammelten Unterschriften, 202 Mitglieder der  Partei Die Linke und 12 einzelne Bürger gegen die Reform vorgegangen. Nur die Beschwerde des Verfassers hatte das Parteienprivileg beanstandet. Eine genaue Darstellung des Vorgangs ist auf https://www.prof-mueller.net/klage/wahlrecht/ zu finden. Auf den Seiten http://ansage.org/der-bock-als-gaertner-wie-das-verfassungsgericht-die-buerger-missachtet/ und https://tkp.at/2024/08/29/was-sie-zum-bverfg-urteil-zur-wahlrechtsreform-nicht-wissen-sollten/) wird ebenfalls berichtet. Der Beschluss des BVerfG ist auf   der Seite https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/rk20240730_2bvr079023.html nachzulesen.

Der auch in der Pressemitteilung Nr. 68/2024 vom 27.08.2024 „Beschlüsse vom 30.07.2024“ zitierte Beschluss in der Sache 2 BvR 790/23 behauptete, § 18 Abs. 1 BWahlG sei durch das Gesetz vom 08.06.23 nicht geändert worden. Im Widerspruch zu dieser alternativen Wahrheit regelte Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 regelte ausdrücklich: „Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: … 5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...“ (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) Der Gesetzgeber sagte also, das Gesetz wird geändert; das BVerfG stellte fest, das Gesetz sei nicht geändert worden!

Andererseits haben die Bürgerproteste gegen die Volkszählung 1983 aber dazu geführt, dass das BVerfG das Volkszählungs-Gesetz für verfassungswidrig erklärte und ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einführte; also per Urteil und nicht per Verfassungsänderung! Neben der Friedensbewegung wolle die Politik keine weitere Oppositionsbewegung  provozieren und machte also einen Rückzieher. Daraus kann die Hoffnung abgeleitet werden, dass vor dem Hintergrund des Unmuts über die Coronapolitik, das Heizungsgesetz, das Gendern, die LGBTQXYZ-Propaganda und der Sorge um eine Verwicklung Deutschlands in den Ukraine-Krieg es nicht im Interesse der Herrschenden liegt, einen neuen Protest zu provozieren. Würden sich wie bei der Wahlrechtsreform über 4.000 Bürger der Beschwerde anschließen, könnte das Eindruck machen. Sinnvoller als eine reine Unterschriftensammlung wäre aber, wenn die Bürger den Text des Verfassers zur Vorlage nehmen und als eigene Beschwerde per Brief an das BVerfG schicken würden. Dann müssten über 4.000 eigene Aktenzeichen vergeben und 4.000 Beschlüsse gefasst werden. Dafür muss die Information über diese Initiative aber verbreitet werden.

Eine Diskussion über den Zustand der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung ließe sich dann nicht mehr verhindern. Die Mächtigen könnten sich dann vielleicht doch genötigt fühlen, dem Volk im Sinne von Martin Luther „aufs Maul zu schauen“, statt ihm ständig „aufs Maul zu hauen“!


Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Alemania

30. Dezember 2024

 

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Verfassungsbeschwerde


von Prof. Dr. Werner Müller, C/ ....., 04740 Roquetas de Mar, Spanien            - Beschwerdeführer -

 

gegen

Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 147)

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 94 Abs. 4 GG in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 147). Es wird beantragt, die Einfügung des Art. 94 Abs. 4 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG für nichtig zu erklären.

 

Z u r    Z u l ä s s i g k e i t :


Nach  Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Artikel 38 enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptet hiermit, mit der Beschneidung der Kompetenzen des Deutschen Bundestags durch die Einfügung des Art. 94 Abs. 4 GG in seinem Wahlrecht für den Deutschen Bundestag verletzt worden zu sein.  

Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt.“ Art. 38 Abs. 1 baut auf dieser Regelung auf. Würde der Deutsche Bundestag vollständig entmachtet, wäre das Wahlrecht wertlos. Wird seine Kompetenz eingeschränkt, wird das Wahlrecht beeinträchtigt. Damit verletzt jede unzulässige Beschränkung des Gesetzgebungskompetenz der Volksvertretung mittelbar auch das Wahlrecht der Bürger. Folglich ist auch jeder Wähler zu einer Verfassungsbeschwerde gegen eine solche unzulässige Verfassungsänderung aktiv legitimiert.

Die nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässige Änderung des Grundgesetzes, die in den in Art. 20 Abs. 2 niedergelegten Grundsatz der Volkssouveränität eingreift, verletzt den Beschwerdeführer, der deutscher Staatsbürger, über 18 Jahre alt und wahlberechtigt ist,  

Beweis: Kopie des Personalausweis des Beschwerdeführers
(im Verfahren 2 BvR 1523/23  hat das Gericht die Beschwerden von  4.239 Beschwerdeführern als unzulässig zurückgewiesen, weil sie ihre Wahlberechtigung nicht nachgewiesen hatten. Einer vergleichbaren Entscheidung soll hiermit vorgebeugt werden.)

damit automatisch auch in seinem Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 1 GG.  

 

G r ü n d e :


Nach Art. 79 Abs. 3 GG ist „eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche … die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, .. unzulässig.“ Diese sogenannte Ewigkeitsgarantie verbietet nicht nur die Änderung des Textes der Art. 1 und 20, sondern schützt die dort geregelten Grundsätze. Das sind die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1, das Bekenntnis zu den Menschenrechten in Art. 1 Abs. 2 (also die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 - AEMR), die unmittelbare Geltung der Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3, die Festlegung auf einen demokratischen und sozialen Bundesstaat in Art. 20 Abs. 1, der Grundsatz der Volkssouveränität nach Art. 20 Abs. 2 (“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”), die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 und das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4. Diese Grundsätze strahlen auch auf andere Regelungen aus. So wäre es auch ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3, wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber den Text des Art. 20 Abs. 2 zwar unverändert ließe, aber die „freien Wahlen“ in Art. Art. 38 Abs. 1 abschaffen würde. Ebenso wäre das Bekenntnis zur AEMR in Art. 1 Abs. 2 wertlos, wenn ihre unmittelbare Geltung nach Art. 25 abgeschafft würde.

Es  ist anzumerken, dass Art. 79 Abs. 3 GG nicht wirklich eine Ewigkeitsgarantie ist. Die genannten Grundsätze sollten im Rahmen des Provisoriums eigentlich nur bis zur Wiedervereinigung nicht änderbar sein - und dann in einer gesamtdeutschen Verfassung, die nach Art. 146 per Volksabstimmung beschlossen werden muss, abschließend geregelt werden. Die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags und die Volksabstimmung wird dem deutschen Volk aber von den selbsternannten „demokratischen Parteien“ seit über 34 Jahren verweigert.

Es ist konkret zu prüfen, ob und inwiefern mit der jetzt beschlossenen Verfassungsänderung die Grundsätze aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG (Volkssouveränität und Gewaltenteilung) berührt wurden. Es ist dazu nicht erforderlich, dass sie wirklich verletzt wurden; eine „Berührung” genügt - wie beim Handspiel im Fußball. Weil ein Gericht, also die Dritte Gewalt, ermächtigt werden soll, der Volksvertretung als Erster Gewalt Vorschriften zu machen, ist die Gewaltenteilung hier ganz offensichtlich berührt. Gleichzeitig wird der Grundsatz der Volkssouveränität verletzt - denn wenn „alle“ Staatsgewalt vom Volke ausgeht, darf „keine“ Staatsgewalt von anderen Verfassungsorganen als der Volksvertretung ausgehen. Die Bedeutung des Wortes „alle“ ist insoweit eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Ein Gericht, das sich über eine Mehrheit in der Volksvertretung hinwegsetzen könnte, wäre ein Ursprung von Staatsgewalt, und das ist nach Art. 20 Abs. 2 GG verboten. Mit dem neuen Art. 94 Abs. 4 GG bekommt das Bundesverfassungsgericht die Machtfülle eines Wächterrats wie in der Islamischen Republik Iran, was mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar ist.

Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG in der  Bundesrepublik Deutschland noch nie so richtig funktioniert hat. Schon unter Adenauer wurde die parlamentarische Demokratie zu einer Kanzlerdemokratie, die von Kritikern auch als demokratische Diktatur bezeichnet wurde. Vielleicht hat sich Adenauer am ehemaligen Reichskanzler Bismarck orientiert, der nicht dem Parlament, aber dem Kaiser zumindest formal unterstellt war. Wilhelm I. soll sich aber auf seinem Sterbebett bei Bismarck bedankt haben, dass er unter ihm Kaiser sein durfte. Adenauer hat nach dem gleichen Geist die CDU von einer Partei zu einem Kanzlerwahlverein mit Postenvergabeeinrichtung umgebaut. Wenn die Volksvertretung nicht das Volk, sondern die Macht vertritt, droht aus dieser Richtung keine Gefahr. Die Kanzler Erhard, Kohl und Merkel haben diese Tradition fortgesetzt: Seit den 1950er Jahren kontrolliert also nicht das Parlament die Regierung, die Regierung kontrolliert das Parlament. Das beanstandete Gesetz entmachtet das Parlament nun auch ganz offiziell. Die in Hinterzimmern ausgekungelten und nach politischer Zuverlässigkeit ausgewählten Verfassungsrichter können willkürlich festlegen, was das Parlament noch beschließen darf und unterliegen dabei keiner demokratischen Kontrolle.

Nach der bisher geltenden Rechtslage konnte das Volk in einer freien Wahl noch das bisherige Parteienkartell entmachten und für neue Mehrheiten sorgen, die die parlamentarische Demokratie wiederherstellen. Mit einem Bundesverfassungsgericht als Wächterrat wäre das aber nicht mehr möglich und die Entmachtung der Volksvertretung wäre endgültig. Mit dieser Konsequenz wäre der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung nicht nur berührt, sondern erheblich verletzt.

Daran ändert auch das Argument nichts, mit der Verfassungsänderung werde materiell die Rechtslage nicht verändert; es würden nur Regelungen aus einem einfachen Gesetz in die Verfassung übertragen. Mit Art. 94 Abs. 2 GG in der zuvor gültigen Fassung hatte das GG dem Gesetzgeber erlaubt, das BVerfG mit einfacher Mehrheit zur Ausübung eines Teils der Gesetzgebung zu ermächtigen. Diese Regelung war gerade noch mit Art. 20 Abs. 2 GG vereinbar, weil das Ermächtigungsgesetz jederzeit mit einfacher Mehrheit wieder geändert und sogar aufgehoben werden konnte. Es war aber bereits grenzwertig, denn nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG festgeschriebenen Grundsatz der Gewaltenteilung und auch nach Art. 97, Abs. 1 GG sind die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden. Wenn ein Gericht die Gesetze selbst schaffen kann, an die es später gebunden ist, ist dies ein elementarer Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Andererseits wird aber in vielen Gesetzen die Regierung ermächtigt, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Deshalb muss Art. 94 Abs. 2 GG in der bisher gültigen Fassung wegen des letzten Wortes des Parlaments als Untervollmacht gewertet und gerade noch als mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar eingeschätzt werden. Dieses rettende letzte Wort des Parlaments wurde nun aber abgeschafft. Damit wurde die bisher gerade noch verfassungskonforme Gesetzeslage verfassungswidrig.

Aktuell wird die Demokratie nicht von angeblichen Verfassungsfeinden bedroht, sondern von zu Kanzlerwahlvereinen mit Postenvergabeeinrichtung mutierten etablierten Parteien, die mit dieser Postenvergabe auch die Medien beherrschen, so die politische Willensbildung monopolisieren und sich die Richtlinien der Politik von Lobbyisten vorgeben lassen. Bereits 1945 formulierte Walter Ulbricht den Anspruch: „Es muss demokratische aussehen, wir müssen aber alles unter Kontrolle haben.“ Dieser in den USA als „deep state“ bezeichnete Machtapparat hat ein nachvollziehbares Interesse daran, das Aufkommen neuer politische Strömungen zu unterdrücken und zumindest zu verhindern, dass sie bei Wahlen eine Mehrheit erringen. Mit der aktuellen Verfassungsänderung soll verhindert werden, dass selbst im Fall der Bildung neuer Mehrheiten der „deep state“ aus seiner Machtposition entfernt wird und dass Art. 20 Abs. 2 GG entsprechend wirklich alle Staatsgewalt vom Volke  ausgeht.  

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vorgenommene Änderung des Grundgesetzes die Verfassungsgrundsätze aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Sollte das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen, wäre mindestens festzuhalten, dass mit der Verlagerung von Kompetenzen von der Volksvertretung, dem Deutschen Bundestag, auf das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsgrundsatz der Volkssouveränität nach Art. 20 Abs. 2 GG betroffen, also berührt wird und dass die verfassungsmäßige Ausstattung eines Gerichts mit einer Gesetzgebungskompetenz den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG mindestens betrifft, also ihn berührt. Daraus folgt, dass Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 147) soweit dort der Art. 94 Abs. 4 in das Grundgesetz eingefügt wird, mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar und damit nichtig ist.

Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst, dass diese Verfassungsbeschwerde wie die Verfassungsbeschwerden aller nicht-prominenten Normalbürger nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Eine Begründung wird sich finden - oder auch nicht. Der in der Pressemitteilung Nr. 68/2024 vom 27.08.2024 „Beschlüsse vom 30.07.2024“ zitierte Beschluss in der Sache 2 BvR 790/23 behauptete, § 18 Abs. 1 BWahlG sei durch das Gesetz vom 08.06.23 nicht geändert worden. Im Widerspruch zu dieser alternativen Wahrheit regelte Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 regelte ausdrücklich: „Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: … 5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...“ (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) Der Gesetzgeber sagte also, das Gesetz wird geändert; das BVerfG stellte fest, das Gesetz sei nicht geändert worden! Daraus ergibt sich, dass das Gericht den Gesetzgeber nicht wirklich ernst nimmt und wohl nichts zur Verteidigung seiner Gesetzgebungskompetenz unternehmen will. Der Beschwerdeführer ist aber gespannt, welche alternativen Wahrheiten das Gericht diesmal zu Tage fördern wird.  

Der Beschwerdeführer wird diese Verfassungsbeschwerde nach den Erfahrungen im Verfahren 2 BvR 790/23 als offenen Brief veröffentlichen.