Das Grundgesetz der alten BRD (Bundesrepublik Deutschland, nicht zu verwechseln mit der neuen BRD, also der Black Rock Dependance, die am 06.05.25 die Regierung übernehmen wird) ist nach ihrem
Art. 146 keine Verfassung, sondern ein Provisorium, bis „... eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Diese Auffassung ist aber
veraltet. Wie die regelbasierte Weltordnung, deren Regeln nirgendwo niedergeschrieben wurden, so ist auch die verfassungsmäßige Ordnung der alten BRD dynamisch. In der regelbasierten Weltordnung
gelten die Regeln des Westens mit 15 % der Weltbevölkerung für die ganze Welt. Und natürlich werden auch diese 15 % nicht nach ihrer Meinung gefragt. Wo kämen wir dahin, dann würden ja
Sozialismus (lateinisch: socius = Partner), Kommunismus (lateinisch: commune = gemeinsam) und Populismus (lateinisch: populus = Menschen - Übersetzungen nach Google Translater), also
Partnerschaft, Gemeinschaft und die Menschen regieren - ein klarer Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Demokratie ist dagegen, wenn die Institutionen des Staates vor dem Populismus, also
vor den Menschen geschützt werden.
In dem Text von 1949 finden sich trotz vieler Änderungen noch immer viele Regelungen, die mit der verfassungsmäßige Ordnung aktueller Lesart nicht vereinbar sind. So steht in Art. 22 Abs. 2: Die
Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. Dabei sieht man doch überall entweder gelb-blau oder rot-orange-gelb-grün-hellblau-dunkelblau-violett. Schwarz-rot-gold steht für Nationalismus und ist
gesichert rechtsextrem. Art. 116 GG hat ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis. Das nach der Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesichert rechtsextrem ist (siehe
https://www.tagesschau.de/kommentar/afd-einstufung-rechtsextrem-100.html). Und nach Art. 20 Abs. 2 soll alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen. Wenn dieses Volk aber ethnisch-abstammungsmäßiges
definiert wird, werden ja nicht nur alle Zuwanderer von der Staatsgewalt ausgeschlossen, das Volk könnte ja sogar populisten wählen. Die Regelung des Art. 38 Abs. 1, dass die in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Abgeordneten die Vertreter des Volkes und nicht der Bevölkerung sein sollen, statt sich an Aufträge und Weisungen der Lobbyisten zu
halten, ist schließlich der Gipfel der Verfassungsfeindlichkeit. Wie soll da die neue BRD noch nach der aktuellen verfassungsmäßigen Ordnung regieren?
Art. 26 Abs. 1 will sogar Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, unter Strafe zu stellen. Es soll allen Ernstes
verboten werden, Russland zu bedrohen und die regelbasierte Weltordnung durchsetzen, wo sich die USA in Zukunft auf China beschränken wollen. Dann könnte es sogar Frieden in der Ukraine geben!
Auch dieser Artikel des Grundgesetzes ist gesichert verfassungswidrig.
Aber noch gefährlicher ist Art. 1 Abs. 2, worin sich das Deutsche Volk zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt bekennt. In Verbindung mit Art. 25 wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestand-teil des Bundesrechtes sind,
unmittelbar
Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen und den Gesetzen vorgehen, kann man argumentieren, dass verfassungsfeindliche Pamphlete wie die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR) oder die Europäische Menschenrechtskonvention vom 04.11.1950 (EMRK), die von der alten BRD am 07.08.1952 sogar ausdrücklich ratifiziert wurde, wirklich
anzuwenden wären.
Nach Art. 2 Abs. 1 AEMR hat jeder Anspruch auf alle in der AEMR verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion,
politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Diese Regelung wurde mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Formulierung „Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden.“ in das Grundgesetz übertragen. Die Verwendung des Wortes „Rasse“ ist aber erwiesen rechtsextremistisch. Es unterstellt, dass es bei Menschen Rassen wie kaukasisch (z.B.
europäisch), ostasiatisch (z.B. chinesisch), südasiatisch (z.B. indisch) oder afrikanisch geben soll, so wie es Pferderassen wie die Trakehner oder Hannoveraner gibt. Das widerspricht der
Menschenwürde, ist rassistisch und damit verfassungsfeindlich. Schließlich muss es möglich sein, jedes Jahr seine Identifikation als kaukasisch, ostasiatisch, südasiatisch oder afrikanisch
wechseln zu können, wo man doch jedes Jahr sein Geschlecht ändern kann.
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG regelt zudem, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, aber nicht gleichgestellt. Gleichberechtigung ist die Chancengleichheit, Gleichstellung die Ergebnisgleichheit.
Die Begriffe sind also Gegensätze. Außerdem ist es queer-feindlich, nur Männer und Frauen gleichstellen zu wollen, die übrigen 98 Geschlechter aber nicht. Das verstößt eindeutig gegen die
Menschenwürde und ist gesichert rechtsextrem.
Die LGBTQXYZ-feindlich Haltung der alten Ordnung ergibt sich aber besonders aus Art. 16 AEMR und Art. 12 EMRK. Danach haben nur Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, eine Ehe
einzugehen und eine Familie zu gründen. Art. 16 Abs. 3 AEMR regelt dann sogar, dass diese hetereosexuelle Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft sei und Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat habe. Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, ist dagegen weniger konkret. Hier geht die verfassungsfeindliche
Gesinnung also von veralteten Menschenrechten aus, die in der UN wegen der Blockadehaltung von 85 % der Weltbevölkerung nicht modernisiert werden können. Natürlich kann sich die regelbasierte
Weltordnung nicht an diesen gesichert rechtsextremen veralteten Regeln orientieren.
Art. 10 Abs. 1 EMR gibt jeder Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und
ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Art. 5 Abs. 1 GG jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Solange damit das Recht der
Verleger gemeint ist, ihre Meinung zu veröffentlichen ist das unproblematisch, schließlich sind sie auf Werbeeinnahmen angewiesen. Es soll aber auch keine Zensur stattfinden. Das ist aber
gesichert verfassungsfeindlich, denn verfassungsfreundlich sind nur die staatlichen Instanzen, die Mainstream-Medien und die die aktuellen Strukturen stützenden etablierten Parteien. Wenn man
dann den Regierungskritikern erlaubt, die Regierung grundsätzlich zu kritisieren, ist ein ungestörtes Regieren nicht mehr möglich. Das daarf nicht geduldet werden.
Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie
erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Natürlich darf das für verfassungsfeindliche Parteien nicht gelten, obwohl sie juristische Personen sind und sich auf die EMRK berufen können. Aber
wo kämen wir hin, wenn ein dem Bundesinnenministerium unterstehender Inlandsgeheimdienst in allen Einzelheiten darlegen müsste, warum er diese Partei in einem über 1000-seitigen Gutachen als
gesichert rechtsextrem bewertet. Dann könnte diese Argumentation ja diskutiert werden. Dass man nicht diskutieren darf, hat schon Mitte 2020 der damalige Präsident des Robert-Koch-Institut
festgestellt.
Es kommt also darauf an, jede ernsthafte Regierungskritik zu unterbinden. Dabei ist aber die Anweisung von Walter Ulbricht zu beachten: „Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in
der Hand haben.“ (Walter Ulbricht zitiert in Wolfgang Leonhard: Die Revolution entlässt ihre Kinder (1955). Leipzig 1990. S. 406. Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung zitiert
nach https://gutezitate.com/zitat/102122). Das erfordert einiges an Fingerspitzengefühl.
Captain Kirk hatte im Raumschiff Enterprise mit dem Faeser eine Strahlenwaffe, die er stufenlos zwischen Betäubung oder volle Energie dosieren konnte. Captain Scholz im Raumschiff Bundesregierung
hat mit der Faeser auch eine Mehrzweckwaffe im Kampf gegen Rechts, die zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung am 2. Mai 2025 kurz vor ihrer Ausmusterung noch einmal auf volle Energie
eingestellt wurde; und sie strahlte auch dabei. Seine zweite Strahlenwaffe zur Verteidigung der regelbasierten Weltordnung stand dagegen auf Betäubung. Es bleibt abzuwarten, welche Waffen
Captain Merz einsetzen will, und ob die auch so strahlen.